Oft fragen sich Eheleute, ob sie nicht auf den Versorgungsausgleich verzichten können. Für einen solchen Verzicht kann es verschiedene Gründe geben.

In den meisten Fällen wollen die Eheleute einfach schnell geschieden werden. Und ein Scheidungsverfahren ohne Versorgungsausgleich läuft nun mal wesentlich schneller als ein Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich. Denn bei einem Versorgungsausgleich müssen erst langwierig die Rentenauskünfte der Rentenversicherungen eingeholt werden.

Viele Eheleute halten einen Versorgungsausgleich auch für unangemessen, weil sie entweder beide während der Ehe in gleichem Maße berufstätig waren, oder weil einer der Eheleute aufgrund seiner eigenen Lebensplanung nur geringe Rentenanwartschaften hat. Letzteres kann z.B. der Fall sein, wenn ein Ehegatte selbständig ist oder wenn ein Ehegatte während eines großen Teils der Ehe noch in der Ausbildung war.

Mitunter ist ein Ehegatte bereit, auf den ihm zustehenden Versorgungsausgleich zu verzichten, wenn der andere Ehegatte ihn anderweitig finanziell ausgleicht, z.B. in Form einer Immobilienübertragung.

In allen Fällen, in denen Eheleute auf den Versorgungsausgleich verzichten wollen, stellen sich folgende Fragen:

  1. Ist ein Verzicht überhaupt nötig, oder wird in meinem Fall ohnehin kein Versorgungsausgleich durchgeführt?
  2. Ist ein Verzicht in meinem Fall überhaupt rechtlich zulässig?
  3. Ist ein Verzicht für mich ratsam, oder schade ich mir selber?
  4. Wie ist der Verzicht durchzuführen?

1. Ist ein Verzicht überhaupt nötig?

In folgenden Fällen ist ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht nötig, weil ohnehin kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird:

(1) Bei Ehen von höchstens drei Jahren Dauer
Bei Ehen, die bis zur Einreichung des Scheidungsantrags höchstens drei Jahre gedauert haben, wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt, falls keiner der Parteien auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs besteht.
Maßgeblich ist die Zeit vom Tag der Heirat bis zur Einreichung der Scheidung.

Beispiel 1: Die Eheleute haben am 20.9.2015 geheiratet. Die Scheidung wird am 1.10.2018 eingereicht. Da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte, muss kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

Beispiel 2: Die Eheleute haben am 12.4.2015 geheiratet. Seit dem 31.8.2017 leben sie getrennt. Erst im Januar 2019 wird die Scheidung eingereicht. In diesem Fall ist die 3-Jahres-Grenze nicht eingehalten. Zwar haben die Eheleute weniger als drei Jahre zusammengelebt. Es kommt aber auf die Zeit bis zum Scheidungsantrag an, und der erfolgte in diesem Beispiel erst nach fast acht Jahren Ehe.

(2) Wenn beide Ehegatten Ausländer sind.

(3) In bestimmten Fällen, wenn beide Ehegatten im Ausland leben.

(4) Falls nur einer der Eheleute Ausländer ist, oder falls nur ein Ehegatte im Ausland lebt, können die Eheleute u.U. wählen, dass die Scheidung nicht nach deutschem Recht erfolgen soll, sondern nach dem jeweiligen ausländischen Recht. Nach ausländischen Rechten ist so gut wie nie ein Versorgungsausgleich durchzuführen.

2. Ist der Verzicht auf den Versorgungsausgleich in  meinem Fall überhaupt rechtlich zulässig?

Grundsätzlich muss das Gericht prüfen, ob der Verzicht nicht ausnahmsweise sittenwidrig ist. Eine solche Sittenwidrigkeit kann vorliegen, wenn einer der Eheleute durch den Verzicht in unzumutbarer Weise benachteiligt würde.

Allerdings hat das Familiengericht die Wirksamkeit bzw. die Sittenwidrigkeit eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich nur dann zu prüfen, wenn einer der Ehegatten die Unwirksamkeit behauptet oder wenn es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit gibt (OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1729; OLG Rostock FamRZ 2015,410).

