Ein Scheidungsantrag kann jederzeit zurückgenommen werden, solange die Scheidung noch nicht ausgesprochen und rechtskräftig ist.

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

1. Nur einer der Eheleute hat einen Scheidungsantrag gestellt, der andere Ehegatte ist nicht anwaltlich vertreten:

Bis zum Scheidungsbeschluss kann der Scheidungsantrag völlig problemlos zurückgenommen werden, auch noch im Scheidungstermin. Dafür braucht der Antragsteller nicht mal seinen Anwalt, sondern er kann die Rücknahme selbst erklären.

Auch nach der Verkündung und Zustellung des Scheidungsbeschlusses kann die Scheidung noch zurückgenommen werden, solange sie noch nicht rechtskräftig ist (also solange die Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist). Dafür ist es nicht mal nötig, gegen den Scheidungsbeschluss Beschwerde einzulegen (OLG Oldenburg FamRB 2014,202). Die Rücknahme kann schriftlich beim Familiengericht erfolgen.

2. Der andere Ehegatte hatte ebenfalls einen eigenen Anwalt:

Dann kommt es darauf an, wie sich der anderer Ehegatte im Scheidungsverfahren verhalten hat:

(1) Der andere Ehegatte hat der Scheidung widersprochen:
Bis zum Scheidungsbeschluss kann der Scheidungsantrag völlig problemlos zurückgenommen werden, auch noch im Scheidungstermin. Dafür braucht der Antragsteller nicht mal seinen Anwalt, sondern er kann die Rücknahme selbst erklären.

Auch nach der Verkündung und Zustellung des Scheidungsbeschlusses kann die Scheidung noch zurückgenommen werden, solange sie noch nicht rechtskräftig ist (also solange die Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist). Der anwaltlich vertretene andere Ehegatte muss aber der Rücknahme zustimmen. Stimmt der andere Ehegatte nicht zu, so muss derjenige Ehegatte, der die Scheidung zurücknehmen will, Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss einlegen. Hier ist die Frist von einem Monat ab Zustellung des Scheidungsbeschlusses an den Anwalt zu beachten

(2) Der andere Ehegatte hat der Scheidung zugestimmt, aber keinen eigenen Scheidungsantrag gestellt:
Hier gilt dasselbe wie zuvor bei Fall (1)

(3) Der andere Ehegatte hat einen eigenen Scheidungsantrag gestellt:
Falls der andere Ehegatte einen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat und dieser Ehegatte seinen Antrag nicht zurücknimmt, wird die Ehe trotz der Rücknahme des Scheidungsantrags durch den ersten Ehegatten geschieden, falls die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen – nur dann eben auf Antrag des anderen Ehegatten. Die Rücknahme des Scheidungsantrags beendet das Scheidungsverfahren also nur dann, wenn der andere Ehegatte bis dahin keinen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat.