VIDEO: So können Sie sich die Scheidung leisten. Verfahrenskostenhilfe beantragen!

Ihre Ehe ist gescheitert und Sie haben viele Fragen. Aber eine Scheidung ist manchmal recht teuer. Möglicherweise können Sie aber Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) beantragen. Wie das geht, sehen Sie in dem nebenstehenden Video.

Kostenlose Scheidung möglich dank Verfahrenskostenhilfe!

Bei geringem Einkommen bzw. hohen Schulden können wir für Sie Verfahrenskostenhilfe (auch Prozesskostenhilfe genannt) beantragen.

Verfahrenskostenhilfe bedeutet:
– man muss keine Gerichtskosten zahlen
– je nachdem, wie hoch das Einkommen ist, kann man die Anwaltskosten entweder in Raten zahlen oder ist sogar völlig davon befreit.

Wer Sozialhilfe oder “Hartz 4” bezieht, muss in der Regel gar nichts zahlen!

Das Antragsformular für die Verfahrenskostenhilfe

können Sie auf unserer Seite “Downloads” herunterladen.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat folgende Voraussetzungen:

1. Das zur Verfügung stehende Einkommen muss gering sein.

Man muss bedürftig sein, d.h. nur über geringe finanzielle Mittel verfügen. Vor allem geht es also um Fälle mit geringem Einkommen. Aber auch bei einem “normalen” Einkommen kann man Prozesskostenhilfe bekommen, falls man hohe Schulden hat, hohe Wohnkosten oder viele Unterhaltspflichten.

2. Der andere Ehegatte darf kein wesentlich höheres Einkommen haben.

Der Grund ist: Falls der andere Ehegatte über wesentlich höhere Einkünfte verfügen sollte, hat der erste Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen ihn. Dieser Unterhaltsanspruch wird bei der Einkommensberechnung mit gezählt.

Beispiel: Die Ehefrau will Prozesskostenhilfe beantragen. Sie hat ein Nettoeinkommen von 800,- Euro. Der Ehegatte hat ein Nettoeinkommen von 2.200,- Euro, also 1.400,- Euro mehr als die Ehefrau. Deshalb hat die Ehefrau ihm gegenüber einen Unterhaltsanspruch von 3/7 x 1.400,- Euro = 600,- Euro. Rechnet man diesen Unterhalt zu ihrem Einkommen hinzu, so hat sie ein Gesamteinkommen von 1.400,- Euro. Bei diesem Einkommen gibt es in der Regel schon keine Prozesskostenhilfe mehr (es sei denn, man hätte hohe Schulden).

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann in dieser Situation auch nicht etwa einfach auf seinen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten verzichten. Denn ein Unterhaltsverzicht gilt immer erst für die Zeit nach der Scheidung. Außerdem besteht zuerst die Pflicht, Unterhalt geltend zu machen, bevor man staatliche Leistungen in Anspruch nimmt.

Wenn allerdings der andere Ehegatte den Unterhalt nicht freiwillig zahlt, obwohl er dazu aufgefordert wurde, dann wird der Unterhaltsanspruch nicht als Einkommen angerechnet.

3. Es darf kein verwertbares Vermögen vorhanden sein.

Wer ausreichendes Vermögen hat, muss dieses grundsätzlich für die Kosten der Scheidung heranziehen, bevor er Verfahrenskostenhilfe bekommt. Nur folgendes Vermögen muss nicht eingesetzt werden:
– Geldvermögen bis 5.000,- Euro
– eine selbst bewohnte Immobilie
– Vermögen, das der Berufsausübung dient
– Vermögen, das einer angemessenen zusätzlichen Altersvorsorge dient.

Vermögenswerte, die nicht unter diese Aufzählung fallen, sind auch nicht geschützt. Hauptanwendungsfall sind Lebensversicherungen: Fast immer verlangen die Gerichte, die Lebensversicherungen aufzulösen bzw. zu beleihen. Deshalb kommt Prozesskostenhilfe in der Regel nicht in Betracht, soweit eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von mehr als 5.000,- Euro vorhanden ist.
Ausnahme: Die Verwertung einer Lebensversicherung ist dann nicht zumutbar, wenn die Lebensversicherung für eine angemessene Altersvorsorge benötigt wird (OLG Hamm FamRZ 2016,393). Das ist z.B. dann der Fall, wenn bisher nur geringe Rentenanwartschaften erworben wurden und sich daran bis zum Rentenbeginn wahrscheinlich nichts grundsätzlich ändern wird.

Dasselbe gilt für einen Bausparvertrag. Dieser muss ausnahmsweise auch dann nicht angegriffen werden, wenn das Kapital dringend gebraucht wird, um die Immobilienfinanzierung zu leisten. Die Immobilie muss aber bereits angeschafft worden sein, bevor das Scheidungsverfahren absehbar war.

Auch bei vermieteten Immobilien verlangen die Gerichte meist die Verwertung des Vermögens, z.B. durch eine Hypothek.

4. Die Scheidungsvoraussetzungen müssen vorliegen.

Dazu gehört in der Regel, dass die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben.

Grundsätzlich kann eine solche Trennung auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden. Leben beide Eheleute noch in derselben Wohnung und beziehen beide als “Bedarfsgemeinschaft” ALG-2-Leistungen (“Hartz 4”), so kann allerdings problematisch sein, ob wirklich eine Trennung vorliegt. Denn nach Ansicht mancher Gerichte zeigt eine bestehende Bedarfsgemeinschaft, dass keine Trennung im Sinne des Eherechts vorliegt (KG FamFR 2012,443).

Das OLG Köln hat allerdings entschieden, dass das Vorliegen einer “Bedarfsgemeinschaft” nichts über die wirkliche Trennung aussagt (NZFam 2018,956). Eine sozialrechtlich zu beurteilende Bedarfsgemeinschaft schließe eine Trennung deshalb nicht aus. Allerdings muss die Trennung in einem solchen Fall besonders genau geprüft werden. Es komme darauf an, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt wird oder nicht.

5. Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten?

Hat derjenige Ehegatte, der die Verfahrenskostenhilfe beantragt, gegen den anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch, so kann dazu auch ein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gehören. Gerichte fragen deshalb nach Eingang eines Prozesskostenhilfeantrags oft nach, ob nicht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegen den anderen Ehegatten besteht.

Allerdings besteht ein solcher Anspruch nur dann, wenn der andere Ehegatte über zusätzliche Einkünfte verfügt, die nicht bereits bei einer Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden (OLG München FamRZ 2006,263; OLG München FamRZ 2006,791). Wird – wie im Normalfall – der Ehegattenunterhalt nach einer 3/7- Quote berechnet, kommt deshalb ein Unterhaltsvorschuss nicht in Betracht.

Berechnungsprogramm

Unter http://www.pkh-fix.de können Sie kostenlos ein Programm zur Berechnung der Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) herunterladen (externer Link).

Info-Faltblatt

Hier finden Sie ein kostenloses Faltblatt des Justizministerums NRW mit Informationen zur Prozesskostenhilfe.