Eine solche sittenwidrige Benachteiligung kann insbesondere bei einer längeren Ehe gegeben sein, wenn einer der Eheleute nicht berufstätig war, um Kinder groß zuziehen. Beispiel: Die Ehe dauerte 18 Jahre, der Ehemann war immer berufstätig, während die Ehefrau die meiste Zeit der Ehe Hausfrau war und die beiden Kinder betreute. In einem solchen Fall hat der Ehemann die vollen Rentenanwartschaften, während die Ehefrau nur eine sehr geringe Rente hat. Im Alter kann sie deshalb nicht allein von ihrer Rente leben. Da sie infolge der Scheidung nach dem Tod ihres Ex-Manns auch keine Witwenrente bekommt, ist sie dringend auf den Versorgungsausgleich angewiesen. Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich würde deshalb vom Gericht als sittenwidrig und damit unwirksam eingestuft.

Eine Sittenwidrigkeit kann sich auch ergeben, wenn einer der Eheleute z.B. wegen Krankheit oder fehlender Berufsausbildung keine eigene ausreichende Altersvorsorge aufbauen konnte und kann.

In solchen Fällen liegt aber dann keine Sittenwidrigkeit vor, wenn der Nachteil infolge des Verzichts auf den Versorgungsausgleich durch andere Faktoren ausgeglichen wird. Hat in dem Beispiel oben die Frau wegen der Kindererziehung keine ausreichende eigene Rente aufgebaut, so kann ein Verzicht ausnahmsweise doch wirksam sein, wenn die Frau über ausreichendes Vermögen verfügt, um im Alter davon leben zu können. Das kann z.B. Vermögen sein, das ihr bei der Scheidung vom Ehemann übertragen wurde. Aber auch ererbtes Vermögen oder anderes eigenes Vermögen wird berücksichtigt.

Auf der anderen Seite ist ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich meist unproblematisch z.B. in folgenden Fällen:
– beide Eheleute waren immer voll berufstätig
– einer der Eheleute hat während der meisten Zeit Ehe erfolgreich eine Berufsausbildung absolviert
– einer der Eheleute war während der Ehe überwiegend selbständig und hat keine Altersversorgung in Form einer Rentenversicherung
– beide Eheleute haben bereits eine ausreichende Altersvorsorge
– der an sich ausgleichspflichtige Ehegatte hat dem anderen Ehegatten zum Ausgleich einen entsprechenden Geldbetrag gezahlt
– der Verzicht auf den Versorgungsausgleich wird durch eine großzügige Unterhaltsregelung ausgeglichen
Verzichtet ein Ehegatte nicht nur auf den Versorgungsausgleich, sondern auch auf den Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich) und den Ehegattenunterhalt, geht er also gewissermaßen völlig “leer” aus, dann prüfen die Gerichte manchmal besonders streng, ob eine einseitige Benachteiligung vorliegt. Aber auch ein solcher “Globalverzicht” ist unproblematisch, wenn z.B. beide Eheleute voll berufstätig sind und dies auch während der Ehe waren.
Falls die Eheleute bereits zu Beginn der Ehe den Versorgungsausgleich in einem notariellen Ehevertrag ausgeschlossen haben, so ist dieser Verzicht meistens gültig. Das kann aber ausnahmsweise anders sein, wenn sich die Ehe später anders gestaltet hat, als die Eheleute bei Unterzeichnung des Ehevertrags gedacht hatten. Beispiel: Bei Unterzeichnung des notariellen Ehevertrags, der einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich und den Ehegattenunterhalt umfasst, gingen beide Eheleute davon aus, dass sie während der Ehe berufstätig sein werden. Kinder wollten sie nicht. Später kam dann doch ein Kind, und die Ehefrau setzte wegen des Kindes längere Zeit ihre Berufstätigkeit aus. In einem solchen Fall kann es sein, dass eine Berufung auf den Ehevertrag unwirksam ist, eben weil sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben.

3. Ist ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich überhaupt ratsam, oder schade ich mir selbst?

Beim Versorgungsausgleich werden alle bestehenden Rentenversicherungen beider Ehegatten, soweit sie in die Ehezeit fallen, hälftig geteilt.  Jeder Ehegatte muss also die ehezeitbezogene Hälfte seiner eigenen Rentenversicherungen an den anderen Ehegatten abtreten und bekommt im Gegenzug von ihm die Hälfte seiner ehezeitbezogenen Rentenrechte. Da die Rentenanwartschaften beider Eheleute in der Regel nicht zufällig gleich hoch sind, hat dieser Ausgleich zur Folge, dass per Saldo einer der Eheleute Rente hinzu gewinnt, während der andere Ehegatte per Saldo Rente verliert. Und zwar profitiert in aller Regel derjenige Ehegatte, der während der Ehe das geringere Bruttoeinkommen hatte, während der Ehegatte mit dem höheren Bruttoeinkommen meist im Versorgungsausgleich verliert.

