Versorgungsausgleich: Besonderheiten bei ausländischen Altersversorgungen

Oft haben Eheleute ausländische Rentenanwartschaften, z.B. aus einer Berufstätigkeit im Ausland. Im Zusammenhang mit dem bei der Scheidung vorzunehmenden Versorgungsausgleich stellen sich dann meistens folgende Fragen:

1. Werden auch ausländische Rentenversicherungen beim Versorgungsausgleich ausgeglichen?

Nein. Ausländische Versorgungen können von einem deutschen Gericht nicht ausgeglichen werden. Denn das deutsche Gericht hat keine Entscheidungsgewalt über ausländische Versicherungen.

2. Warum prüft das Gericht dann überhaupt die ausländischen Rentenanwartschaften?

Obwohl ausländische Rentenanwartschaften durch das deutsche Gericht nicht ausgeglichen werden können, müssen die Eheleute solche ausländischen Renten angeben. Die Gerichte versuchen auch, die Höhe der ausländischen Renten zu ermitteln. handelt es sich bei der ausländischen Rentenversicherung um eine staatliche Rente, so kann oft eine Auskunft über die Deutsche Rentenversicherung eingeholt werden. Allerdings dauert das sehr lange, meist viele Monate. Bei anderen Renten verlangen die Gerichte von dem versicherten Ehegatten, möglichst selbst eine Auskunft der Rentenversicherung über die Rentenhöhe vorzuegen.

Aber warum das ganze, wenn die ausländische Versicherung ohnehin nicht ausgeglichen werden kann?

Es geht darum, ungerechte Ergebnisse zu vermeiden, die entstehen können, wenn der eine Ehegatte bedeutende deutsche Rentenanwartschaften hat, während der andere Ehegatte ausländische Rentenanwartschaften besitzt.

Beispiel:

Die Ehefrau war während der 30-jährigen Ehe immer in Deutschland berufstätig und hat Rentenversicherungsbeiträge in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt. Der Ehemann war während der meisten Zeit der Ehe in der Schweiz beschäftigt, wo er auch eine Rente erworben hat. Während die Ehefrau beim Versorgungsausgleich einen Teil ihrer deutschen Rente an ihren Mann abgeben muss, erhält sie im Gegenzug keine Anteil der schweizer Versicherung ihres Mannes übertragen, da ja ausländische Versicherungen nicht ausgeglichen werden können.

Für solche Fälle bestimmt das Gesetz (§ 19 Absatz 3 VersAusglG), dass die deutsche Rente nicht ausgeglichen wird, soweit dies “unbillig” wäre, also ungerecht.

Um festzulegen, in wieweit im Gegenzug die deutsche Rente nicht ausgeglichen wird, muss der Wert der ausländischen Versicherung wenigstens ungefähr bekannt sein.

TIPP: Die Ermittling der ausländischen Rente kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen und dadurch das Scheidungsverfahren sehr in die Länge ziehen. Oft stellt sich dann hinterher heraus, dass die ausländische Rente kaum ins Gewicht fällt. Falls beide Eheleute davon ausgehen, dass die ausländische Rente nur gering ist, empfiehlt es sich daher, dass beide Eheleute einvernehmlich auf den Ausgleich der ausländischen Rente verzichten. Das muss durch einen notariellen Vertrag geschehen, der auch noch während des Scheidungsprozesses geschlossen werden kann.

3. Der “schuldrechtliche Versorgungsausgleich” bei ausländischen Renten:

Im Übrigen ordnet das Gericht in einem solchen Fall an, dass die ausländische Rentenanwartschaft in der Form des so genannten “schuldrechtlichen” Versorgungsausgleichs ausgeglichen wird. Dieser “schuldrechtliche” Versorgungsausgleich bedeutet, dass die betreffende Rentenanwartschaft nicht vom Gericht ausgeglichen wird, sondern im Rentenfall von den Eheleuten selbst untereinander ausgeglichen werden muss.

Beispiel: Der Ehemann hat während der Ehe Rentenanwartschaften in der deutschen Rentenversicherung von 200,- Euro erworben. Außerdem hat er aus einer Berufstätigkeit in der Schweiz eine Rentenanwartschaft von 120,- Euro. Die Ehefrau hat aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst ehezeitbezogene Pensionsansprüche von 260,- Euro. Das Gericht nimmt folgenden Ausgleich vor: Der Ehemann erhält die Hälfte der Pensionsansprüche der Ehefrau, also 130,- Euro. Die Ehefrau erhält die Hälfte der gesetzlichen Rente des Ehemanns, also 100,- Euro. Bezüglich der dann noch nicht ausgeglichenen Schweizer Rente ordnet das Gericht den “schuldrechtlichen” Versorgungsausgleich an.

