Besuchsrecht

Kinder von getrennten Elternteilen wohnen meist überwiegend bei nur einem der beiden Elternteile. Die Kinder und der andere Elternteil haben aber das Recht auf regelmäßigen Umgang miteinander.

Dieses Umgangsrecht (auch “Besuchsrecht” genannt) dient einerseits dazu, dasss sich der umgangsberechtigte Elternteil von der körperlichen und geistigen Entwickung des Kindes ein Bild machen kann, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechterhalten bleibt und einer Entfremdung vorgebeugt wird (so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1.12.2017 – XII ZB 601/15) . Andererseits soll sich auch das Kind ein Bild von der Lebenssituation des ungangsberechtigten Elternteils machen können.

Dieses Umgangsrecht besteht unabhängig davon, welcher Elternteil das Sorgerecht hat.

Es gibt nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch eine Umgangspflicht der Eltern. Allerdings kann man einen Elternteil rechtlich nicht wirklich zwingen, Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen. Denn einen unwilligen Elternteil kann man schlecht per Gerichtsvollzieher mit seinem Kind zusammen bringen. Deshalb setzt ein dem Kindeswohl förderlicher Umgang immer ein gewisses Miteinander beider Eltern voraus.

Umgangsrecht

Lesetipp:

Zum Download:

Die Informationsbroschüre “Eltern bleiben Eltern” des Bundesfamilienministeriums mit wertvollen Hilfestellungen.