Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt – wobei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung mitgezählt wird -, so gilt die Ehe als zerrüttet, § 1566 Abs. 2 BGB. Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht. Dem Gericht muss also nur vorgetragen werden, dass die Ehegatten seit dieser Zeit getrennt leben. Auf den Grund für die Scheidung kommt es nicht an.

Nach drei Jahren Trennung wird die Ehe auch dann geschieden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung widerspricht.