Welche Folgen haben Trennung bzw. Scheidung für bestehende Versicherungen?

1. Krankenversicherung:

Ist ein Ehegatte bei dem anderen Ehegatten in dessen gesetzlicher Krankenversicherung mitversichert, so bleibt diese Mitversicherung während der Trennungszeit bestehen. Das gilt auch dann, wenn die Trennungszeit sehr lange dauern sollte.

Erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses endet die Mitversicherung. Der misang mitversicherte Ehegatte fällt aber nicht in en Loch: Der bisher kostenlos mitversicherte Ehegatte wird velmehr ab der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses automatisch in der Krankenversicherung des anderen (Ex-)Ehegatten als freiwillig versichertes Mitglied weiterversichert. Das heißt, der geschiedene Ehegatte muss ab dann die Krankenversicherung selber zahlen, und zwar zum Privatversicherungstarif.

Wer nicht privat weiterversichert werden will, muss die Versicherung kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht müssen die Versicherungen hinweisen und eine Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts angeben. Wird diese Kündigungsfrist versäumt, so kann die Privatversicherung erst wieder zum nächsten regulären Termin gekündigt werden. Meistens ist das nach Ablauf eines Jahres.

Mitversicherte Kinder bleiben auch nach der Scheidung mitversichert.

2. Rentenversicherung:

Bei der Rentenversicherung ändert sich grundsätzlich erst einmal nichts. Man muss die Rentenversicherung auch nicht über die Trennung bzw. Scheidung informieren.

Findet ein Versorgungsausgleich statt, so werden die Renten geteilt. Auch darum müssen sich die Eheleute in der Regel nicht selber kümmern. Weitere Infos dazu erhalten Sie im Kapitel “Versorgungsausgleich“.

3. Lebensversicherung:

Weder die Trennung noch eine Scheidung haben Einfluss auf die Lebensversicherung.

Achtung Falle: Hat ein Ehegatte bei seiner Lebensversicherung den anderen Ehegatten als Bezugsberechtigten im Todesfall angegeben, so bleibt diese Bezugsberechtigung trotz einer Scheidung weiter bestehen! Im Todesfall bekommt daher der Ex-Ehegatte die Versicherungssumme, selbst wenn die Ehe schon seit vielen Jahren geschieden ist. Wer das nicht will, muss deshalb unbedingt daran denken, bei seiner Lebensversicherung eine andere Person als bezugsberechtigt anzugeben!

4. Private Haftpflichtversicherung:

Besitzt einer der Ehegatten eine Haftpflichtversicherung, so ist der andere Ehegatte dort mitversichert, falls er keine eigene Haftpflichtversicherung hat. Diese Mitversicherung gilt während der gesamten Trennungszeit weiter. Sie endet erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Spätestens ab dann muss sich der bisher mitversicherte (Ex-)Ehegatte also selbst versichern.

Kinder bleiben auch nach der Scheidung weiterhin mitversichert.

5. Kfz-Versicherung:

Bei der Kfz-Versicherung ändert sich durch Trennung bzw. Scheidung nichts. Derjenige Ehegatte, auf dessen Namen die Versicherung läuft, bleibt weiterhin Versicherungsnehmer – und muss die Versicherungsraten zahlen.

Das ist auch dann so, wenn die Eheleute vereinbaren, dass der andere Ehegatte das Auto behalten soll.

Beispiel: Die Eheleute haben zwei Pkw, beide Kfz- Versicherungen laufen auf den Namen des Ehemanns. Bei der Trennung vereinbaren Sie, dass die Frau eines der Fahrzeuge für sich behalten darf. Trotzdem muss der Ehemann weiterhin die Versicherung zahlen, da er ja Versicherungsnehmer ist. Wenn er das nicht will, müsste die Versicherung entweder gekündigt werden oder auf die Frau umgeschrieben werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich dann oft die Frage, ob der andere Ehegatte den Schadensfreiheitsrabatt übernehmen kann. Lesen Sie hierzu bitte unser Kapitel “Schadensfreiheitsrabatt“.

Achtung: Derjenige Ehegatte, der bei der Trennung ein Fahrzeug übernimmt, sollte die dazugehörige Kfz-Versicherung möglichst schnell auf seinen eigenen Namen umschreiben lassen oder eine neue, eigene Versicherung abschließen. Sonst könnte es nämlich passieren, dass der andere Ehegatte die Versicherung kündigt, ohne dass der erste Ehegatte davon etwas weiß. Kommt es dann zu einem Unfall, besteht kein Versicherungsschutz.

6. Hausratsversicherung:

Derjenige Ehegatte, der auszieht, braucht ab dem Tag der Trennung eine eigene Hausratsversicherung.