Häufiger Streitfall: Trotz gemeinsamem Sorgerecht will ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland ziehen!

Häufig gibt es zwischen getrennten Eltern Streit, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem Kind ins Ausland ziehen will. Verständlicherweise befürchtet der zurückbleibende Elternteil, dadurch den Kontakt zu seinem Kind zu verlieren.

Haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so darf ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils nicht einfach einen Umzug mit dem Kind ins Ausland vornehmen. Wenn der andere Elternteil dem Umzug nicht zustimmt, so muss das Familiengericht entscheiden. Zu diesem Zweck muss dann derjenige Elternteil, der das Kind ins Ausland mitnehmen will,  erst einmal beim Familiengericht beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht (oder wenigstens das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht) übertragen wird.

Ob das Familiengericht dem ausreisewilligen Elternteil das alleinige Sorgerecht überträgt, hängt wie immer davon ab, ob dies dem Kindeswohl dient oder nicht. Einziger Maßstab ist also das Kindeswohl. Auf die Absichten und Wünsche der Eltern kommt es dagegen nicht an.

Für die Entscheidung des Gerichts  sind u.a. folgende Gesichtspunkte wichtig:

1. Die praktische Ausübung des Umgangsrechts wird zwar durch den Umzug ins Ausland behindert. Da ist in der Regel aber noch kein Grund, den Umzug mit dem Kind zu verbieten. Denn die Beschneidung des Umgangsrechts lässt sich zumindest teilweise dadurch auffangen, dass dafür dann z.B. ein sehr viel längerer Umgang während der Ferien stattfindet. Ausnahmsweise kann das aber anders sein, wenn das Kind ein besonders enges und emotionales Verhältnis zum anderen Elternteil hat und man deshalb davon ausgehen muss, dass das Kind seelisch stark leidet, wenn der Umgang nur noch seltener durchgeführt werden kann.

2. Dem betreuenden Elternteil selber kann man den Umzug nicht verbieten. Würde man aber verbieten, das Kind mitzunehmen, so müsste das Kind zum anderen Elternteil wechseln. In der Regel entspricht es jedoch dem Kindeswohl am besten, wenn es bei demjenigen Elternteil bleibt, bei dem es schon bisher lebte.

3. Es kann ferner darauf ankommen, in welches Land der betreuende Elternteil mit dem Kind ziehen will. Dass ein Umzug in ein Land, in dem aktuell ein Bürgerkrieg oder andere Katastrophen herrschen, nicht dem Kindeswohl entspricht, ist klar. In allen anderen Fällen kommt es nach der Rechtsprechung u.a. auch darauf an, ob es in dem Zielland bereits irgendwelche sozialen Bindungen gibt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn es sich um das Heimatland des betreuenden Elternteils handelt und dort weitere Verwandte des Kindes leben. Umgekehrt haben Gerichte z.B. ausnahmsweise dem Umzug einer Mutter mit dem gemeinsamen Kind untersagt, wenn die Mutter in dem Zielland niemanden kennt und auch keinen Arbeitsplatz hat, sondern aus reiner Abenteuerlust oder zur “Selbstverwirklichung” in ein völlig fremdes Land zieht.

4. Ob die Schulausbildung und der Zustand des Gesundheitswesens im Ausland deutschen Standards entspricht, ist ebenfalls unerheblich, solange dem Kind nicht etwa durch akute Seuchen o.ä. eine konkrete Gesundheitsgefahr droht.

5. Ergibt sich aus den Umständen, dass die Mutter nur deshalb ins Ausland zieht, um den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, kann dies allerdings ein Grund dafür ein, das alleinige Sorgerecht dem anderen Elternteil zu übertragen (OLG Frankfurt NZFam 14/665).

Ergebnis: Diese Überlegungen haben zur Folge, dass die Gerichte in den meisten Fällen nichts gegen den Umzug des betreuenden Elternteils zusammen mit dem Kind einzuwenden haben. In Streitfällen wird daher meistens  dem ausreisewilligen Elternteil das alleinige Sorgerecht oder das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Nur dann, wenn der Umzug ausnahmsweise dem Kindeswohl widerspricht, fällt die Entscheidung anders aus.

Was tun im Ernstfall?

Was kann ein Elternteil tun, wenn der andere Elternteil einfach eigenmächtig mit dem Kind ins Ausland reist?

Befürchtet ein Elternteil, dass der andere Elternteil einfach mit dem Kind ins Ausland umziehen wird, ohne die Entscheidung eines deutschen Familiengerichts abzuwarten, so muss er wie folgt vorgehen:

  • Er muss einen Eilantrag ans Familiengericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, mit der es dem anderen Elternteil untersagt wird, mit dem Kind ins Ausland zu ziehen (Ausreiseverbot)
  • Er muss einen zusätzlichen Antrag ans Familiengericht stellen, bei der Bundespolizei eine Grenzsperre für den anderen Elternteil zu erlassen.
  • Schließlich muss er einen Hauptantrag ans Familiengericht auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellen.

Ist das Kind bereits ins Ausland verbracht worden, wird es natürlich schwieriger. Denn die deutschen Behörden haben im Ausland keine Zwangsmittel. Vielmehr muss der betroffene Elternteil im Ausland, also im demjenigen Land in dem sich das Kind jetzt aufhält, einen Antrag auf Kindesrückführung stellen. Ist der betreffende Staat Mitglied des “Haagener Übereinkommens über Aspekte der Kindesentführung” (HKÜ), so kann das deutsche Familiengericht dem betroffenen Elternteil auf Antrag eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung erteilen. Diese Widerrechtlichkeitsescheinigung kann dem ausländischen Gericht vorgelegt und damit bewiesen werden, dass die Entführung nach deutschem Recht widerrechtlich war.

Auswirkung auf das Umgangsrecht des anderen Elternteils:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der in Deutschland zurückbleibende Elternteil allerdings das Recht, zu verlangen, dass die Einschränkung seines bisherigen Umgangsrechts anderweitig kompensiert wird. So ist z.B. denkbar, dass er zum Ausgleich das Kind nicht nur zwei Wochen, sondern 4 Wochen in den Schulferien bekommt. Möglicherweise muss sich derjenige Elternteil, der umgezogen ist, auch an den höheren Kosten des anderen Elternteils für die Ausübung seines Umgangsrechts beteiligen. Allerdings lassen sich solche Regelungen nur schwer durchsetzen, wenn der im Ausland lebende Elternteil sich nicht freiwillig daran hält.