Möglicherweise hat die Kindesmutter auch einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern oder gegen ihren Ehemann (bzw. Ex-Ehemann) oder gegen den Vater eines weiteren nichtehelichen Kindes. Dann fragt sich, wie sich dieser weitere Unterhaltsanspruch auf den zu prüfenden Unterhaltsanspruch auswirkt.

Es geht um folgende Fälle:

(1) Die Mutter hat einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern:
Nach § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB geht die Unterhaltspflicht des nichtehelichen Kindesvaters der Unterhaltspflicht der Eltern vor. Die Eltern können sich also weigern, weiterhin Unterhalt an ihre Tochter zu zahlen, soweit der Kindesvater zur Zahlung fähig ist.

Ist der Kindesvater nicht leistungsfähig, so kann die Kindesmutter auch schon vor dem dritten Geburtstag des Kindes zu einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit gezwungen werden, wenn sie mit dem Kindesvater zusammenlebt und auch dieser Betreuungsleistungen für das Kind übernehmen kann (OLG Köln FamRZ 2014,136).

(2) Die Mutter hat einen Unterhaltsanspruch gegen ihren (evtl. getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehemann:
Diese Situation kann eintreten, wenn die Mutter schon vor der Schwangerschaft einen Unterhaltsanspruch gegen ihren (Ex-)Mann hatte. Dagegen kann der Tatsache, dass die Frau ein nichteheliches Kind bekommen hat, nicht dazu führen, dass ein zuvor nicht gegebener Unterhaltsanspruch gegen den (Ex-)Ehemann erstmals entsteht oder sich zeitlich verlängert.

In einem solchen Fall muss zunächst geprüft werden, ob die Mutter wegen der Geburt des Kindes einen zusätzlichen Bedarf hat. Ist dies der Fall, so muss der nichteheliche Vater den Zusatzbedarf decken. Zu berücksichtigen ist aber, dass dazu nicht die Lebenshaltungskosten des Kindes zählen, denn der nichteheliche Vater muss ohnehin neben dem Unterhalt für die Mutter auch den Kindesunterhalt zahlen. Ein Zusatzbedarf kann insbesondere eintreten, wenn der Unterhaltsbedarf der getrennt lebenden oder geschiedenen Mutter nach den ehelichen Lebensverhältnissen geringer war, als der Mindestbedarf von 1.120,- Euro.

Beispiel: Eine geschiedene Mutter bekommt ein nichteheliches Kind.  Sie war in ihrer Ehe nicht erwerbstätig. Es gibt aus dieser Ehe keine Kinder. Der Ex-Ehemann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 1.900,- Euro. Der Bedarf der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen beträgt also 45% x 1.900,- Euro = 855,- Euro. Wenn sie nunmehr ein Kind bekommt, beträgt ihr Bedarf mind. 1.120,- Euro. Den Differenzbedarf von 265,- Euro trägt allein der nichteheliche Vater.

 

Dagegen ist der Grundbedarf der Mutter zwischen dem (Ex-)Ehemann und dem nichtehelichen Vater aufzuteilen, sie haften also beide. Es ist also nicht etwas so, dass einer der beiden Männer vorrangig für den Unterhalt aufkommen muss (OLG Stuttgart NZFam 2016,176). In unserem Beispiel liegt der Grundbedarf bei 720,- Euro. Für diesen Betrag haften der (Ex-)Ehemann und der Vater des nichtehelichen Kindes anteilig in Höhe ihrer Einkünfte. Bevor man ihre Einkünfte zueinander ins Verhältnis setzt, ist bei beiden ihr Selbstbehalt abzuziehen. Beim (Ex-)Ehemann sind dies 1.510,- Euro, beim nichtehelichen Vater sind es ebenfalls 1.510,- Euro.

In unserem Beispiel von oben würde dies z.B. zu folgender Rechnung führen: Der (Ex-)Ehemann hat ein Nettoeinkommen von 1.900,- Euro. Nach Abzug des Selbstbehalts von 1.510,- Euro bleibt ein Betrag von 390,- Euro. Angenommen, der nichteheliche Vater hat – nach Abzug des Kindesunterhalts – ein Einkommen von 2.200,- Euro. Nach Abzug seines Selbstbehalts von 1.510,- Euro bleibt für ihn ein Betrag von 690,- Euro. Davon zahlt er vorweg 265,- Euro an die Mutter zur Deckung ihres Zusatzbedarfs (s.o.). Die beiden restlichen “Einsatzbeträge” von 390,- Euro bzw. 425,- Euro werden nun ins Verhältnis zueinander gesetzt, d.h. der Ex-Ehemann hat einen Anteil von 390/815 zu tragen, der nichteheliche Vater einen Anteil von 425/815. In Zahlen ausgedrückt bedeutet das in unserem Beispiel: der Ex-Mann schuldet 390/815 x 855,- Euro = 409,- Euro, der nichteheliche –Vater schuldet 425/815 x 855,- Euro = 446,- Euro (plus die erwähnten 265,- Euro Zusatzbedarf). Zusammenaddiert bekommt die Mutter genau 1.120,- Euro, also genau ihren Mindestbedarf.

Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass dann, wenn aus der alten Ehe keine gemeinsamen Kinder (mehr) zu betreuen sind, die zuvor dargestellte Unterhaltsberechnung zugunsten des (Ex-)Ehemanns angemessen zu korrigieren ist, so dass er weniger, der nichteheliche Vater aber mehr Unterhalt an die Frau zahlen muss (BGH FamRZ 1998,541). Es kommt hier oft auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.

(3) Hat die Mutter mehrere nichteheliche Kinder von mehreren Vätern, so ist es in der Regel angemessen, wenn sich die Väter den Unterhalt für die Mutter teilen. Soweit ein Vater nicht zahlungsfähig ist bzw. nicht zahlt, erhöht sich der Anteil des anderen Vaters.