Berechnung des Zugewinnausgleichs:
Beim Zugewinnausgleich geht es darum, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat als der andere, die Hälfte dieser Differenz an den anderen Ehegatten ausgleicht.
Es ist daher erforderlich, bei jedem Ehegatten getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Dazu berrechnet man die Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen. Endvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat; Anfangsvermögen ist das Vermögen, das er bei Eheschließung hatte. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Endvermögen ist nicht der Tag der Scheidung, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.
Vermögen ist immer gleich dem Saldo aus positiven Vermögenswerten abzüglich der Schulden.
Man braucht also insgesamt vier Werte:
1. Anfangsvermögen Ehemann (AM)
2. Endvermögen Ehemann (EM)
3. Anfangsvermögen Frau (AF)
4. Endvermögen Frau (EF).
Nur auf den jeweiligen Vermögensstand der Ehegatten zu diesen Zeitpunkten kommt es an. Was während der Ehe mit dem Vermögen passiert ist, ist völlig uninteressant. Ebenso uninteressant ist, wer evtl. mehr verdient hat als der andere.
Der Zugewinn jedes Ehepartners wird berechnet, indem man
vom Endvermögen das Anfangsvermögen abzieht. Der Zugewinn des Ehemannes
ist also gleich EM ./.AM, derjenige der Ehefrau entsprechend EF ./.
AF.
Beispiel: hatte der Ehemann bei Eheschließung ein Vermögen von
50.000,- DM und am Ende ein Vermögen von 400.000,- DM, so beträgt
sein Zugewinn (400.000,- ./. 50.000,-) = 350.000,- DM. Hatte die Ehefrau
bei Eheschließung gar kein Vermögen, am Ende aber 250.000,- DM,
so beträgt ihr Zugewinn (250.000,- ./. 0,- ) = 250.000,- DM.
Steht der Zugewinn jedes Ehegatten fest, so sind die Werte zu saldieren.
In unserem Beispielsfall also: 350.000,- DM ./. 250.000,- DM = 100.000,-
DM. Der Zugewinn des Ehemannes war also um 100.000,- DM höher als der
Zugewinn der Ehefrau. Die Ehefrau kann verlangen, dass die Hälfte des
Zugewinns, also 50.000,- DM, ausgeglichen, d.h. an sie gezahlt
werden.
Der Zugewinnausgleichsanspruch kann also in folgende Formel gefasst
werden:
Ausgleichsanspruch = 1/2 x ( (EM ./. AM) ./. (EF ./. AF)
)
Für jeden einzelnen Ehegatten ist es vorteilhaft, wenn sein Anfangsvermögen möglichst groß, sein Endvermögen dagegen möglichst klein ist. Je größer das Anfangs- und je kleiner das Endvermögen, desto geringer der eigene Zugewinn.
Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens können
folgende Besonderheiten auftreten:
1. Man weiß nicht mehr, welches Vermögen bei
Eheschließung vorhanden war.
Für diesen Fall schreibt das Gesetz in § 1377 Abs. 3 BGB vor, dass
das Endvermögen den gesamten Zugewinn ausmacht, das Anfangsvermögen
also mit 0,- DM angesetzt wird.
2. Das Anfangsvermögen war negativ:
Hatte ein Ehegatte bei Eheschließung nur Schulden oder waren seine
Schulden höher als sein Vermögen, so gilt für ihn ein
Anfangsvermögen von 0,- DM. Es gibt kein negatives Anfangsvermögen,
§ 1374 Abs. 1 BGB.
3. Insbesondere bei längerer Ehedauer ist die
zwischenzeitliche Geldentwertung zu berücksichtigen.
Haben die Eheleute z.B. von 20 Jahren geheiratet und hatte der Mann damals
ein Bankguthaben von 50.000,- DM. so ist anhand der Inflationsraten auszurechnen,
welcher Summe heutzutage die damaligen 50.000,- DM entsprechen. Hat es also
z.B. in den letzten 20 Jahren eine Inflation von zusammengerechnet 100% gegeben,
so wären die 50.000,- DM heutzutage 100.000,- DM wert. Bei der Berechnung
des Zugewinns ist deshalb in das Anfangsvermögen des Ehemanns ein
Bankguthaben von 100.000,- DM zu
stellen.
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