Kindesunterhalt und Krankenversicherung:
Ein Kind ist i.d.R. über einen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag muss dann nicht bezahlt werden.
Nach der Scheidung der Eltern kann die Mitversicherung bestehen bleiben. Das Kind kann sowohl bei demjenigen Elternteil mitversichert sein, bei welchem er lebt, als auch bei demjenigen Elternteil, bei dem er nicht lebt. In einem solchen Fall muss zum "normalen" Kindesunterhalt kein zusätzlicher Betrag für die Krankenversicherung des Kindes gezahlt werden.
Anders ist dies aber dann, wenn einer der Elternteile nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt derzeit (2009) bei monatlich brutto 3.675,- Euro. Wenn bei einem der Elternteile dieser Fall gegeben ist - egal bei welchem Elternteil -, kann das Kind nicht mehr mitversichert werden. Das Kind muss dann privat versichert werden.
Falls ein Kind nicht über die Mutter oder den Vater mitversichert ist, hat es einen Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen auf Krankenvorsorge. Der Unterhaltspflichtige muss in diesem Fall eine Krankenversicherung für das Kind abschließen und die Beträge hierfür zahlen. Die Krankenversicherungsbeiträge sind nicht in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten und müssen deshalb zusätzlich zum Tabellenunterhalt gezahlt werden.
Die Krankenversicherungsbeiträge können allerdings bei der Berrechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens abgezogen werden. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts ist also erst die Krankenversicherung für das Kind vom Einkommen abzuziehen, danach ist der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Auf diese Weise verringert sich in der Regel durch den Vorwegabzug der Krankenversicherungskosten der Kindesunterhalt.