Wie wird der Unterhalt berechnet, wenn die Beteiligten Rentner sind?

Renten stellen unterhaltsrechtlich “normale” Einkünfte dar, d.h. sie sind sowohl beim Unterhaltsschuldner als auch beim Unterhaltsgläubiger als Einkommen anzurechnen. Dabei ist es ganz egal, ob die Rente vor der Ehe, während der Ehe oder nach der Ehe erworben wurde oder ob die Rente auf dem Versorgungsausgleich beruht. Deshalb müssen auch Rentner grundsätzlich weiterhin Unterhalt zahlen, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Freilich ändert sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs in der Regel, weil die Rente geringer ist als das frühere Einkommen.

Eine Ausnahme besteht, soweit die Rente zumindest teilweise darauf beruht, dass der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung Altersvorsorgeunterhalt gezahlt hat. Dieser Teil der Rente wird nicht as Einkommen mitgerechnet, sondern hinterher auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Näheres zu diesem Fall erfahren Sie weiter unten.

Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass bei Renten der strikte Halbteilungsgrundsatz gilt: dem Unterhaltsgläubiger steht grundsätzlich die Hälfte der Differenz der Renten zu (also nicht lediglich 45% wie beim Erwerbseinkommen).

Beziehen beide (Ex-)Ehegatten nur Altersrente, so ist die Berechnung des Unterhalts im Grundsatz einfach: der Unterhalt beträgt 1/2 des Rentenunterschieds.

Beispiel:

Die Frau bekommt Altersrente in Höhe von 600,- Euro, der Mann eine Altersrente von 1.000,- Euro. Die Differenz beträgt 400,- Euro, davon 1/2 = 200,- Euro. Der Mann muss der Frau also monatlichen Unterhalt i.H.v. 200,- Euro zahlen.

Etwas komplizierter ist die Rechnung, wenn nur einer der (Ex-)Eheleute Altersrente bezieht, der andere Ehegatte aber noch Erwerbseinkommen hat. Dann muss man bei demjenigen Ehegatten, der Erwerbseinkommen hat, erst den Erwerbstätigenbonus von 10% abziehen, sodann die Differenz der Einkommen bilden und davon dann die Hälfte nehmen.

Beispiel:

Der Mann bekommt Altersrente von 1.000,- Euro. Die Frau geht noch arbeiten und verdient monatlich durchschnittlich 900,- Euro netto. Von diesem Erwerbseinkommen ist der Erwerbstätigenbonus von 10% = 90,- Euro abzuziehen, so dass auf ihrer Seite noch 810,- Euro übrig bleiben. Die Differenz beider Einkommen beträgt jetzt (1.000,- ./. 810,- = ) 190,- Euro. Davon muss der Mann die Hälfte, also 95,. Euro als Unterhalt zahlen.

Im Grundsatz genauso ist zu verfahren, wenn jemand zusätzlich zur Altersrente noch Erwerbseinkünfte erzielt. Dann ist von den Erwerbseinkünften ebenfalls vorab 1/7 abzuziehen. Dieser Betrag ist dann zu der Rente, die der Betreffende außerdem bekommt, hinzuzuaddieren. Der Unterhaltsanspruch beträgt dann die Hälfte der Differenz beider Einkünfte.

Beispiel:

Der Mann bekommt Altersrente von 1.000,- Euro. Die Frau hat eine Altersrente von 700,- Euro, außerdem verdient sie nebenher noch 400,- Euro. Von diesen 400,- Euro sind 10% abzuziehen, es bleiben 360,- Euro. Ihr anrechenbares Gesamteinkommen beträgt also (700,- + 360,- = ) 1.060,- Euro. Die Differenz beider Einkünfte der Eheleute beträgt 60,- Euro, so dass die Frau dem Mann monatlich 30,- Euro Unterhalt zahlen muss.

Beruht ein Teil der Rente darauf, dass der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung Altersvorsorgeunterhalt gezahlt hat, so gibt es eine Besonderheit. Denn dieser Betrag wird bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt, sondern vielmehr hinterher vom Unterhalt abgezogen (BGH FamRZ 2003,848,852).

Beispiel:

Nach der Scheidung zahlt der Mann der Frau monatlich 400,- Euro Unterhalt und außerdem noch 70,- Euro Altersvorsorge. Diesen Betrag von 70,- Euro zahlt die Frau in ihre Rentenversicherung ein. Im Alter bekommt die Frau eine Rente von 1.000,- Euro. Davon beruhen 300,- Euro auf dem Altersvorsorgeunterhalt. Mit anderen Worten: Hätte der Mann nach der Scheidung nicht monatlich 70,- Euro Altersvorsorge an die Frau gezahlt, dann würde die Rente der Frau nur 700,- Euro betragen.

Angenommen, die Rente des Mannes wäre 1.500,- Euro. Man rechnet dann wie folgt: Bei der Frau werden die 300,- Euro nicht als Einkommen mitgerechnet. Sie hat also einen Unterhaltsbedarf von 1/2 x (1.500,- ./. 700,- ) = 1/2 x 800,- Euro = 400,- Euro. Davon werden jetzt die 300,- Euro, die die Frau infolge des Altersvorsorgeunterhalts bekommen hat, abgezogen. Es bleibt dann noch ein Unterhaltsanspruch von 100,- Euro übrig.