Scheidung von ausländischem Ehepartner:

Ist einer der Ehegatten (oder sind beide Ehegatten) Ausländer, so ändert sich am Scheidungsverfahren grundsätzlich nichts, wenn beide Eheleute in Deutschland leben. In diesem Fall werden sowohl gemischt-nationale Ehen als auch reine Ausländerehen nach deutschem Scheidungsrecht geschieden.

Beispiele:

  1. Die Ehefrau ist Deutsche, der Ehemann ist türkischer Staatsangehöriger. Die Scheidung richtet sich nach deutschem Recht.

  2. Beide Eheleute haben die russische Staatsangehörigkeit. Wenn beide Eheleute in Deutschland leben, richtet sich die Scheidung dennoch nach deutschem Recht.

In welchem Land die Eheleute geheiratet haben, ist unwichtig.

Die Eheleute können in diesen Fällen aber vereinbaren, dass die Scheidung nicht nach deutschem Recht erfolgen soll, sondern nach dem Recht des ausländischen Ehegatten. In den Beispielsfällen können die Eheleute also untereinander vereinbaren, dass die Scheidung nach türkischem bzw. russischem Recht erfolgen soll.

Beispiel 3:

Ein Deutscher ist mit einer Polin verheiratet. Beide leben in Deutschland. Normalerweise wird die Ehe nach deutschem Recht geschieden. Aber die Eheleute können vereinbaren, dass stattdessen polnisches Scheidungsrecht gelten soll.

Eine solche Vereinbarung kann dann vorteilhaft sein, wenn das ausländische Recht geringere Scheidungsvoraussetzungen aufstellt als das deutsche Recht. In vielen Ländern (z.B.  Polen) gibt es keine Mindest-Trennungszeit. Wenn die Eheleute im Beispielsfall Nr. 3 daher polnisches Scheidungsrecht wählen, können sie sich sofort scheiden lassen und müssen nicht erst das Trennungsjahr abwarten.

Die Vereinbarung muss bei einem Notar geschlossen werden.

Zur Klarstellung: Wenn die Eheleute ein ausländisches Scheidungsrecht vereinbaren, bedeutet das nicht, dass die Scheidung im Ausland stattfindet! Es bleibt also dabei, dass die Scheidung in Deutschland erfolgt. Das deutsche Gericht muss in diesem Fall aber das ausländische Scheidungsrecht anwenden.

In den allermeisten anderen Rechtsordnungen gibt es auch keinen Versorgungsausgleich. Die Wahl eines ausländischen Scheidungsrechts kann dann dazu führen, dass kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, die Scheidung also sehr viel schneller abgeschlossen ist.

Weitere Besonderheiten gibt es, wenn einer der Eheleute im Ausland lebt. Lesen Sie dazu bitte Ein Ehegatte lebt im Ausland.