In der Regel wird der Versorgungsausgleich im Wege der so genannten “internen Teilung” durchgeführt, d.h. das betreffende Rentenversicherungskonto wird gesplittet. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner bekommt ein eigenes Rentenversicherungskonto bei der betreffenden Rentenversicherung. Auf dieses Rentenversicherungskonto wird die auszugleichende Rente übertragen.

Beispiel:
Der Ehemann hat eine private Rentenversicherung bei der X-Versicherungsgesellschaft. Einen Teil seiner Rentenanrechte dort muss er beim Versorgungsausgleich an seine Frau ausgleichen. Die X-Versicherungsgesellschaft richtet daraufhin für die Ehefrau ein eigenes Rentenversicherungskonto ein, auf das der Ausgleichsbetrag umgebucht wird. Im Alter bekommt die Frau also von der X-Versicherungsgesellschaft eine eigene (zusätzliche) Rente. Die Rente des Ehemanns von der X-Gesellschaft sinkt natürlich um den gleichen Betrag.

Haben bereits beide Eheleute dort eine Rentenversicherung – wie es in der Regel bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist -, muss natürlich ein neues Konto angelegt werden, sondern der Ausgleich findet direkt zwischen den beiden Konten statt.

In manchen Fällen findet aber nicht diese soeben beschriebene interne Teilung statt, sondern die so genannte “externe Teilung”. Das bedeutet, dass der Versicherungsvertrag auf die Eheleute aufgesplittet wird, sondern dass der Ausgleichsbetrag ausgezahlt wird. Allerdings nicht zur freien Verwendung des ausgleichsberechtigten Ehegatten, sondern die Auszahlung erfolgt in eine von diesem zu benennendes andere Rentenversicherung (“Zielversorgung”).

Beispiel:

Der Ehemann hat eine private Rentenversicherung bei der XY-Versicherungsgesellschaft. Einen Teil seiner Rentenanrechte dort muss er beim Versorgungsausgleich an seine Frau ausgleichen. Es findet die externe Teilung statt. das Familiengericht teilt der Ehefrau mit, wie hoch der Ausgleichsbetrag ist, und fordert die Ehefrau auf, innerhalb einer gesetzten Frist anzugeben, bei welcher Rentenversicherung der Ausgleichsbetrag eingezahlt werden soll. Dabei kann es sich um eine bereits bestehende Rentenversicherung handeln, oder um eine Rentenversicherung, die die Ehefrau neu abschließt.

Bei der Wahl der Zielversorgung muss man aber aufpassen! Denn es kann Nachteile geben, über die die Gerichte (und nach unserer Erfahrung auch viele Anwälte) nicht informieren!

1. Was passiert, wenn der Ausgleichsberechtigte innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Zielversorgung angibt?

Dann kommt es darauf an, um welche Art von Rentenversicherung es sich bei der zu teilenden Versicherung handelt. Handelt es sch dabei um eine Betriebsrente, so wird der Ausgleichsbetrag mangels einer anderen Wahl des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf ein für diesen neu einzurichtendes Konto bei der Versorgungsausgleichskasse eingezahlt. Dabei handelt es sich um ein Konsortium privater Rentenversicherungsgesellschaften. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dann also im Rentenalter eine (zusätzliche) Rente von der Versorgungsausgleichskasse.

Handelt es sich bei der auszugleichenden Rentenversicherung nicht um eine Betriebsrente, so geht der Ausgleichsbetrag mangels einer anderen Wahl des Ausgleichsberechtigten auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung.

Der Ausgleichsbetrag geht also auf keinen Fall verloren. Alles gut also? Jedenfalls nicht bei einem Ausgleich einer Betriebesrente in die Versorgungsausgleichskasse. Denn die Leistungen der Versorgungsausgleichskassse sind wesentlich schlechter als die Leistungen z.B. der gesetzlichen Rentenversicherung! Das gilt sowohl für Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten als auch für die regelmäßigen Rentenerhöhungen.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte sollte daher möglichst einen Ausgleich in die Versorgungsausgleichskasse verhindern und fristgerecht beim Gericht eine andere Zielversorgung wählen, z.B. die Deutsche Rentenversicherung.

2. Ausgleich einer Riesterrente:

Die Riesterrente wird steuerlich gefördert, d.h. es gibt staatliche Zuschüsse. Wird die Riesterrente nun extern geteilt, so geht ein Teil der Rente für den Ausgleichsberechtigten “verloren”. Da damit auch die dafür geleistete steuerliche Förderung ihren Sinn verliert, muss der ausgleichspflichtige Ehegatte diese anteiligen steuerlichen Vorteile dem Statt erstatten.

Diese nachteilige Folge tritt allerdings dann nicht ein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Ausgleichsbetrag seinerseits bei einer staatlich geförderten Rentenversicherung einzahlt.

Beim Ausgleich einer Riesterrente sollte der ausgleichspflichtige Ehegatte also möglichst dafür sorgen, dass der andere Ehegatte eine Riesterrente als Zielversorgung wählt. Ist das nicht möglich, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine Riesterrente besitzt, so sollten die Ehegatten eine anderweitige Verrechnung des Ausgleichsbetrags wählen.

So können die Eheleute z.B. vereinbaren, dass die Riesterrente des Ehemanns nicht geteilt wird, und dass im Gegenzug der Ausgleich der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau um denselben Betrag verringert wird.