Dieser Verlust ist i.d.R. nicht schlimm, wenn es sich ohnehin nur um einen geringen Betrag handelt oder wenn die Eheleute eine anderweitige Kompensation vereinbart haben, z.B. durch Verrechnung beim Vermögensausgleich (Zugewinn). Ein relativ geringer Betrag ist im Versorgungsausgleich meist dann zu erwarten, wenn die Ehe nicht lange gedauert hat – es sei denn es gab erhebliche Einkommensunterschiede – oder wenn beide Eheleute über die Ehezeit hinweg annähernd gleich viel brutto verdient haben.

Aber: bei einer langjährigen Ehe kann schon ein Brutto-Einkommensunterschied von nur 200,- Euro monatlich zu erheblichen Differenzen bei den Renten führen. Waren die Eheleute z.B. 25 Jahre verheiratet und hat der Ehemann während dieser Zeit im Durchschnitt immer 200,- Euro brutto mehr verdient als die Ehefrau, so steht der Ehefrau beim Versorgungsausgleich ein Kapitalwert von immerhin rund 6.000,- Euro zu! Dann stellt sich die Frage: würde die Ehefrau einfach so auf 6.000,- Euro verzichten?

Unser Rat: Besonders bei langen Ehen oder bei größeren Einkommensunterschieden kann es beim Versorgungsausgleich leicht um viele Tausend oder sogar Zehntausend Euro gehen. Das unterschätzen Eheleute oft. Bei längeren Ehen oder größeren Einkommensunterschieden sollte der Verzicht daher niemals “ins Blaue hinein” vereinbart werden, also ohne zu wissen, um welche Beträge es sch überhaupt handelt. In diesen Fällen sollten daher erst einmal die Rentenberechnungen abgewartet werden, bevor man sich entscheidet, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten – es sei denn natürlich, man selber ist zweifellos der Nutznießer eines Verzichts. .

4. Wie wird der Verzicht auf den Versorgungsausgleich durchgeführt?

Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist an bestimmte gesetzliche Formvorschriften gebunden. Es reicht für den Verzicht deshalb nicht aus, dass die Eheleute ihn einfach privat unter sich vereinbaren.
Es kommen im Wesentlichen zwei Formen in Betracht, in denen man den Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbaren kann:
Erstens: Ein Notarvertrag. Allerdings ist das in der Regel der umständlichere und teurere Weg. Deshalb raten wir von dieser Form ab. (Falls Sie allerdings ohnehin einen Notarvertrag aufsetzen, z.B. um eine gemeinsame Immobilie zu übertragen, können Sie den Verzicht auf den Versorgungsausgleich natürlich bei dieser Gelegenheit direkt mitregeln).
Zweitens: Ein Vergleich über den Versorgungsausgleich vor Gericht. Dieser Vergleich (Verzicht) kann im Scheidungstermin geschlossen werden, es ist also kein Extra-Termin nötig. Deshalb raten wir zu dieser Variante.

Zwar kann der Vergleich vor Gericht nur geschlossen werden, wenn beide Eheleute jeweils einen eigenen Anwalt zum Termin mitbringen. Das ist aber unproblematisch und gar nicht teuer: wir organisieren in diesem Fall den zweiten Anwalt für Sie, dessen Kosten in der Regel nur bei 130,- bis 150,- € liegen. Das ist viel billiger als ein Notar. Praktischer Nebeneffekt: Wenn man ohnehin bereits mit zwei Anwälten im Termin erscheint, kann man auch direkt auf die übliche einmonatige Berufungsfrist nach Zustellung des Scheidungsurteils verzichten. Denn auch für diesen Verzicht auf die Rechtsmittelfrist sind zwei Anwälte nötig. Der Preis dafür ist schon in den 130,- bis 150,- € drin. Sie verlassen dann als rechtskräftig geschiedene Leute den Gerichtssaal.

Wichtig: Die Organisation des zweiten Anwalts können wir nur in Scheidungsverfahren anbieten, die über uns laufen!