Bei minderjährigen Kindern steht das Kindergeld den Eltern zu, nicht dem Kind selber. Es ist deshalb auch kein Einkommen des Kindes.

Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld an das Kind weiterzureichen. Es gilt beim volljährigen Kind als Einkommen und reduziert dessen Unterhaltsbedarf.

Berechtigt zum Bezug von Kindergeld ist, wer entweder in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder wer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ins Ausland versetzt wurde. Ausländer bekommen aber grundsätzlich nur dann Kindergeld, wenn sie eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis haben.

Das Kindergeld wird unabhängig davon bezahlt, wie viel Einkommen die Eltern haben.

 

Kindergeldbezug bei getrennt lebenden Eltern: 

Bei getrennt lebenden Eltern erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, § 64 Abs. 2 EStG.

Gibt es Streit zwischen den Eltern, so entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Wichtig: In diesem Fall muss derjenige Elternteil, der der Auffassung ist, ihm stehe das Kindergeld zu, unbedingt auch einen Antrag bei der Kindergeldkasse stellen.  Sonst kann es passieren, dass das Gericht zwar eine Entscheidung trifft, es dann aber zu spät ist, rückwirkend Kindergeld zu beantragen.