Was ist der “Selbstbehalt”?
Wer Unterhalt schuldet, darf einen bestimmten Betrag seines Einkommens für sich behalten. Diesen Betrag nennt man den “Selbstbehalt” oder “Eigenbedarf”. Er stellt eine absolute Grenze für die Unterhaltszahlung dar.
Beispiel: Der Unterhaltspflichtige Ehemann hat ein anrechenbares Nettoeinkommen von 2.300,- Euro, die Ehefrau hat kein Einkommen. Eigentlich müsste der Ehemann ihr 45% der Differenz als Trennungsunterhalt zahlen, also 1.035,- Euro monatlich. Wegen seines Selbstbehalts von 1.600,- Euro muss bzw. kann er aber nur 700,- Euro zahlen.
Führt die Berücksichtigung des Selbstbehalts dazu, dass der eigentlich geschuldete Unterhalt nicht in voller Höhe gezahlt werden kann, so liegt ein so genannter ” Mangelfall ” vor. In einem Mangelfall unterliegt die Unterhaltsberechnung besonderen Regeln.
Die Höhe des Selbstbehalts / Eigenbedarfs hängt davon ab, welcher Person gegenüber der Unterhalt geschuldet wird.
Die aktuellen Beträge (Stand 1.1.2024) :
Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber | |
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minderjährigen oder volljährigen Kindern: | 1.750,- *) |
Ehegatten: | |
– falls der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: | 1.600,- |
– falls der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: | 1.475,- |
der unverheirateten Mutter bzw. dem unverheirateten Vater: | |
– falls der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: | 1.600,- |
– falls der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: | 1.475,- |
*) Wichtig: Beim Unterhalt für minderjährige Kinder und für so genannte “privilegierte Volljährige”, also zu Hause wohnende Schüler bis 21 Jahren gilt Folgendes: Würde der so genannte “angemessene” Selbstbehalt von 1.750,- Euro bei voller Unterhaltszahlung unterschritten, so ist zunächst einmal zu prüfen, inwieweit andere Verwandte des Kindes zum Unterhalt verpflichtet sind. Andere unterhaltspflichtige Verwandte können der andere Elternteil sowie die Großeltern des Kindes sein. Falls eine Unterhaltszahlung dieser Verwandten nicht in Betracht kommt oder nicht ausreicht, gilt für den unterhaltspflichtigen Elternteil statt des Betrags von 1.750,- Euro nur noch der niedrigere so genannte “notwendige” Selbstbehalt. Dieser liegt bei 1.450,- Euro monatlich, wenn der Elternteil erwerbstätig ist, bzw. bei 1.200,- Euro, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht erwerbstätig ist.
Wann genau der “angemessene” und wann der “notwendige” Selbstbehalt gilt, erfahren Sie im nachfolgenden Kapitel “Was, wenn der Selbstbehalt unterschritten wird?”