Wie erfolgt die Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt?
Kindergeld gilt als Einkommen des Kindes. Deshalb reduziert das Kindergeld den Unterhaltsbedarf, der aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen wird. Diese Anrechnung des Kindergelds erfolgt bei minderjährigen Kindern aber in anderer Weise als bei volljährigen Kindern:
1. Bei minderjährigen Kindern:
Bei minderjährigen Kindern steht das Kindergeld grundsätzlich beiden Eltern je zur Hälfte zu. Denn beide Eltern leisten jeweils gleichwertigen Unterhalt: der eine Elternteil den Barunterhalt, der andere Elternteil den Betreuungsunterhalt.
Ausgezahlt wird das Kindergeld aber nur an einen Elternteil. Der andere Elternteil bekommt seinen Anteil am Kindergeld durch Anrechnung auf den von ihm geschuldeten Barunterhalt. Bekommt der betreuende Elternteil das Kindergeld (meistens die Mutter), so kann der unterhaltspflichtige Elternteil (meistens der Vater) die Hälfte dieses Kindergelds auf den Unterhalt, den er zahlen muss, anrechnen.
Derzeit (2023) beträgt das Kindergeld 250,- Euro. Die Folge ist: Die Hälfte von 250,- Euro, also 125,- Euro, kann der Unterhaltspflichtige vom Kindesunterhalt laut Tabelle abziehen.
Ergibt sich also z.B. aus der Düsseldorfer Tabelle, dass der Unterhaltsbedarf bei 528,- Euro monatlich liegt, so beträgt die Zahlungspflicht des unterhaltspflichtigen Elternteils tatsächlich nur 528,- Euro ./. 125,- Euro = 403,- Euro.
Da das Kindergeld als Einkommen des Kindes gilt, wird beim Barunterhalt auch dann das halbe Kindergeld vom Tabellenbetrag abgezogen, wenn ein so genannter Mangelfall vorliegt. Auch in diesem Fall reduziert sich der Unterhaltsanspruch von Vornherein auf den Tabellenbetrag abzüglich des halben Kindergelds.
Wer den danach tatsächlich zu zahlenden Unterhalt nicht selber ausrechnen will, kann den Zahlbetrag dem Anhang zur Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Lesen Sie hierzu bitte die amtlichen Ausführungen zur Düsseldorfer Tabelle.
Bekommt ausnahmsweise derjenige Elternteil das Kindergeld ausgezahlt, bei dem das Kind nicht (schwerpunktmäßig) wohnt, so muss dieser Elternteil umgekehrt die Hälfte des Kindergelds zusätzlich zum Kindesunterhalt zahlen.
Beispiel:
Das 7-jährige Kind wohnt bei der Mutter. Der Vater muss laut Düsseldorfer Tabelle 553,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Er bezieht das Kindergeld von 250,- Euro. Davon steht der Mutter die Hälfte zu. Der Vater muss als 553,- Euro + 125,- Euro = 678,- Euro an die Mutter zahlen.
2. Bei volljährigen Kindern:
Für volljährige Kinder wird kein Betreuungsunterhalt mehr geleistet, vielmehr gibt es nur noch Barunterhalt. Das Kindergeld wird darum bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf laut Düsseldorfer Tabelle angerechnet.
Das Kindergeld ist von den Eltern in voller Höhe an das Kind weiter zu reichen. Geschieht das nicht, kann das volljährige Kind bei der Kindergeldkasse einen so genannten Abzweigungsantrag stellen. Das Kind bekommt das Kindergeld dann aufs eigene Konto.
Beispiel: Das Kind studiert und hat deshalb grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsbedarf von 930,- Euro. Nach Abzug des Kindergeldes, das dem Kind zusteht, verringert sich dieser Bedarf um 250,- Euro auf 680,- Euro. Dieser verringerte Bedarf ist sodann auf die beiden Eltern aufzuteilen. Wie dies geschieht, erfahren Sie im Kapitel “Volljährigenunterhalt – Aufteilung zwischen den Eltern.”
3. Zur Behandlung des Kindergeldes im so genannten Mangelfall
Lesen Sie bitte den Artikel “Der Mangelfall im Unterhaltsrecht.”
4. Andere kinderbezogene Einkommensanteile
Für andere kinderbezogene Einkommensbestandteile (z.B. Kinderzulage) gilt: grundsätzlich werden sie nicht wie das Kindergeld behandelt, d.h. sie werden als normales Einkommen gezählt und werden nicht mit dem anderen Elternteil geteilt. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn eine Kinderzulage o.ä. an Stelle des Kindergelds gezahlt wird, wenn es also zusätzlich kein Kindergeld gibt. Dann wird diese Zulage genauso behandelt wie oben für das Kindergeld beschrieben.
Die EU-Kinderzulage wird wie Kindergeld behandelt, also auf den Kindesunterhalt angerechnet.