Lebt ein Ehegatte oder leben beide Ehegatten im Ausland, so gibt es im Ablauf des Scheidungsverfahrens einige Besonderheiten:

1.  Ein Scheidungsantrag in Deutschland ist nur dann möglich, wenn nicht bereits im Ausland ein Scheidungsantrag gestellt wurde.

Hier gilt der Grundsatz, dass nur dasjenige Gericht zuständig ist, bei dem der Scheidungsantrag zuerst gestellt wurde.

Liegt bereits ein ausländisches Scheidungsurteil vor, so kann die Scheidung in Deutschland nur dann erneut eingereicht werden, wenn die ausländische Scheidung ausnahmsweise in Deutschland nicht anerkannt wird. Beachte: Scheidungsbeschlüsse aus EU-Staaten werden automatisch anerkannt.

Ist die Anerkennung zweifelhaft, so ist das Scheidungsverfahren bis zur Entscheidung im Anerkennungsverfahren auszusetzen (OLG Frankfurt NZFam 2018,907).

2. Welcher Ehegatte sollte die Scheidung einreichen?

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

a)  Ein Ehegatte lebt im Ausland, der andere lebt in Deutschland:

Lebt einer der Ehegatten im Ausland, so empfiehlt es sich, dass dieser Ehegatte den Scheidungsantrag stellt. Grund: Wird ein Scheidungsantrag eingereicht, so muss das Gericht diesen Antrag dem anderen Ehegatten zustellen. “Zustellung” bedeutet, dass der Empfänger eine Empfangsurkunde unterschreiben muss. Nun darf aber ein deutsches Gericht im Ausland keine Zustellungen vornehmen. Wenn der Zustellungsempfänger im Ausland lebt, wird sich das Gericht deshalb an das Auswärtige Amt wenden. Das Auswärtige Amt übermittelt dann das Zustellungsersuchen dem Justizministerium des betreffenden Landes. Das dauert natürlich. Außerdem muss die Scheidung übersetzt werden, was zusätzliche Kosten verursacht.

Einfacher ist es deshalb, wenn der im Ausland lebende Ehegatte den Scheidungsantrag stellt. Wenn in diesem Fall der andere Ehegatte in Deutschland lebt, ist es kein Problem, an diesen Ehegatten zuzustellen. Derjenige Ehegatte, der den Antrag stellt, wird von uns anwaltlich vertreten. Uns geht dann alle Post des Gerichts zu, die für den Antragsteller bestimmt ist.

Bei einer einverständlichen Scheidung braucht der andere Ehegatte (also derjenige, der in Deutschland lebt), natürlich wie immer bei einverständlichen Scheidungen keinen eigenen Anwalt.

Falls es aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, dass der im Ausland lebende Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, sollte dieser Ehegatte nach Möglichkeit aber wenigstens einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen. Dies ist eine Person, an die das Gericht dann die Post schickt. In Frage kommt jede erwachsene Person, auch Verwandte. Der Ehegatte muss lediglich ein kurzes Schreiben ans Gericht schicken, dass er Herrn oder Frau XY zu seinem Zustellungsbevollmächtigten ernennt.

b) Beide Eheleute leben im Ausland:

Falls beide Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit haben, kann die Scheidung auch dann in Deutschland durchgeführt werden, wenn keiner von beiden in Deutschland wohnt. Ist diesem Fall ist nur das Familiengericht in Berlin-Schöneberg zuständig.

Normalerweise müssen auch in diesem Fall beide Eheleute persönlich im Scheidungstermin bei Gericht anwesend sein. Alternativ dazu können sie aber auch auf dem deutschen Konsulat ihres Wohnsitzlandes angehört werden und müssen dann natürlich nicht mehr zum Gerichtstermin nach Deutschland kommen.

Aus rechtlichen Gründen darf unser Anwaltsbüro – wie jedes Anwaltsbüro – immer nur einen der Eheleute vertreten, nie beide Eheleute gleichzeitig. Dem anderen Ehegatten muss dann normalerweise die Scheidung im Ausland zugestellt werden. (Beispiel: Der Ehemann wohnt in Frankreich, die Ehefrau in Kanada. Wenn wir den Ehemann vertreten, muss das Gericht den Scheidungsantrag der Ehefrau in Kanada zustellen). “Zustellung” bedeutet, dass der Empfänger eine Empfangsurkunde unterschreiben muss. Nun darf aber ein deutsches Gericht im Ausland keine Zustellungen vornehmen. Wenn der Zustellungsempfänger im Ausland lebt, wird sich das Gericht deshalb an das Auswärtige Amt wenden. Das Auswärtige Amt übermittelt dann das Zustellungsersuchen dem Justizministerium des betreffenden Landes. Das dauert natürlich. Außerdem muss die Scheidung übersetzt werden, was zusätzliche Kosten verursacht.

Deshalb ist es viel einfacher, wenn der andere Ehegatte für das Scheidungsverfahren einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen. Dann kann das Gericht seine Post an diesen Zustellungsbevollmächtigten schicken, und eine Zustellung im Ausland ist unnötig. In Betracht kommt jede erwachsene Person, mit Ausnahme des anderen Ehegatten uns seines Anwalts. Der betreffende Ehegatte muss dem Scheidungsgericht lediglich eine kurze Erklärung schicken, dass er Herrn oder Frau XY zum Zustellungsbevollmächtigten für die Scheidung benennt.

Falls es aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, dass der andere Ehegatte einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennt, sollte man möglichst wie folgt vorgehen:

Nach Möglichkeit sollte derjenige Ehegatte den Scheidungsantrag stellen, der in dem “exotischeren” bzw. entfernteren Land wohnt. Grund: Derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, wird ja immer von uns als seinem Anwaltsbüro vertreten. Alle Post für ihn geht also ohnehin an unser Büro, bei ihm stellt sich somit das Problem der Auslandszustellung gar nicht. Als “Antragsgegner” sollte also immer derjenige Ehegatte fungieren, in dessen Aufenthaltsland eine Zustellung leichter bewirkt werden kann.

Falls einer der Eheleute in einem EU-Land lebt, sollte möglichst der andere Ehegatte den Scheidungsantrag stellen. Grund: innerhalb der EU ist es leichter, zuzustellen, als in anderen Ländern.