Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt – wobei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung mitgezählt wird -, so gilt die Ehe als zerrüttet, § 1566 Abs. 1 BGB. Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht. Dem Gericht muss also nur vorgetragen werden, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen. Auf den Grund für die Trennung bzw. Scheidung kommt es nicht an.

Die einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres ist der bei Weitem häufigste Scheidungsfall.

In der Praxis behaupten die Eheleute manchmal, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt, obwohl dies nicht stimmt. Das Gericht prüft das praktisch nie nach, sondern glaubt den übereinstimmenden Angaben der Eheleute.

Man kann auch innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt haben. Das setzt voraus, dass man in verschiedenen Zimmern schläft, getrennt wirtschaftet und praktisch keine Dienstleitungen mehr füreinander erbringt (also nicht mehr für den anderen Ehegatten kocht, Wäsche wäscht usw.).

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung ist nach deutschem Recht kein gemeinsamer Antrag beider Ehegatten möglich. Den in Internetforen oft herumgeisternden “gemeinsame Anwalt” gibt es also auch in diesem Fall leider nicht. Dass bedeutet, dass auch bei einer einvernehmlichen Scheidung einer der Eheleute den Scheidungsantrag in seinem Namen stellen muss. Dieser Ehegatte ist dann der “Antragsteller”.