Ein Ehegatte ist Deutscher, der andere Ausländer, beide wohnen im Ausland:

I. Ist eine Scheidung in Deutschland möglich?

Dass einer der Eheleute Deutscher ist, bedeutet nicht automatisch, dass eine Scheidung in Deutschland möglich ist. Vielmehr kommt es in diesem Fall darauf an, wo die Eheleute wohnen und welche Staatsangehörigkeit der nicht-deutsche Ehegatte hat.

Leben beide Eheleute in einem EU-Land (außerhalb Deutschlands), so ist eine Scheidung in Deutschland nicht möglich. Ob beide Eheleute in demselben EU-Land wohnen oder nicht, ist egal.

Beispiele:
1) Der deutsche Ehemann und seine russische Ehefrau leben in Irland. Eine Scheidung in Deutschland ist nicht möglich – obwohl einer der Eheleute Deutscher ist!
2) Der deutsche Ehemann lebt in Spanien, die ausländische Ehefrau in Polen. Eine Scheidung ist nur entweder in Spanien oder in Polen möglich.

Lebt nur einer der beiden Eheleute in einem anderen EU-Land, so ist eine Scheidung in Deutschland möglich, wenn die Scheidung von diesem Ehegatten beantragt wird. Dieser Ehegatte darf aber nicht bereits länger als ein Jahr in demselben EU-Ausland leben und es darf sich auch nicht um den letzten gemeinsamen Aufenthaltsstaat beider Eheleute handeln. .

Beispiel: Der deutsche Ehegatte lebt seit acht Monaten in Spanien, der marokkanische Ehegatte in Marokko. Lettzter gemeiunsamer Aufenthalt war in Deutschland. Die Ehescheidung kann in Deutschland erfolgen, wenn der deutsche Ehegatte die Scheidung beantragt.
Gegenbeispiel: Der deutsche Ehemann lebt in Russland, seine belgische Ehefrau seit zwei Jahren in Belgien. Die Ehefrau kann nicht in Deutschland die Scheidung einreichen, weil sie bereits seit mehr als einem Jahr in Belgien lebt.

Lebt keiner der beiden Eheleute in einem anderen EU-Land, so ist eine Scheidung in Deutschland möglich, wenn die Scheidung entweder von dem ausländischen Ehegatten beantragt wird, oder – falls der deutsche Ehegatte den Antrag stellt – wenn der andere Ehegatte nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes hat.

Beispiel: Der Deutsche Ehemann und seine ausländische Ehefrau leben in Kanada. Eine Scheidung ist in Deutschland möglich, wenn die Ehefrau den Scheidungsantrag stellt. Will der Ehemann den Scheidungsantrag stellen, so ist dies nur dann möglich, wenn die Ehefrau nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes hat. In diesem Fall ist die Scheidung in Deutschland also z.B. möglich, wenn die Ehefrau Kanadierin ist, aber nicht, wenn sie Französin ist.

II. Welches Scheidungsrecht gilt, hängt davon ab, ob beide Eheleute in demselben Land leben, oder ob sie in verschiedenen Ländern leben.

(1) Die Eheleute leben in demselben Land:

In diesem Fall findet das Scheidungsrecht dieses Landes Anwendung.

Beispiel: der deutsche Ehemann und seine japanische Ehefrau leben in Japan. Die Scheidung richtet sich grundsätzlich nach japanischem Recht.

Die Eheleute können aber gemeinsam wählen, dass die Scheidung stattdessen nach deutschem Recht oder nach dem Heimatrecht des anderen Ehegatten erfolgen soll. Ob dies günstiger oder ungünstiger als das ausländische Recht ist, sollte aber vorher genau geprüft werden.
Beispiel: Der deutsche Ehemann und seine belgische Ehefrau leben in Spanien. Grundsätzlich ist spanisches Recht anzuwenden. Die Eheleute können aber gemeinsam wählen, dass stattdessen deutsches oder belgisches Scheidungsrecht gelten soll.

(2) Beide Eheleute leben in verschiedenen Ländern:

In diesem Fall ist weiter zu unterscheiden: Haben die Eheleute zuletzt beide in einem dieser beiden Länder gewohnt?

(2.1.)

ja:

Falls derjenige Ehegatte, der aus dem letzten gemeinsamen Aufenthaltsland weggezogen ist, noch nicht länger als ein Jahr weggezogen ist, findet das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltslandes Anwendung.
Beispiel:
Der deutsche Ehemann und seine österreichische Ehefrau lebten beide in Österreich. Die Ehefrau ist vor einem halben Jahr nach Italien gezogen. Es findet österreichisches Recht Anwendung.
Die Eheleute können in diesem Fall gemeinsam wählen, dass die Scheidung statt nach dem Recht des letzten Aufenthaltslandes nach deutschem Recht oder nach dem Heimatrecht des ausländischen Ehegatten erfolgen soll. Ob dies günstiger oder ungünstiger als das ausländische Recht ist, sollte aber vorher genau geprüft werden.
Erfolgte der Wegzug vor mehr als einem Jahr, ist deutsches Recht anzuwenden.

Beispiel: Die deutsche Ehefrau und ihr amerikanischer Ehemann lebten zuletzt beide in den USA. Die Ehefrau ist vor über einem Jahr nach Deutschland gezogen. In diesem Fall findet deutsches Recht Anwendung.

Die Eheleute können aber gemeinsam wählen, dass die Scheidung statt nach deutschem Recht nach dem Heimatrecht des anderen Ehegatten geschieden wird. Im Beispielsfall können die Eheleute also wählen, dass statt deutschem Scheidungsrecht das amerikanische Scheidungsrecht gelten soll. Eine solche Rechtswahl kann Vorteile haben
– falls das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, denn viele ausländische Rechtsordnungen kennen keine Mindest-Trennungszeit;
– falls trotz einer Ehedauer von mehr als drei Jahren kein Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchgeführt werden soll.
(Ist der andere Ehegatte Schweitzer, Kanadier oder Niederländer, so findet allerdings auch bei Wahl dieses Heimatrechts ein Versorgungsausgleich statt).

(2.2)

nein:

Falls der letzte gemeinsame Aufenthalt der Eheleute weder in Deutschland war noch in demjenigen Land, in welchem nun der eine Ehegatte lebt, ist grundsätzlich deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.

Beispiel: Der deutsche Ehemann und seine finnische Ehefrau haben zuletzt beide in Finnland gelebt. Von dort zuzieht die Ehefrau nach Russland, der Ehemann nach Deutschland. Die Scheidung erfolgt nach deutschem Recht.

Die Eheleute können aber gemeinsam wählen, dass die Scheidung statt nach deutschem Recht nach dem Heimatrecht des anderen Ehegatten geschieden wird. Im Beispielsfall können die Eheleute also wählen, dass statt deutschem Scheidungsrecht das finnische Scheidungsrecht gelten soll. Eine solche Rechtswahl kann Vorteile haben
– falls das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, denn viele ausländische Rechtsordnungen kennen keine Mindest-Trennungszeit;
– falls trotz einer Ehedauer von mehr als drei Jahren kein Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchgeführt werden soll.
(Ist der andere Ehegatte Schweitzer, Kanadier oder Niederländer, so findet allerdings auch bei Wahl dieses Heimatrechts ein Versorgungsausgleich statt).