Der Unterhaltsanspruch volljähriger Schüler bzw. Auszubildender unter 21 Jahren, die noch bei einem Elternteil wohnen

Volljährige Schüler bzw. Auszubildende, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und jünger als 21 Jahre sind, haben noch keine eigene Lebensstellung. Auch ihr Unterhaltsanspruch hängt vom Einkommen der Eltern ab. Man spricht von "privilegierten Volljährigen". Im Gegensatz zu minderjährigen Schülern bzw. Auszubildenden sind aber bei Volljährigen beide Eltern barunterhaltspflichtig, also auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Hat dieser Elternteil allerdings kein eigenes Einkommen, so erbringt er seine Unterhaltspflicht durch Naturalunterhalt (Wohnung, Essen, Waschen etc.).

Weil dies sehr oft - auch von Anwälten - übersehen wird, sei es noch einmal ausdrücklich klargestellt: bei volljährigen Kindern sind immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch dann, wenn das Kind zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, noch bei einem Elternteil lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Beispiel: ein Gymnasiast lebt bei seiner Mutter. Der Vater zahlt Unterhalt. Sobald der Gymnasiast 18 Jahre alt wird, muss sich auch die Mutter am Barunterhalt beteiligen. In der Regel verringert sich dadurch der Unterhalt, den der Vater zahlen muss. (Eine ganz andere Frage ist, ob die Mutter die Naturalleistungen, die sie weiterhin erbringt, mit ihrem Unterhalt verrechnen kann. Das kann dem unterhaltspflichtigen Vater aber egal sein).

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes wird aus dem zusammengerechneten unterhaltsrelevanten Einkommen beider Elternteile errechnet.
Beispiel: Der Vater hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 2.500,- €, die Mutter ein solches von 1.250,- €, das Kind wohnt noch bei der Mutter. Zusammen haben die Eltern ein Einkommen von 3.750,- €. Bei einem Einkommen von 3.750,- € besteht gemäß Düsseldorfer Tabelle ein Unterhaltsanspruch von 664,- €.
Darauf wird das volle Kindergeld angerechnet, das an das Kind weiterzuleiten ist, so dass ein Rest-Untzerhaltsansopruch bleibt von 664,- € ./. 184,- € = 480,- €.

Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, sich also beide Eltern an diesem Unterhalt beteiligen müssen, stellt sich die Frage, wie dieser Unterhaltsanspruch von 480,- € auf die beiden Eltern aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Es ist auch nicht so, dass derjenige Elternteil, der z.B. doppelt so viel verdient wie der andere Elternteil, doppelt so viel Unterhalt zahlen müsste wie dieser (im vorliegenden Fall also 320,- € zu 160,- €). Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts, der gegenüber privilegierten Volljährigen bei 950,- € liegt. Es werden also nicht die vollen Nettoeinkommen der Eltern miteinander verglichen, sondern nur diejenigen Beträge, die nach Abzug des Selbstbehalts von 950,- € übrig bleiben. In unserem Beispiel ergibt dies folgende Berechnung: Vater: 2.500,- € ./. 950,- € = 1.550,- €. Mutter: 1.250,- € ./. 950,- € = 300,- €. Die Eltern haften also für den Unterhalt i.H.v. 480,- € im Verhältnis 1550:300. Addiert man die sich ergebenden "Restbeträge", so ergibt dies die Summe von 1.850,- €. Mit anderen Worten: der Vater schuldet 1550/1850 x 480,- € = 402,- €, die Mutter schuldet 300/18500 x 480,- € = 78,- €.

Es zeigt sich: obwohl der Vater (nur) doppelt so viel verdient wie die Mutter, muss er fünf mal soviel Unterhalt zahlen wie sie. Das kommt eben daher, dass vom Einkommen noch die Selbstbehaltssätze abgezogen werden.


Achtung: Jeder Elternteil schuldet maximal den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste. Durch die oben dargestellte Rechenmethode darf es nicht dazu kommen, dass der Unterhaltspflichtige mehr zahlt, als er zahlen müsste, wenn nur sein Einkommen zählen würde. Man muss also immer eine Kontrollrechnung machen.

Eigene Einkünfte des Kindes müssen natürlich angerechnet werden (siehe: eigene Einkünfte des Kindes)

Gewisse Beträge, nämlich der sogenannte Selbstbehalt (hier 950,- €) müssen dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben (siehe hier...).