Die Scheidung von Lebenspartnern:
Bei einer vor dem Standesamt geschlossenen und eingetragenen Lebenspartnerschaft sind die Rechte und Pflichten weitestgehend die gleichen wie bei einer “normalen” Ehe.
Ebenso wie Eheleute haben eingetragene Lebenspartner unter denselben Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch nach Trennung und nach Beendigung der Lebenspartnerschaft. Ebenso wie Eheleute leben eingetragene Lebenspartner grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben also nach Beendigung der Partnerschaft dieselben Ausgleichsansprüche wie Eheleute. Deshalb gelten alle Ausführungen auf unseren Seiten zum Unterhalt und zum Vermögen entsprechend auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Auch die Auflösung der Lebenspartnerschaft erfolgt nach denselben Regeln wie eine Scheidung – es heißt nur anders, nämlich “Aufhebung” statt “Scheidung”. Wie bei einer Scheidung ist die Aufhebung also nur durch das Familiengericht möglich, es besteht Anwaltszwang, und auch die Kosten sind dieselben wie bei einer Scheidung. Einzige Ausnahme: Bei Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 begründet wurden, findet ein Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn die Lebenspartner bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht erklärt haben, dass bei einer Aufhebung ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.
Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft:
