Unterhalt und Krankenversicherung für Kinder

Kinder sind in der Regel über einen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag muss dann nicht bezahlt werden.

Nach der Scheidung der Eltern kann das Kind meistens weiterhin mitversichert bleiben. Das Kind kann sowohl bei demjenigen Elternteil mitversichert sein, bei welchem es wohnt, als auch bei demjenigen Elternteil, bei dem er nicht wohnt. In einem solchen Fall muss zum “normalen” Kindesunterhalt kein zusätzlicher Betrag für die Krankenversicherung für das Kind gezahlt werden.

Anders ist es aber dann, wenn einer der Elternteile nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze hat. Diese Grenze liegt derzeit (2023) bei monatlich brutto 5.500,- Euro. Wenn bei dem privat versicherten Elternteil dieser Fall gegeben ist, kann das Kind nicht mehr beim anderen Elternteil mitversichert werden. Das Kind muss dann privat versichert werden.

Falls ein Kind nicht über die Mutter oder den Vater mitversichert ist, hat es einen Anspruch gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil auf Krankenvorsorgeunterhalt. Der Unterhaltspflichtige muss in diesem Fall eine Krankenversicherung für das Kind abschließen und die Beträge hierfür zahlen. Die Krankenversicherungsbeiträge sind nicht in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten und müssen deshalb zusätzlich zum Tabellenunterhalt gezahlt werden.

Der unterhaltspflichtige Elternteil muss die Krankenversicherung allein zahlen, die Kosten werden nicht zwischen den Elternteilen aufgeteilt.

Die Krankenversicherungsbeiträge können allerdings bei der Berechnung des laufenden Unterhalts vorab vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen werden. Bei der Bemessung des laufenden Kindesunterhalts ist also zuerst die Krankenversicherung für das Kind vom Einkommen abzuziehen, danach ist der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Auf diese Weise verringert sich in der Regel durch den Vorwegabzug der Krankenversicherungskosten der Kindesunterhalt.

Beispiel: Der allein unterhaltspflichtige Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.600,- Euro. Nach der Düsseldorfer Tabelle müsste er für sein 5-jähriges Kind also Kindesunterhalt nach Stufe 6 zahlen. Allerdings muss das Kind privat krankenversichert werden, weil die Mutter ein Einkommen oberhalb der Versicherungsgrenze hat. Die monatlichen Kosten dafür betragen 150,- Euro. Der Vater kann nun bei der Unterhaltsberechnung diese 150,- Euro, die er zahlen muss, vom Einkommen abziehen. Es bleibt ihm ein Resteinkommen von 3.450,- Euro. Dadurch rutscht er in der Düsseldorfer Tabelle eine Stufe nach unten und muss nur noch Unterhalt nach Stufe 5 zahlen.

Die Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung des Kindes können steuerlich geltend gemacht werden.

Weitere Infos zur kostenlosen Mitversicherung für Kinder in der Krankenversicherung erhalten Sie hier auf der Seite der Verbraucherzentrale.