Können sich die Eltern nicht über den Umgang einigen, so kann der umgangsberechtigte Ehegatte beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen.

Für diesen Antrag braucht man nicht zwingend einen Anwalt. Gleichwohl ist es sehr zu empfehlen, einen erfahrenen Familienrechtsanwalt einzuschalten.

Das Gericht schaltet das Jugendamt ein, welches sich mit beiden Eltern unterhält und dem Gericht einen Bericht abliefert. Reicht dieser Bericht nicht aus, um eine Entscheidung fällen zu können, so beauftragt das Gericht ein kinderpsychologisches Gutachten.

Für die Dauer des Verfahrens ordnet das Gericht oft eine so genannte Umgangspflegschaft an. Zum Umgangspfleger oder Umgangspflegerin wird in der Regel ein Anwalt (eine Anwältin) ernannt. Der Umgangspfleger hat die Aufgabe, während des Verfahrens eine vom Gericht angeordnete vorläufige Unterhaltsregelung umzusetzen. Insbesondere hat er die Aufgabe, den Ort der Übergabe, den Ort des Umgangs und notwendige Nachholtermine festzulegen sowie ggfl. die Übergabe des Kindes zu überwachen. Der Umgangspfleger darf aber nicht selbst den zeitlichen Umfang des Umgangs festlegen, denn dies obliegt allein dem Familiengericht (OLG Hamm FF 2014,465).

Das Gericht muss auch kleinere Kinder (ab ca. drei Jahren) grundsätzlich persönlich anhören und ihre Wünsche erforschen. Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht bei Kleinkindern dem geäußerten Willen des Kindes gehorchen muss. Je älter die Kinder sind, desto größeres Gewicht haben aber ihr eigener Wille.

Das vom Gericht angeordnete Umgangsrecht kann notfalls durch ein Zwangsgeld durchgesetzt werden.

Wenn das Gericht den Umgang zeitlich regelt, ist damit zugleich entschieden, dass außerhalb dieser festgesetzten Umgangszeiten kein Kontakt zum Kind stattfinden darf (KG NZFam 2015,331).

Will derjenige Elternteil, der das Umgangsrecht einklagt, Prozesskostenhilfe beantragen, so fordern manche Gerichte, dass dieser Elternteil vor einer Klageerhebung zunächst einmal Beratung und Hilfe durch das Jugendamt in Anspruch nimmt. (So z.B. OLG Köln FamRZ 2013,1241; OLG Hamm NZFam 2015,510. Anderer Anscht – keine vorherige beratung durch das Jugendamt nötig – z.B. OLG Karlsruhe NZFam 2016,184).