Die Wohnungszuweisung, wenn das Zusammenleben in der Wohnung unmöglich ist

Ist ein weiteres Zusammenleben der getrennten Eheleute in der Ehewohnung nicht mehr möglich, weil die Spannungen der Eheleute untereinander zu groß sind, dann zieht normalerweise einer aus. Was ist aber, wenn keiner der Eheleute ausziehen will oder kann?

Beispiel: Die Eheleute leben in einer Eigentumswohnung, die dem Ehemann gehört. Es gibt zwei Kinder. Die Eheleute sind sehr zerstritten, und beiden ist klar, dass einer von beiden ausziehen muss. Der Ehemann will aber nicht ausziehen, weil ihm die Wohnung schließlich gehört. Die Ehefrau kann nicht ausziehen, weil sie angesichts ihres niedrigen Einkommens nicht weiß, wohin sie mit den beiden Kindern gehen soll.

Können sich die Eheleute nicht darüber einigen, wer in der Wohnung bleiben darf, so kann jeder Ehegatte beim Familiengericht die Zuweisung der Wohnung an ihn zur Alleinnutzung beantragen. Allerdings wird eine solche Entscheidung nur getroffen, wenn sie erforderlich ist, um eine “unbillige Härte” zu vermeiden. So der Gesetzeswortlaut in § 1361b BGB.

Eine “unbillige Härte” liegt nur dann vor, wenn schwere, dauerhafte Streitigkeiten vorliegen, die ein normales Zusammenleben unmöglich machen. Diese Umstände müssen gravierend sein. “Normale” Streitigkeiten oder gar bloße Unannehmlichkeiten reichen nicht aus. Andererseits ist keine Gefahr für Leib und Leben erforderlich. Die Wohnungszuweisung an einen Ehegatten zur Alleinnutzung findet in der Praxis häufig dann satt, wenn sich einer der Eheleute besonders rücksichtslos verhält und dies zu erheblichen Belastungen für im Haushalt lebende minderjährige Kinder führt.

Welchem Ehegatten wird die Wohnung zugewiesen?

Sind die Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten so stark eskaliert, dass einer den anderen vorsätzlich tätlich angegriffen hat oder zumindest ernsthaft mit einer Körperverletzung gedroht hat, so erfolgt die Zuweisung der Ehewohnung grundsätzlich an den anderen Ehegatten, also das Opfer der häuslichen Gewalt.

Sind die Auseinandersetzungen weniger schwerwiegend und leben die Eheleute in einem Haus, das groß genug ist, so dass die Eheleute getrennte Bereiche beziehen können (z.B. unterschiedliche Etagen), so wird vor einer Zuweisung des gesamten Hauses an einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung erst einmal geprüft, ob nicht eine Aufteilung der Räume unter den Ehegatten in Betracht kommt und ausreicht.

Falls im Haushalt minderjährige Kinder leben, so kommt es darauf an, welche Lösung dem Kindeswohl am Besten entspricht. Das führt dazu, dass die Wohnung im Streitfall meist demjenigen Elternteil zugewiesen wird, bei dem die Kinder leben bzw. leben wollen. Leben die Eltern bereits mehr als ein Jahr innerhalb der Wohnung getrennt, so wird die Ehewohnung im Streitfall demjenigen Elternteil zugewiesen, der die Kinderbetreuung übernommen hat

Ist nur ein Ehegatte Alleineigentümer der Wohnung, so ist dies besonders zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann die Wohnung aber trotzdem dem anderen Ehegatten zugewiesen werden. Diese Zuweisung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten ändert aber nichts an den Eigentumsverhältnissen. Ist der “ausgewiesene” Ehegatte Miteigentümer der Wohnung oder gar Alleineigentümer, so bleibt er dies trotz der Zuweisung an den anderen Ehegatten. Nach der Scheidung kann er verlangen, dass es zu einer Neuregelung kommt. Ist er Alleineigentümer, so kann er spätestens nach der Scheidung verlangen, dass der andere (Ex-)Ehegatte auszieht.

Anspruch des “ausgewiesenen” Ehegatten auf Mietzahlung:

Ist der “ausgewiesene” Ehegatte Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnung oder muss er als Mieter weiterhin die Miete zahlen, so kann er vom anderen Ehegatten, der in der Wohnung wohnt, eine angemessene Ausgleichszahlung (“Nutzungsvergütung”) verlangen.