Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

Hält sich ein Kind nach der Trennung seiner Eltern im Wechsel jeweils die Hälfte der Zeit beim Vater und bei der Mutter auf, so spricht man von einem “Wechselmodell”.

In diesem Zusammenhang stellen sich meist folgende Fragen:

1. Kann das Gericht ein Wechselmodell anordnen, auch wenn ein Elternteil nicht damit einverstanden ist?

Die Antwort ist zwischen den Gerichten umstritten. Einig ist man sich allerdings in einem Punkt: Maßgeblich für die Entscheidung ist nicht der Wille der Eltern oder eines Elternteils, sondern immer nur das Wohl des Kindes.

Man muss bedenken, dass ein Wechselmodell nur klappt, wenn beide Elternteile eine gute Kommunikation untereinander pflegen und in der Lage sind, sich im Hinblick auf das Sorge- und Umgangsrecht abzustimmen. Es muss also ein gewisses Mindestmaß an Übereinstimmung vorliegen. Besteht dagegen zwischen den Eltern eine konfliktreiche Beziehung, so wirkt sich dies meist negativ auf die gemeinsamen Kinder aus. In solchen Fällen dient ein Wechselmodell oft nicht dem Wohl des Kindes. Vielmehr sind dann klare Strukturen im Sinne eines festen Lebensmittelpunktes bei einem Elternteil dem Kindeswohl förderlicher. Die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils scheidet daher nach überwiegender Rechtsprechung aus (KG FamRB 2015,413; OLG Saarbrücken FamRZ 2015,62; OLG Karlsruhe FamRB 2015,414). Andere Gerichte halten eine solche Anordnung für möglich, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht (OLG Hamburg NZFam 2016,285).

Der BGH hat hierzu folgende Grundsätze aufgestellt (FamRZ 2017,532):

  • Die Ablehnung eines Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht.
  • Konkreter Entscheidungsmaßstab ist immer das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.
  • Ein Wechselmodell setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.
  • Das Gericht hat diejenige Form des Umgangs festzulegen, die dem Kindeswohl an besten entspricht.

Im Ergebnis führt das dazu, dass der bloße Widerwille eines Elternteils gegen das Wechselmodell nicht maßgeblich ist. Ist das Gericht der Ansicht, das Wechselmodell entspreche am besten dem Kindeswohl, so kann es also das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Allerdings scheidet das Wechselmodell aus, wenn tatsächlich keine Kooperationsbereitschaft besteht.

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts (FF 2018,421) kann das Wechselmodell auch bei schlechter Kommunikation der Eltern angeordnet werden, wenn die hälftige Betreuung bereits seit längerem praktiziert wird und sich die defizitäre Kommunikation bisher nicht negativ aus das Kind ausgewirkt hat.

Haben Eltern bereits eine Zeitlang das Wechselmodell (oder eine Betreuung, die dem Wechselmodell nahekommt) mehr oder weniger gut praktiziert, dann spricht meist viel dafür, dieses Wechselmodell beizubehalten. Denn das entspricht dem Grundsatz, dass sich für die Kinder nach Möglichkeit nichts ändern soll.

Oft äußern sich die Kinder in der Weise, dass sie gerne zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen leben würden. Je älter die Kinder sind, umso beachtlicher ist dieser Wille. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass hinter dem geäußerten Kindeswunsch häufig die Vorstellung des Kindes steht, keines der beiden Elternteile zurückweisen zu dürfen. Ob das Wechselmodell dem Kindeswohl entspricht, ist aber eine andere Frage, die das Kind in der Regel nicht selbst beantworten kann. In einem Gerichtsverfahren um das Umgangsrecht bzw. das Wechselmodell ist das Kind grundsätzlich persönlich vom Richter anzuhören.

2. Wie wirkt sich ein Wechselmodell auf die Unterhaltspflicht aus?

Lesen Sie hierzu bitte das Kapitel ” Unterhalt beim Wechselmodell “.

3. Bei wem wird das Kind angemeldet?

Auch bei einem Wechselmodell kann das Kind nicht bei beiden Elternteilen angemeldet werden. Vielmehr müssen die Eltern eine der beiden Wohnungen als Hauptwohnung des Kindes bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so gilt die bisherige Hauptwohnung des Kindes weiterhin als Hauptwohnung (BVerwG 6 C 38.14).