Wonach richtet sich der Geburtsname von Kindern?

1. Der Geburtsname von Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind:

Der Geburtsname von Kindern ist derselbe wie der Familiennamen ihrer Eltern, falls diese einen gemeinsamen Ehenamen haben. Haben die Eltern bei der Geburt des Kindes denselben Familiennamen, so erhält das Kind also diesen Namen als Geburtsnamen. Das gilt auch dann, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt bereits geschieden sind.

Haben die Eltern verschiedene Familiennamen, so haben die Eltern folgende Wahlmöglichkeiten: sie können innerhalb eines Monats nach der Geburt den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Familiennamen des Kindes bestimmen. Doppelnamen aus dem Nachnamen der Mutter und dem Nachnamen des Vaters sind aber nicht möglich. Treffen die Eltern binnen dieses Monats keine Wahl, so überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Recht, den Familiennamen zu bestimmen.

Beispiel: Die Mutter heißt Meier, der Vater heißt Baum. Die Eltern können binnen eines Monats bestimmen, ob das Kind Meier oder Baum heißen soll. Sie können es aber nicht Meier-Baum nennen.

2. Der Geburtsname von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind:

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist grundsätzlich nur die Mutter sorgeberechtigt. Deswegen erhält das Kind auch den Familienamen der Mutter.

Die nicht miteinander verheirateten Eltern können aber das gemeinsame Sorgerecht erhalten, indem sie eine so genannte Sorgerechtserklärung abgeben. Haben sie das getan, können sie binnen eines Monats nach der Geburt den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Familiennamen des Kindes bestimmen, § 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben.

Wichtig ist, dass diese Sorgerechtserklärung bereits vor der Geburt abgegeben wird. Wird sie erst nach der Geburt des Kindes abgegeben, so erhält das Kind zunächst den Namen der Mutter. In diesem Fall ist eine spätere Änderung des Familiennamen des Kindes auf den Familiennamen des Vaters unter folgenden Voraussetzungen möglich:

aa) Das Kind kann den Namen des Vaters erhalten, wenn beide Elternteile einverstanden sind. Ist das Kind mindestens 5 Jahre alt, muss auch das Kind zustimmen,§ 1617a Abs. 2 BGB. An dem alleinigen Sorgerecht der Mutter ändert das aber nichts.

bb) Geben die nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab, so können sie innerhalb von drei Monaten bestimmen, dass das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten soll, § 1617b BGB. Ist das Kind mindestens 5 Jahre alt, dann muss das Kind zustimmen.

cc) Heiraten die Eltern einander und wählen sie einen gemeinsamen Familiennamen, so wird dieser Name automatisch der Familienname des Kindes. Ein Kind, das 5 Jahre oder älter ist, muss der Namensänderung aber zustimmen, § 1617 c Absatz 1 BGB. Behalten beide Eltern nach der Heirat ihren bisherigen Familiennamen, so können sie innerhalb von drei Monaten bestimmen, dass das Kind den Namen des Vaters erhalten soll.