Versöhnung im Scheidungsverfahren

Die Versöhnung der Eheleute während des Scheidungsverfahrens

Versöhnen sich die Eheleute während des Scheidungsverfahrens, kann der Scheidungsantrag natürlich zurückgenommen werden. Es ist also nicht so, dass man “zwangsgeschieden” wird, nur weil man einmal die Scheidung eingereicht hat.

Oft ist es aber zu Beginn eines Versöhnungsversuchs schwer abzusehen, ob der Versöhnungsversuch Erfolg hat oder nicht. Um zu vermeiden, dass man die Scheidung zu früh zurücknimmt und dann evtl. einen neuen Scheidungsantrag stellen muss, gibt es folgenden Weg: man kann das Gericht über den Versöhnungsversuch informieren und beantragen, dass das Scheidungsverfahren für einige Zeit zum “Ruhen” gebracht wird. Die Scheidung wird also nicht zurückgenommen, aber vorläufig nicht weiter verfolgt. Nach einigen Monaten kann man dem Gericht dann mitteilen, ob die Scheidung zurückgenommen wird oder ob das Verfahren weitergehen soll. Zusätzliche Kosten fallen übrigens nicht an.

Versöhnungsversuch in der Trennungszeit

Welche Auswirkungen hat ein Versöhnungsversuch auf das Trennungsjahr?

Eine Ehescheidung kann nur erfolgen, wenn die Eheleute in den letzten 12 Monaten vor dem Scheidungstermin getrennt gelebt haben. Leben Eheleute, nachdem sie sich getrennt hatten, wieder mehr als drei Monate als Ehepaar zusammen, so gilt dies grundsätzlich als Versöhnung. Eine Scheidung ist dann nur möglich, wenn sie erneut – also nach dem Versöhnungsversuch – für mindestens ein Jahr getrennt leben!

Allerdings: wenn beide Eheleute gegenüber dem Gericht die Versöhnungsphase verschweigen, dann wird die Unterbrechung der Trennung gar nicht bekannt.

Kürzere Zeiten eines Versöhnungsversuchs sind dagegen i.d.R. unschädlich. Auch kurzfristige Versöhnungsversuche, die nicht zu einem gemeinsamen Zusammenleben geführt haben, z.B. ein gemeinsamer Urlaub, reichen nicht aus und unterbrechen das Trennungsjahr daher nicht.

Streiten sich die Eheleute vor Gericht darüber, ob eine längerfristige Versöhnung stattgefunden hat oder nicht, so muss derjenige Ehegatte, der die Scheidung will, beweisen, dass es keine Versöhnung gegeben hat. Es reicht aber nicht aus, dass der andere Ehegatte eine Versöhnung einfach so “ins Blaue hinein” behauptet. Vielmehr muss er konkret vortragen, wie die von ihm behauptete Versöhnung stattgefunden haben soll. Der andere Ehegatte muss dann beweisen, dass diese Angaben nicht richtig sind.

Mitunter kommt es vor, dass getrennt lebende Eheleute wieder zusammenziehen, ohne dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird. Das kann z.B. vorkommen, wenn ein Ehegatte seine Wohnung verliert und der andere Ehegatte ihn dann freundlicherweise für einige Monate bei sich wohnen lässt. Diese Konstellation ist oft problematisch. Denn falls der wieder eingezogene Ehegatte später behauptet, der Grund für seinen Wiedereinzug sei eine Versöhnung der Eheleute gewesen, kann der andere Ehegatte so gut wie nie das Gegenteil beweisen.

“Versöhnung” aus steuerlichen Gründen?

Nicht selten kommt es vor, dass beide Eheleute wahrheitswidrig behaupten, es habe eine kurze Versöhnungsphase gegeben. Meist wollen sie dadurch Steuern sparen. Ob das klappt, erfahren Sie in unserem Artikel “