Was kann der umgangsberechtigte Elternteil unternehmen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Umgang mit dem Kind vereitelt?

Leider nicht ganz selten hintertreibt der betreuende Elternteil das Umgangsrecht des anderen Elternteils und überlässt ihm nicht das Kind. Oft mit fadenscheinigen Argumenten (“Das Kind ist krank” oder “Das Kind will nicht”). Dem umgangsberechtigten Elternteil stehen in diesem Fall mehrere Möglichkeiten zu:

1. Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen

Ohne Entscheidung des Familiengerichts kann der andere Elternteil zu nichts gezwungen werden! Deshalb muss der umgangsberechtigte Elternteil erst beim Familiengericht beantragen, ihm das Umgangsrecht einzuräumen.

Wichtig: In der Entscheidung des Gerichts muss ganz genau festgelegt sein, wann und wie oft der Umgang stattzufinden hat. Also z.B. “Freitags von 17:00 Uhr bis Sonntags um 16:00 Uhr”. Mit allgemeinen Aussagen wie “Dem Vater steht ein Umgangsrecht jedes zweite Wochenende zu” kann man nichts anfangen! Das ist besonders dann zu beachten, wenn das Gericht keinen Beschluss erlässt, sondern die Eltern beim Gericht einen Vergleich schließen. In diesem Fall muss dringend darauf geachtet werden, dass das Gericht den Vergleich ausdrücklich billigt und diese Billigung ins Protokoll diktiert wird. Anderenfalls ist die schönste Vereinbarung unverbindlich.

2. Ordnungsgeld gegen den anderen Elternteil beantragen

Falls sich der andere Ehegatte nicht an einen gerichtlichen Beschluss oder eine vom Gericht gebilligte Vereinbarung der Eltern zum Umgangsrecht hält, kann der umgangsberechtigte Elternteil beim Familiengericht beantragen, den unwilligen Elternteil ein Ordnungsgeld aufzuerlegen.

3. Antrag auf Umgangspflegschaft

Eine Umgangspflegschaft muss ebenfalls beim Familiengericht beantragt werden. Das Gericht bestellt dann einen Umgangspfleger (z.B. einen Mitarbeiter des Jugendamts oder einen darauf spezialisierten Anwalt). Dessen Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass das Umgangsrecht ausgeübt werden kann. Der Umgangspfleger kann zu diesem Zweck vom anderen Elternteil die Herausgabe des Kindes verlangen.Der Umgangspfleger kann z.B. auch entscheiden, was passiert, wenn Umgangstermine ausfallen. Der Umgangspfleger ist aber bei dem eigentlichen Umgang nicht dabei, es sei denn, das Gericht hätte dies ausdrücklich angeordnet.

4. Herbeiführung eines Aufenthaltswechsel des Kindes

Als letzte Möglichkeit bleibt übrig, einen Aufenthaltswechsel des Kindes in die Obhut des Umgangsberechtigten zu erwirken. Dazu muss der betreffende Elternteil beim Familiengericht beantragen, ihm das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Ob das Gericht einem solchen Antrag stattgibt, hängt davon ab, was aus Sicht des Gerichts das Beste für das Kindeswohl ist. Die Umgangsvereitelung des anderen Elternteils ist dabei nur ein Kriterium unter mehreren. Es muss auch geprüft werden, ob der wechsel des Kindes von einem Elternteil zum anderen nicht aus anderen Gründen eine schwere Belastung für das Kind darstellen würde (z.B. Trennung von Geschwistern, neue Schule, Verlust des bisherigen sozialen Umfelds).

5. Schadensersatz

Der betreuenede Elternteil kann sich gegenüber dem umgagsberechtigten Elternteil auch schadensersatzpflichtig machen. Zum Beispiel, wenn der umgangsberechtigte Elternteil für “sein” Wochenende bereits Ausgaben hatte (Eintrittskarten, Hotel usw.), dann aber der Umgang vom anderen Elternteil ohne sachlichen Grund verwehrt wird. Dieser Schadensersatz kann beim Familiengericht eingekagt werden.