Rückforderung und Verrechnung zuviel gezahlten Unterhalts
Zuviel gezahlter Unterhalt kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Und zwar auch dann nicht, wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass die Unterhaltszahlung zu hoch war oder dass gar kein Unterhaltsanspruch bestand.
Etwas Anderes kann ausnahmsweise gelten,
(1) wenn der Unterhaltsberechtigte
wusste, dass ihm der Unterhalt nicht zusteht. Insbesondere also, wenn er die
Unterhaltsleistung durch Täuschung erschlichen hat.
(2) wenn der gezahlte
Unterhalt beim Unterhaltsempfänger noch vorhanden ist, also noch nicht ausgegeben
wurde.
Von diesen Ausnahmen abgesehen kann gegen einen Unterhaltsanspruch auch nicht aufgerechnet werden, § 394 Satz 1 BGB. Das gilt auch, wenn in der Vergangenheit zuviel Unterhalt gezahlt wurde. Eine Verrechnung mit laufendem Unterhalt ist daher unzulässig.
"Zahlung unter Vorbehalt":
Oft zahlen Unterhaltspflichtige den Unterhalt mit dem Zusatz
"Zahlung unter Vorbehalt". Diesen Zusatz sollte an aber besser vermeiden.
Denn erstens bedeutet eine "Zahlung unter Vorbehalt" nicht, dass
man die Zahlung jederzeit ohne Gründe zurückfordern könnte. Auch eine Unterhaltszalhung
unter Vorbehalt kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei
denn es läge eine der beiden oben genannten Ausnahmen vor!
Zweitens bedeutet
eine Zahlung "unter Vorbehalt", dass man ausdrücklich nicht anerkennt,
zu dieser Zahlung verpflichtet zu sein. Dadurch läuft man aber Gefahr, zur Zahlung
von Unterhalt verklagt zu werden, obwohl man eigentlich bereits den richtigen
Unterhalt zahlt. Beispiel: der Ehefrau steht ein monatlicher Ehegattenunterhalt
von 450,- Euro zu. Der Ehemann zahlt diese 450,- Euro, aber nur "unter
Vorbehalt". Die Ehefrau kann für die Zukunft trotzdem monatlich 450,- Euro
einklagen, weil der Ehemann ja anderenfalls die Unterhaltszahlung jederzeit
einstellen könnte