Der Anspruch auf eine Brautgabe

Der Anspruch auf eine Brautgabe

Brautgabe nach islamischem Recht

Der Anspruch auf Zahlung einer Brautgabe (“Morgengabe”)

Eheleute muslimischen Glaubens schließen vor der standesamtlichen Heirat mitunter einen zeremoniellen Vertrag über ein so genannte “Morgengabe”. Darin verpflichtet sich in der Regel der Ehemann gegenüber der Ehefrau, ihr eine bestimmte Summe zu zahlen bzw. ihr bestimmte Vermögensgegemnstände zu überlassen. Oft wird vereinbart, dass diese Brazutgabe ganz oder teilweise erst im Falle einer Scheidung zu leisten ist.

Kann diese Morgengabe im Falle des Scheiterns der Ehe vor einem deutschen Gericht eingeklagt werden?

Bei einer Brautgabe, die zwar zugesagt, aber noch nicht ausgezahlt wurde, handelt es sich rechtlich gesehen um ein Schenkungsversprechen. Nach deutschem Recht ist ein Schenkungsversprechen nur wirksam, wenn die betreffende Vereinbarung in notarieller Form geschlossen wurde, § 518 BGB. Ohne einen Notarvertrag besteht daher nach deutschem Recht kein Anspruch der Ehefrau auf Auszahlung der Morgengabe.

Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Brautgabevereinbarung im Ausland geschlossen wurde und mindestens einer der Eheleute die dortige Staatsangehörigkeit hat.

Beispiel: Die Ehe wurde im Iran geschlossen, zu diesem zzeitpunkt hatte die Ehefrau die iranische Staatsangehörigkeit.

In diesem Fall ist die Brautgabevereinbarung wirksam, weil nicht das deutsche Schenkungsrecht gilt. Eine Brautgabevereinbarung ist auch nicht etwa generell nach deutschem recht unbechtlich (OLG Düsseldorf 7 UF 93/22).

Das deutsche Gericht kann den Anspruch aus einem Brautgabeversprechen aber reduzieren, falls es ansonsten unter Berücksichtigung der Ausgleichsansprüche, die einer Ehefrau nach deutschem Recht ohnehin bereits zusztehen, zu einer ungewollten Doppelbelastung des verpflichteten Ehemanns kommen würde. Hintergrund dessen ist die Tatsache, dass eine Brautgabe dazu dient, die Ehefrau für den Fall der Scheidung durch eigenes Vermögen finanziell abzusichern. Nach deutschem Recht erfolgt eine solche Absicherung primär durch den Zugewinnausgleich und durch den Versorgungsausgleich. Weil es im Einzefall unbillig sein kann, der Ehefrau neben dem vollen Zugewinnausgleich und dem vollen Versorgungsausgleich auch noch zusätzlich die Brautgabe zuzusprechen, kann das Gericht das Brautgabeversprechen anpasssen und reduzieren OLG Düsseldorf (7 UF 93/22).

 

Anspruch auf die Brautgeschenke:

Bei islamischen Hochzeiten schenken die Verwandten und andere Gäste der Braut oft größere Mengen Schmuck, der der Braut meist direkt umgehängt wird. Nicht selten wird dieser Schmuck dann nach der Heirat vom Ehemann verwahrt. Im Falle einer Trennung hat die Ehefrau aber gegen den Ehemann einen Anspruch darauf, dass der Schmuck ihr ausgehändigt wird. Dieser “taki” genannte Schuck ist zumindest durch das Umhängen eindeutig in das Alleineigentum der Ehefrau übergegangen.