Wie können die Eheleute nun den “schuldrechtlichen” Versorgungsausgleich durchführen? Der Normalfall sieht so aus: Sobald derjenige Ehegatte, der die ausländische Rentenanwartschaft hat, diese Rente ausgezahlt bekommt, muss er dem anderen Ex-Ehegatten monatlich die Hälfte der ehezeitbezogenen Rente auszahlen. In unserem Beispielsfall bedeutet das: sobald der Ehemann ins Rentenalter kommt und die Schweizer Altersrente bezieht, muss er seiner Exfrau Monat für Monat 60,- Euro überweisen.

Der “Haken” an der Sache: wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vorzeitig stirbt, bekommt er natürlich keine Rente mehr, und der andere Ehegatte erhält dann auch keinen Ausgleich mehr. Falls in unserem Beispielsfall der Ehemann vor Erreichen des Rentenalters stirbt, erhält die Exfrau natürlich keine 60,- Euro monatlich, weil ja die Schweizer Rente gar nicht mehr gezahlt wird. Trotzdem bleibt es dabei, dass ihre eigene Rente um 130,- Euro gekürzt wird – obwohl der Ex-Ehemann gar nichts mehr davon hat.

Um diese Gefahr abzuwenden, gibt es mehrere Möglichkeiten:

Erstens können die Eheleute statt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine andere Regelung vereinbaren. Sie können z.B. vereinbaren, dass die bundesdeutschen Anwartschaften des eines Ehegatten mit den ausländischen Anwartschaften des anderen Ehegatten verrechnet werden. Im Beispielsfall von oben könnten die Eheleute z.B. vereinbaren, dass die Schweizer Rente des Ehemanns nicht ausgeglichen wird, und im Gegenzug von Rentenkonto der Ehefrau nur 70,- Euro zugunsten des Ehemanns abgebucht werden. Möglich ist ferner, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Abfindung zahlt, oder dass er zugunsten des berechtigten Ehegatten eine Kapitallebensversicherung abschließt. Die Eheleute können auch völlig auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verzichten, so dass der ausgleichspflichtige Ehegatte von seiner ausländischen Rente nichts abgeben muss. Den Gestaltungsmöglichkeiten sind grundsätzlich keine Grenzen gesetzt.

Was aber, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht bereit oder finanziell nicht in der Lage ist, eine solche Vereinbarung zu treffen? Dann tritt eine so genannte Ausgleichssperre nach § 19 Absatz 3 VersAusglG ein. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann verlangen, dass er im Gegenzug von seiner Rente nichts oder nur einen Teil abgeben muss. Das gilt aber nur dann, wenn die ausländische Rente nicht nur geringwertig ist. Da die damit zusammenhängenden Fragen im Einzelfall recht kompliziert sein können, empfiehlt es sich, auf jeden Fall einen Rechtsanwalt zur Beratung hinzuzuziehen.

4. Sonderfrage: Haben die Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland Auswirkungen auf die Höhe der deutschen Rente?

Die ausländischen Versicherungszeiten können die deutsche Rente erhöhen, wenn es sich um ein EU-Land bzw. um die Schweiz handelt oder wenn zischen Deutschland und dem Land der Berufstätigkeit ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Letzteres ist insbesondere bei der Türkei, den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, Marokko und Tunesien, Kanada und den USA sowie Japan und Israel der Fall.

Wurde die Berufstätigkeit in einem dieser Länder ausgeübt, so kann dies die deutsche Rente in folgenden beiden Fällen erhöhen:

Erstens werden die ausländischen Versicherungsmonate angerechnet und können so dazu führen, dass überhaupt erst die Mindestversicherungszeit in Deutschland errecht wird.

Zweitens können ausländische Versicherungszeiten zu einer Erhöhung der Renten für beitragsfreie Zeiten wie z.B. Zeiten einer Ausbildung führen.

Einen guten Überblick gibt die Seite “Arbeiten im Ausland” der R+V-Versicherung.

WICHTIG: Hat der Ehegatte, der während der Ehe im Ausland berufstätig war, unzweifelhaft bereits in Deutschland die Mindestversicherungszeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt und liegen bei ihm keine beitragsfreien Zeiten (z.B. Ausbildung) vor, so können die ausländischen Versicherungszeiten keinerlei Einfluss auf die Höhe der bundesdeutschen Rente haben! Erfahrungsgemäß versucht die Deutsche Rentenversicherung aber auch in diesen Fällen, die ausländischen Versicherungszeiten aufzuklären, was das Scheidungsverfahren oft unnötigerweise erheblich in die Länge zieht. In diesem Fall sollte man das Gericht bitten, die Deutsche Rentenversicherung aufzufordern eine Berechnung des Ehezeitanteils nur nach den deutschen Versicherungszeiten vorzunehmen.