Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?

Das Prinzip ist ganz einfach: Bei jeder Altersversorgung der beiden Eheleute wird der so genannte Ehezeitanteil errechnet. Der Ehezeitanteil ist derjenige Anteil an der späteren Altersversorgung, der während der Ehezeit angespart bzw. erwirtschaftet wurde. Das Gericht entscheidet dann, dass von jeder Rente bzw. Pension die Hälfte des Betrags, der während der Ehe angespart wurde, bei der Scheidung auf den anderen Ehegatten übertragen werden muss.

Vereinfacht dargestellt sieht der Versorgungsausgleich folgendermaßen aus:

Beispiel: Der Ehemann hat während der Ehe Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 450,- Euro erworben, außerdem eine Betriebsrente von 100,- Euro. Die Ehefrau hat lediglich eine gesetzliche Rente in Höhe von 300,- Euro (Ehezeitanteil). Das Gericht entscheidet nun, dass der Ehemann von seiner gesetzlichen Rente 225,- Euro an seine Frau abgeben muss, außerdem von seiner Betriebsrente 50,- Euro. Im Gegenzug muss die Ehefrau von ihrer gesetzlichen Rente 150,- Euro an den Ehemann abgeben.

Bei diesen Ausgleichsbeträgen handelt es sich nicht etwa um Beträge, die die Ehegatten selbst an den anderen Ehegatten auszahlen müssten. Vielmehr werden nur die Rentenrechte übertragen, was sich erst im Rentenalter bemerkbar macht. In unserem Fall erhält der Ehemann im Alter 225,- Euro weniger gesetzliche Rente und 50,- Euro weniger Betriebsrente. Diese Beträge erhält die Frau als zusätzliche Rente, aber erst, wenn sie selber “in Rente geht”. Ihre Rente erhöht sich also um die Ausgleichsbeträge. Im Gegenzug verringert sich ihre Rente um die an den Ehemann auszugleichenden 150,- Euro, die beim Ehemann wiederum zu einer Erhöhung seiner Rente um 150,- Euro führen.

Bei Beamten ist die Berechnung im Prinzip ähnlich. Nur haben Beamte keine Rentenanwartschaften auf einem Rentenkonto, sondern sie haben Pensionsansprüche gegen ihren Dienstherren. Die Höhe der Pension richtet sich nach der vor Eintritt in den Ruhestand zuletzt erreichten Besoldungsstufe. Diese lässt sich bei Beamten mit einiger Wahrscheinlichkeit vorhersagen. Von dieser (geschätzten) Pension wird dann der Ehezeitanteil berechnet, indem die Ehezeit ins Verhältnis zur Gesamtdienstzeit gesetzt wird.

Beispiel: Der verbeamtete Ehemann wird voraussichtlich eine Pension von 3.000,- Euro beziehen. Seine Gesamtdienstzeit wird dann 38 Jahre betragen. Wenn die Ehezeit 12 Jahre betrug, beläuft sich der auszugleichende Ehezeitanteil seiner Pension auf 12/38 x 3.000,- Euro = 947,- Euro.

Die Ehezeit wird nur insoweit berücksichtigt, als sie nach der Ernennung zum Beamten lag.

Privat- und Betriebsrenten haben oft ihre eigenen Berechnungsmethoden, im Grundsatz ist es aber immer ähnlich.

Die so ermittelten Ehezeitanteile werden hälftig geteilt. Jede einzelne Rentenversicherung wird für sich geteilt, es findet grundsätzlich keine Zusammenrechnung oder Saldierung statt.