Wie erfolgt die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt des Kindes?

Kindergeld gilt ganz oder teilweise als Einkommen des Kindes. Deshalb reduziert das Kindergeld den Unterhaltsbedarf des Kindes, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Das Kindergeld kann man also auf den Unterhalt anrechnen. Diese Anrechnung erfolgt bei minderjährigen Kindern aber in anderer Weise als bei volljährigen Kindern.

1. Kindergeld-Anrechnung auf den Unterhalt von minderjährigen Kindern:

Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet. Der Unterhaltsanspruch des Kindes verringert sich dadurch um 125,- € pro Monat.

Beispiel:

Das 8-jährige Kind lebt bei der Mutter. Der Vater hat ein Einkommen von 3.000,- €. Laut Düsseldorfer Tabelle beträgt der Unterhaltsbedarf des Kindes 578,- € monatlich. Die Mutter erhält das staatliche Kindergeld von monatlich 250,- €. Davon werden 125,- € auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet, so dass der Vater nur noch 453,- € monatlich zahlen muss.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält am Ende eine zweite Tabelle mit den jeweils um 125,- € niedrigeren Zahlbeträgen.

Beispiel für die Anrechnung des Kindergelds im Wechselmodell:

Beim Wechselmodell richtet sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach dem zusammenaddierten monatlichen Nettoeinkommen beider Eltern. Angenommen, der Vater eines 12-jährigen Kindes hat ein Nettoeinkommen von 2.100,- €, die Mutter hat ein Nettoeinkommen von 2.800,- €. Bei einem Gesamteinkommen der Eltern von 4.900,- € beträgt der Unterhaltsbedarf des Kindes 894,- €. Da für das Kind das Kindergeld gezahlt wird, reduziert sich dieser Bedarf um 125,- € auf 769,- €. Dieser Betrag von 769,- € wird sodann auf beide Eltern im Verhältnis ihrer Einkommen aufgeteilt (Näheres dazu im Kapitel über das Wechselmodell).

Die zweite Hälfte des Kindergelds dient dem Ausgleich für die Betreuung des Kindes und hat daher auf den Unterhaltsanspruch des Kindes keine Auswirkung.

Bei einem so genannten “Residenzmodell”, also wenn das Kind schwerpunktmäßig nur bei einem der beiden Elternteile lebt, während der andere Elternteil ein Umgangsrecht ausübt, bekommt in der Regel der betreuende Elternteil das Kindergeld. Die Hälfte des Kindergelds steht dann diesem Elternteil für die Betreuung zu. Die zweite Hälfte wird wie oben gezeigt auf den Unterhalt des Kindes angerechnet. Der andere Elternteil zahlt also 125,- € weniger Unterhalt, so dass er im wirtschaftlichen Ergebnis praktisch die andere Hälfte des Kindergelds bekommt.

Bekommt ausnahmsweise derjenige Elternteil das Kindergeld ausgezahlt, bei dem das Kind nicht (schwerpunktmäßig) wohnt, so muss dieser Elternteil umgekehrt die Hälfte des Kindergelds zusätzlich zum Kindesunterhalt zahlen.

Beispiel:

Das 7-jährige Kind wohnt bei der Mutter. Der Vater muss laut Düsseldorfer Tabelle 553,- € Kindesunterhalt zahlen. Er bezieht das Kindergeld von 250,- €. Davon steht der Mutter die Hälfte für ihre Betreuungsleistung zu. Der Vater muss als 553,- € + 125,- € = 678,- € an die Mutter zahlen.

Da das Kindergeld als Einkommen des Kindes gilt, wird beim Barunterhalt auch dann das halbe Kindergeld auf den Unterhalt laut Tabelle angerechnet, wenn ein so genannter Mangelfall vorliegt. Auch in diesem Fall reduziert sich der Unterhaltsanspruch von Vornherein auf den Tabellenbetrag abzüglich des halben Kindergelds.

Wer den danach tatsächlich zu zahlenden Unterhalt nicht selber ausrechnen will, kann den Zahlbetrag dem Anhang zur Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Lesen Sie hierzu bitte die amtlichen Ausführungen zur Düsseldorfer Tabelle.

2. Kindergeld-Anrechnung auf den Unterhalt von volljährigen Kindern:

Für volljährige Kinder wird kein Betreuungsunterhalt mehr geleistet, vielmehr gibt es nur noch Barunterhalt. Bei volljährigen Kindern kann man das Kindergeld deshalb in voller Höhe auf den Unterhaltlaut Düsseldorfer Tabelle anrechnen.

Das Kindergeld ist von den Eltern in voller Höhe an das Kind weiter zu reichen. Geschieht das nicht, kann das volljährige Kind bei der Kindergeldkasse einen so genannten Abzweigungsantrag stellen. Das Kind bekommt das Kindergeld dann aufs eigene Konto.

Beispiel:

Das Kind studiert und hat deshalb grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsbedarf von 930,- €. Nach Abzug des vollen Kindergeldes, das dem Kind zusteht, verringert sich dieser Bedarf um 250,- € auf 680,- €. Dieser verringerte Bedarf ist sodann auf die beiden Eltern aufzuteilen. Wie dies geschieht, erfahren Sie im Kapitel “Volljährigenunterhalt – Aufteilung zwischen den Eltern.”

3. Zur Behandlung des Kindergeldes im so genannten Mangelfall

Lesen Sie bitte den Artikel “Der Mangelfall im Unterhaltsrecht.

4. Zur Anrechnung anderer kinderbezogener Leistungen:

Für andere kinderbezogene Einkommensbestandteile (z.B. Kinderzulage) gilt: grundsätzlich werden sie nicht wie das Kindergeld behandelt, d.h. sie werden als normales Einkommen gezählt und werden nicht mit dem anderen Elternteil geteilt. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn eine Kinderzulage o.ä. an Stelle des Kindergelds gezahlt wird, wenn es also zusätzlich kein Kindergeld gibt. Dann wird diese Zulage genauso behandelt wie oben für das Kindergeld beschrieben.

Die EU-Kinderzulage wird wie Kindergeld behandelt, also auf den Kindesunterhalt angerechnet.

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