Wann hat ein volljähriges Kind einen Unterhaltsanspruch?
Ein volljähriges Kind hat einen Unterhaltsanspruch, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. Das Kind geht noch zu einer allgemeinbildenden Schule (Realschulde oder Gymnasium)
2. Das Kind studiert.
3. Das Kind macht eine Berufsausbildung, sein Gehalt deckt aber nicht den Lebensbedarf.
4. Das Kind ist aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig.
5. Das Kind ist unverschuldet arbeitslos.
Zweifelsfälle:
- Freiwilliges soziales Jahr:
Ein freiwilliges soziales Jahr dient in der Regel nicht der Berufsvorbereitung, deshalb besteht in dieser Zeit kein Unterhaltsanspruch (OLG Naumburg OLGR 07,996). Muss der Volljährige eine Wartezeit bis zur Aufnahme seines Studiums überbrücken, so muss er sich einen Job suchen.
- Berufsvorbereitendes Praktikum:
Ein solches Praktikum ist zwar keine Berufsausbildung im engeren Sinne. Trotzdem gehört ein Praktikum zur Berufsausbildung, wenn es z.B. nach der Studienordnung vorgeschrieben ist. Aber auch, wenn ein Praktikum nicht vorgeschrieben ist, gehört es zur Berufausbildung, wenn es wertvolle Kenntnisse und Erfahrungen für die spätere Berufsausübung vermittelt. Deshalb besteht auch während eines solchen praktikums ein Unterhaltsanspruch (OLG Rostock OLGR 07,999). Das gilt aber nur dann, wenn das Praktikum überhaupt etwas mit dem späteren Beruf zu tun hat. Wer einfach nur irgendein Praktikum macht, um z.B. die Zeit bis zum Studium zu überbrücken, hat keinen Unterhaltsanspruch.
- Wehrdienst
- Zweitstudium