Wer bezahlt bei der Scheidung den Autokredit?

Wer bezahlt bei der Scheidung den Autokredit?

Wer zahlt den Autokredit?

Wer haftet für den Autokredit?

Derjenige Ehegatte, der den Kreditvertrag unterschrieben hat, haftet weiterhin gegenüber der Bank für die Fahrzeugraten – egal, ob er der Eigentümer des Fahrzeugs ist oder nicht. Er muss die Kreditraten sogar dann weiterzahlen, wenn er das Fahrzeug dem anderen Ehegatten überlassen hat. Denn der Bank ist es egal, wer das Auto fährt. Die Bank muss sich nur darum kümmern, wer den Vertrag mit ihr unterschrieben hat.

Beispiel: Das Fahrzeug gehört der Ehefrau, der Ehemann hat aber den Kreditvertrag unterschrieben. Er muss deshalb weiterhin die Raten an die Bank zahlen – auch dann, wenn nach der Trennung bzw. Scheidung die Frau das Fahrzeug behält.

Kann vom anderen Ehegatten eine Beteiligung an der Finanzierung verlangt werden?

Solange der zahlende Ehegatte das Auto selbst nutzt, kann er vom anderen Ehegatten keine Beteiligung an den Raten fordern. Er kann die Kreditraten auch nicht etwa bei der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen abziehen.

(Für Fahrten von uns zur Arbeitsstelle kann man allerdings “berufsbedingte Aufwendungen” geltend machen – entweder als 5%-Pauschale oder als konkrete Kosten i.H.v. 0,30 Euro pro Kilometer. Näheres dazu erfahren Sie im Kapitel “Abzüge vom Einkommen” . Mit dem Abzug dieser berufsbedingten Aufwendungen sind auch die Kreditraten erledigt.)

Ist der andere Ehegatte im Besitz des Fahrzeugs, so kann derjenige Ehegatte, der die Raten zahlt, vom anderen Ehegatten verlangen, dass dieser ihm die Raten ersetzt bzw. direkt an die Bank zahlt.

Beispiel: Das Fahrzeug gehört der Ehefrau, der Ehemann hat aber den Kreditvertrag unterschrieben. Er muss deshalb weiterhin die Raten an die Bank zahlen. Allerdings kann er von der Ehefrau verlangen, dass sie für ihn die Raten zahlt bzw. ihm die Raten ersetzt.
Schuldet derjenige Ehegatte, der die Raten zahlt, dem anderen Ehegatten, der das Fahrzeug benutzt, Unterhalt, so kann er die Fahrzeugraten auf den Ehegattenunterhalt anrechnen.