Der betreuende Elternteil nimmt den Geburtsnamen wieder an. Kann auch das minderjährige Kind diesen Familiennamen bekommen?

Beispiel: Jan Müller ist das minderjährige Kind von Herrn und Frau Müller. Nach der Scheidung lebt das Kind bei seiner Mutter. Frau Müller nimmt ihren Geburtsnamen wieder an und heißt nun Frau Becker. Kann das Kind, das bei ihr lebt, auch den Familiennamen ” Becker” erhalten?

Grundsätzlich nein! Denn das Familienrecht sieht eine solche Namensänderung nicht vor.

Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine Namensänderung nach dem “Namensänderungsgesetz” möglich, wenn es für diese Namensänderung einen wichtigen Grund gibt. Der Grund muss so gewichtig sein, dass ohne die Namensänderung ein schwerwiegender Nachteil für das Kind bestehen würde.

Kein wichtiger Grund ist:

  • wenn die Mutter einen anderen Nachnamen hat als das Kind. Ein solcher Namensunterschied mag zwar im Alltag bisweilen Probleme bereiten, ist aber nach der Rechtsprechung kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Außerdem sind die dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten nur vorübergehender Natur: sie fallen weg, wenn das Kind älter bzw. erwachsen ist. Schließlich ist auch die Namensbindung zum “alten” Elternteil wichtig und soll grundsätzlich beibehalten werden. Erforderlich ist vielmehr, dass ohne eine Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen würden.
  • wenn die Mutter ihren Geburtsnamen wieder annimmt und ein weiteres Kind bekommt, welches dann ihren Geburtsnamen trägt, ist dies allein kein Grund, den Familiennamen des ersten Kindes zu ändern. Wie das OVG Sachsen entschieden hat ist die Namensverschiedenheit von Geschwistern allein kein ausreichender Grund für eine Namensänderung.
  • der Wunsch des Kindes, denselben Namen wie seine Mutter und seine Halbschwester zu tragen.
  • wenn die Eltern stark miteinander zerstritten sind.
  • wenn über längere Zeit kein Umgangskontakt stattgefunden hat. Es sei denn, es sei damit zu rechnen, dass der namensgebende Elternteil auch in Zukunft dauerhaft kein Interesse mehr an der Beziehung hat.

Einfacher ist es u.U. , wenn das Kind einen Doppelnamen bekommen soll. In unserem Beispiel wäre das z.B. der Name “Müller-Becker”. In diesem Fall behält das Kind ja auch seinen alten Familiennamen. Deswegen stellen die Gerichte in einem solchen Fall meist nicht so hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Namensänderung (z.B. OLG Köln, 27 UF 221/01). Aus diesem Grund ist zunächst immer zu prüfen, ob das Kind nicht einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem neuen Familiennamen der Mutter tragen kann.

Es gibt aber einen “Umweg”, auf dem das Kind den Geburtsnamen der Mutter erhalten kann:

Wenn die Mutter neu heiratet und der neue Ehemann den Namen der Mutter als Ehenamen annimmt, kann auch das Kind diesen Ehenamen erhalten. Voraussetzung ist aber, dass der andere Elternteil, dessen namen das Kind trägt, zustimmt. Näheres dazu im Kapitel “Kann das Kind den Namen des neuen Ehemanns erhalten?