Scheidung einer gleichgeschlechtlichen Ehe
Scheidung einer gleichgeschlechtlichen Ehe
Die Scheidung von gleichgeschlechtlichen Paaren / Lebenspartnern:
Bei einer Ehe gleischgeschlechtlicher Lebenspartner sind die Rechte und Pflichten weitestgehend die gleichen wie bei einer herkömmlichen Ehe.
Wie bei anderen Eheleuten auch haben verheiratete Lebenspartner unter denselben Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch nach Trennung und nach Beendigung der Lebenspartnerschaft. Ebenso leben verheiratete Lebenspartner grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben also nach Beendigung der Partnerschaft dieselben Ausgleichsansprüche wie Eheleute. Deshalb gelten alle Ausführungen auf unseren Seiten zum Unterhalt und zum Vermögen entsprechend auch für gleichgeschlechtliche Ehen.
Auch die Scheidung der gleichgeschlechtlichen Ehe erfolgt nach denselben Regeln wie bei sonstigen Scheidungen. Das heißt, die Scheidung ist nur durch das Familiengericht möglich. Es es besteht Anwaltszwang.