Wie ist eine Namensänderung nach der Scheidung möglich?

Ein geschiedener Ehegatte kann nach der Scheidung seinen Geburtsnamen (“Mädchenname“) wieder annehmen oder auch einen früheren Familiennamen wieder annehmen.

Herr Paulus, der den Geburtsnamen Meyer hatte, kann also nach der Scheidung von Frau Paulus wieder den namen “Meyer” annehmen.

Das gilt sowohl dann, wenn der Ehegatte bei der Heirat seinen alten Familiennamen völlig abgegeben hat, als auch dann, wenn er sich bei der Heirat für einen Doppelnamen entschieden hatte. Frau Müller-Lüdenscheid, die bis zur Heirat mit Herrn Müller nur “Lüdenscheid” hieß, kann also ihren Namen in (nur) “Lüdenscheid” zurück ändern.

Der geschiedene Ehegatte kann sowohl seinen Geburtsnamen wieder annehmen, als auch einen früher “angeheirateten” Familiennamen.

Beispiel: Frau Höfer, geborene Müller, heiratete zuerst Herrn Becker und nahm den Familiennamen Becker an. Nach der Scheidung dieser Ehe heiratete sie Herrn Höfer, dessen Name sie annahm. Nachdem auch diese Ehe geschieden wurde, kann Frau Höfer sowohl den Geburtsnamen “Müller” als auch den früheren Ehenamen “Becker” wieder annehmen.

Auch die Wahl eines Doppelnamens ist möglich, also eine Kombination aus dem aktuellen Familiennamen und einem früheren Ehenamen oder eine Kombination aus dem aktuellen Familiennamen und dem Mädchennamen. Im Beispielsfall kann Frau Höfer also auch die Namen “Höfer-Müller” oder “Müller-Höfer” als auch die Namen “Höfer-Becker” oder “Becker-Höfer” wählen.

Der geschiedene Ehegatte ist aber nicht verpflichtet, einen früheren Namen wieder anzunehmen! Der andere Ehegatte, dessen Namen zum Ehenamen wurde, kann seinen Ex-Ehegatten deshalb auch nicht dazu zwingen, seinen Familiennamen zu ändern. Es steht dem geschiedenen Ehegatten völlig frei, ob er den Ehenamen behält oder ob er z.B. seinen Geburtsanamen wieder annehmen will.

Beispiel: Frau Müller heiratete Herrn Fischer und erhielt den Ehenamen “Fischer”. Nach der Scheidung kann sie diesen Namen behalten, falls sie dies will. Herr Fischer hat keine Möglichkeit, sie zu zwingen, ihren Geburtsnamen wieder anzunehmen. Frau Fischer könnte sogar neu heiraten und ihrem neuen Ehemann den Familiennamen “Fischer” übertragen.

Was muss man tun, um einen früheren Nachnamen oder den Geburtsnamen wieder annehmen zu können?

Wer als geschiedener Ehegatte den früheren Nachnamen oder den “Mädchennamen” (Geburtsnamen) wieder annehmen will, muss einen Antrag auf Namensänderung bei seinem örtlichen Standesamt stellen. Für Deutsche, die im Ausland leben, ist das Standesamt Berlin I zuständig. Hier gibt es ein Antragsformular zum downloaden: https://www.germany.info/blob/2448752/d602c617739f8dbabd82e1d39949475b/ne-ehe-einseitig-barrierefrei-data.pdf

Das Scheidungsgericht ist nicht zuständig. Die Namensänderung kann also nicht im Scheidungsverfahren geregelt werden.

Das Standesamt braucht folgende Dokumente: ein Ausweisdokument, eine Heiratsurkunde plus den offiziellen Nachweis zur Namensführung in der Ehe bzw. einen Eheregisterauszug und den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss. Falls man keinen Eheregisterauszug zur Hand hat, kann man ihn beim Standesamt der Eheschließung anfordern. Das geht heutzutage bei vielen Standesämtern online. Bei eingebürgerten frühen Ausländern ist außerdem die Einbürgerungsurkunde vorzulegen.

Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss ist diejenige Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses, auf der ein so genannter Rechtskraftvermerk angebracht ist. Dieser lautet “Der vorliegende Beschluss ist rechtskräftig seit dem …”.

Für die Änderung des Familiennamens gibt es keine Frist. Sie kann also auch noch Jahre nach der Scheidung erfolgen.

Die Kosten für die Namensänderung liegen meist bei 25,- bis 30,- Euro.

Wichtig: nach der Namensänderung darf nicht vergessen werden, auch alle anderen Dokumente auf den neuen Namen zu ändern, z.B. den Führerschein, den Ausweis, evtl. auch Kreditkarten.

Können auch die gemeinsamen Kinder den Geburtsnamen der Mutter annehmen?

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, so stellt sich oft die Frage, ob die Mutter ihren Geburtsnamen wieder annehmen und gleichzeitig auch die gemeinsamen Kinder umbenennen kann. Das ist aber leider nach dem Gesetz nicht möglich – und zwar selbst dann nicht, wenn der Kindesvater zustimmt. Es gibt also grundsätzlich keine Möglichkeit, den Geburtsnamen der Mutter auch den Kindern zu verpassen.

Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es, wenn es einen sehr wichtigen Grund gibt, den Namen der Kinder zu ändern, und die Namensänderung deshalb dem Kindeswohl dient. Ein solcher wichtiger Grund liegt aber nicht schon darin, dass die Kinder denselben Familiennamen tragen sollen wie der (betreuende) Elternteil. Denn heutzutage ist es nicht ungewöhnlich, dass Eltern und Kinder verschiedene Familiennamen haben. Das stellt für die Kinder in der Regel auch keinen Makel dar. Ein wichtiger Grund könnte aber z.B. vorliegen, wenn der geschiedene Vater, dessen Familiennamen sie tragen, ein bekannter Verbrecher ist oder die Mutter misshandelt hat.

Tip: Namensänderung der Kinder, wenn Mutter erneut heiratet.

Die Kinder können allerdings auf einem Umweg den Geburtsnamen der Mutter erhalten: Falls die Mutter erneut heiratet und die beiden Eheleute den Geburtsnamen der Ehefrau zum gemeinsamen Ehenamen erklären, können die Kinder – mit Zustimmung des Vaters – einbenannt werden.

Beispiel: Aus der Ehe von Herrn und Frau Müller sind zwei Kinder hervorgegangen, die den Familiennamen “Müller” tragen. Nach der Scheidung nimmt Frau Müller wieder ihren Geburtsnamen “Bender” an. Eine Änderung der Nachnamen der beiden Kinder ist nicht möglich. Falls Frau Bender nun aber erneut heiratet und ihr neuer Ehemann den Namen “Bender” annimmt, können die Kinder auch den Familiennamen “Bender” bekommen.