Anspruch auf Kranken- und Altesvorsorgeunterhalt:

Neben dem "normalen" Unterhalt (auch "Elementarunterhalt" genannt) kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte oft auch einen Anspruch auf Absicherung für den Fall der Krankheit und/oder einen Anspruch auf Altersvorsorgeuterhalt geltend machen.

1. Krankenversicherungsunterhalt:

Falls der unterhaltsberechtigte (Ex-)Ehegatte nicht bereits selber krankenversichert ist - z.B. durch seine Berufstätigkeit -, so hat er gegen den anderen Ehegatten zusätzlich zum normalen Unterhaltsanspruch einen Anspruch auf Krankenversicherung.

Ist der andere Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte dort in der Regel kostenlos mitversichert. Diese Mitversicherung endet erst mit Rechtskraft der Scheidung. Nach der Scheidung ist die Mitversicherung aber nicht mehr möglich. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte dann keine eigene Krankenversicherung, so kann er vom Unterhaltspflichtigen verlangen, dass dieser ihn versichert. Der unterhaltsbedürftige Ex-Ehegatte kann der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einer Frist von 3 Monaten ab Scheidung als freiwillig Versicherter beitreten. Bestand während der Ehe eine Privat-Krankenversicherung, so kann der unterhaltsbedürftige Ehegatte verlangen, weiterhin in einer Privatversicherung versichert zu werden.

Die Kosten für die Versicherung (gesetzliche oder private Versicherung) hat der Unterhaltspflichtige zu zahlen. Er kann diese Kosten aber bei der Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens absetzen. Dadurch verringert sich der Barunterhaltsanspruch (vgl. das unten unter Nr. 3 stehende Rechenbeispiel für die Rentenversicherung).

2. Pflegeversicherung:

Für die Pflegeversicherung gilt entsprechend dasselbe wie für die Krankenversicherung (s.o.).

3. Altersvorsorgeunterhalt:

Im Falle einer Scheidung findet regelmäßig der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) statt. Dieser Ausgleich erfasst aber nur die Ehezeiteit bis zur Einreichung des Scheidungsantrags. Für die Zeit nach Einreichung des Scheidungsantrags findet also kein Rentenausgleich statt. Ab diesem Zeitpunkt kann deshalb ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt gegeben sein, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine oder geringere Einkünfte hat als der unterhaltspflichtige Ehegatte. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hätte ansonsten keine Rentenversicherung bzw. würde er aus einer eigenen Erwerbstätigkeit nur geringere Rentenanwartschaften erwerben, als seinen Gesamteinkünften (eigenes Einkommen + Unterhalt) entsprechen würde.

Der Unterhalt wird daher so behandelt, als wäre er sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Zuerst wird "ganz normal" der Unterhaltsanspruch berechnet. Angenommen, der Ex-Ehemann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen (nach Abzug von Kindesunterhalt etc.) von 2.100,- Euro, die Ex-Ehefrau hat kein Einkommen. Dann errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Ex-Ehefrau i.H.v. 900,- Euro.
  2. Sodann wird berechnet, wieviel Rentenversicherungsbeitrag für diesen Unterhalt gezahlt werden müsste, wenn er sozialversicherungspflichtiges Einkommen wäre. Der Rentenbeitragssatz liegt bei ca. 20%. Besteht nach der Berechnung auf Stufe 1 "normalerweise" ein Unterhaltsanspruch von 900,- Euro, so wären hierfür also 180,- Euro Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen. Diese 180,- Euro sind der Vorsorgeunterhalt, den der Unterhaltsberechtigte vorab verlangen kann.
  3. Schließlich wird der "normale" Unterhalt (auch "Elementarunterhalt" genannt) neu berechnet, wobei vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen der zuvor errechnete Vorsorgeunterhalt abgezogen wird. In unserem Beispiel wird also jetzt gerechnet: Einkommen des Ehemannes 2.100,- Euro ./ 180,- Euro = 1.920,- Euro, davon 3/7 = ca. 823,- Euro.
    Der Ehemann muss also insgesamt zahlen: 823,- Euro Elementarunterhalt + 180,- Euro Vorsorgeunterhalt = 1.003,- Euro.

Der Altersvorsorgeunterhalt muss vom berechtigten Ehegatten zwingend für eine eigene Altersvorsorge verwendet werden. Er darf diesen Betrag also nicht etwa für andere Zwecke ausgeben.

Der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt endet, wenn der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er eine Altersvorsorge erwarten kann, die diejenige des Unterhaltspflichtigen erreicht.