Wenn das Konto nur auf den Namen eines einzelnen Ehegatten läuft:

1. Wem gehört das Guthaben auf einem solchen Einzel-Konto?

Ein Einzelkonto gehört nur einem Ehegatten allein. Das gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte eine Kontovollmacht hat. Deshalb gehört auch ein Guthaben auf diesem Konto einzig und allein dem betreffenden Ehegatten. Umgekehrt sind Schulden auf dem Konto auch nur seine Schulden. Der andere Ehegatte hat damit nichts zu tun.

Es kommt auch nicht darauf an, wer das Geld auf das Konto eingezahlt hat. Zahlt z.B. die Ehefrau aus irgendeinem Grund Geld auf das Einzelkonto ihres Mannes ein, so gehört dieses Guthaben allein ihrem Mann. Denn nur er ist Inhaber des Kontos.

Ausnahmsweise kann es aber sein, dass das Guthaben auf einem Einzelkonto doch ganz oder teilweise beiden Ehegatten gehört, und zwar dann, wenn sich die Eheleute einig waren, dass das Geld beiden zustehen sollte. Wenn zum Beispiel beide Eheleute Ersparnisse auf ein Einzelkonto des einen Ehegatten einzahlen, um für einen bestimmten Zweck zu sparen. Wenn ein Ehegatte seinen gesamten Verdienst auf ein Einzelkonto des anderen Ehegatten überweisen lässt, spricht die Vermutung dafür, dass das Kontoguthaben anteilmäßig beiden Ehegatten gehören soll.

Wird bei einer Scheidung ein Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend gemacht, so gehört das Kontoguthaben natürlich in die Berechnung des Endvermögens des betreffenden Ehegatten, der der Kontoinhaber ist. Auf diesem “Umweg” erhält der andere Ehegatte dann möglicherweise etwas von dem Guthaben, und zwar dann, wenn sich bei der Berechnung des Zugewinns ein Anspruch zu seinen Gunsten errechnet.

2. Die Konto-Vollmacht des anderen Ehegatten:

Bei einem Einzelkonto eines Ehegatten ist oft der andere Ehegatte verfügungsberechtigt, das heißt der andere Ehegatte hat Kontovollmacht und darf zum Beispiel Geld abheben. Dieselbe Situation liegt vor, wenn der andere Ehegatte z.B. eine Kreditkarte des Kontos besitzt und diese Kreditkarte benutzen darf.

In diesen Fällen muss man unterscheiden:

(1) Solange die Eheleute zusammenleben, darf der andere Ehegatte seine Kontovollmacht ausnutzen bzw. die Kreditkarte benutzen. Es kommt aber immer darauf an, was die Eheleute untereinander vereinbart haben. Es kann z.B. sein, dass sie vereinbart haben, dass das Geld nur für die gemeinsame Lebensführung abgehoben werden darf. In diesem Fall darf der andere Ehegatte also nicht Geld abheben, um etwas für sich alleine zu kaufen. Tut er es dennoch, so muss er den Betrag erstatten.

Es kann aber auch sein, dass die Eheleute vereinbart haben, dass jeder Ehegatte auch für eigene Zwecke Geld abheben darf. Das ist meistens der Fall bei der Überlassung einer Kreditkarte. Wenn in diesem Fall der andere Ehegatte noch kurz vor der Trennung Geld für eigene Zwecke abhebt bzw. die Kreditkarte für eigene Zwecke benutzt, kann der Kontoinhaber regelmäßig nichts dagegen unternehmen. Ihm steht auch kein Rückzahlungsanspruch zu – es sei denn, er könnte nachweisen, dass diese Geldabhebung nach der Vereinbarung der Eheleute nicht erlaubt war. Ihm seht ausnahmsweise auch dann ein Rückzahlungsanspruch zu, wenn der andere Ehegatte, der das Geld abgehoben bzw. die Kreditkarte für eigene Zwecke genutzt hat, schon genau wusste, dass es sozusagen “wenige Tage später” zur Trennung kommen wird, wenn dieser Ehegatte also innerlich die Trennung bereits vollzogen hatte. Im Einzelfall ist das natürlich oft schwer nachzuweisen.

(2) Abhebungen kurz vor der Trennung, die bereits der Finanzierung der Trennung dienen sollen, sind nicht mehr durch die Kontovollmacht gedeckt. Deshalb darf der andere Ehegatrte zum Beispiel kein Geld abheben, um davon de Kaution für seine neue Wohnung zu bezahen. Der abgehobene Betrag muss in diesem Fall also zurückgezahlt werden.

(1) Nach der Trennung der Eheleute darf der andere Ehegatte von seiner Kontovollmacht keinen Gebrauch mehr machen. Scheck- und Kreditkarten muss er zurückgeben. Macht er trotzdem von seiner Kontovollmacht Gebrauch (die gegenüber der Bank weiter besteht), so muss er den Betrag erstatten. Möglicherweise macht er sich außerdem einer Unterschlagung schuldig (§ 266 Abs. 1 StGB). Der Kontoinhaber tut deshalb gut daran, die Kontovollmacht schnellstens zu widerrufen!