Fragen zur Onlinescheidung
Fragen zur Onlinescheidung
Wir beantworten die häufigsten Fragen zu unserer Onlinescheidung:
Selbstverständlich! Für uns gilt die anwaltliche Schweigepflicht. Bitte lesen Sie auch unser Kapitel “Datenschutz”.
Die Scheidungskosten werden individuell berechnet und richten sich in erster Linie nach dem Nettoeinkommen beider Eheleute.
Wir senden Ihnen gerne einen kostenlosen Kostenvoranschlag.
Sie wollen Ihre Scheidungskosten ganz einfach selbst berechnen? Bitte lesen Sie unser Kapitel “Kosten”.
Die Scheidung hat folgende Voraussetzungen:
1.
Die Eheleute müssen spätestens zum Zeitpunkt des Scheidungstermins seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Grundsätzlich muss also mindestens ein Jahr abgelaufen sein, seitdem einer der beiden Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Manchmal reicht auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung aus, wenn diese so groß ist, dass sich die Eheleute tagsüber aus dem Weg gehen können. Wir reichen Scheidungsanträge oft schon nach einer Trennungszeit von nur 10 Monaten ein. Das erfüllt zwar nicht den Wortlaut des Gesetzes, es gibt damit aber bei Gericht keine Probleme. Es reicht übrigens aus, wenn beide Eheleute nur behaupten, seit einem Jahr getrennt zu werden. Das wird nicht nachgeprüft
Falls mindestens einer der Eheleute Ausländer ist, oder falls mindestens einer von beiden Eheleuten im Ausland lebt, kann die Scheidung eventuell sogar ohne jede Mindest-Trennungszeit starten.
2.
Die Ehe muss “zerrüttet” sein. “Zerrüttet” bedeutet “gescheitert”. Diese Zerrüttung kann der Richter meistens schon aufgrund der Angaben der Eheleute feststellen. Stellt das Gericht fest, dass die Ehe zerrüttet ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Die Ehe wird in diesem Fall auch ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten geschieden.
Falls die Eheleute sogar schon länger als drei Jahre getrennt gelebt haben, wird die Zerrüttung der Ehe vermutet. In einem solchen Fall muss also zur Zerrüttung der Ehe überhaupt nichts mehr vorgetragen werden.
Weitere Infos finden Sie in unserem Kapitel “Scheidungsvoraussetzungen”.
Sie können auswählen: Entweder kreuzen Sie am Endes des Formulars “Vollmacht erteilen” an. Wir bearbeiten dann sofort Ihren Auftrag. Oder – falls Sie erst weitere Fragen an uns stellen wollen, bevor Sie eine Vollmacht erteilen – Sie kreuzen “Nein, ich erteile noch keine Vollmacht und bitte erst um Rückmeldung” an.
Sie können den Scheidungsauftrag natürlich auch auf herkömmliche Weise erteilen, z.B. telefonisch oder per Fax. An den Kosten ändert sich dadurch nichts.
Sie erreichen uns unter:
Tel.: 0211 5868801
Fax: 0211 5868800
Wir benötigen die Informationen, die in dem Formular abgefragt werden. Sie können also z.B. das Formular ausdrucken, ausfüllen und per Telefax an uns senden.
Außerdem können Sie auch das ausgedruckte und ausgefüllte Formular per Post ans uns schicken:
Rechtsanwalt Roland Sperling
Rathausufer 10
40213 Düsseldorf
Wir erstellen den Scheidungsantrag auf der Basis Ihrer Informationen. Falls Sie wünschen, dass wir erst eine Rücksprache mit Ihnen halten, rufen wir Sie schnellstmöglich an. Das gleiche gilt, falls wir noch Fragen offen haben.
Per Email schicken wir Ihnen eine Abschrift unseres Scheidungsantrags, zusammen mit einer Schätzung der Kosten.
Nachdem die Scheidung beim Gericht eingegangen ist, schickt Ihnen das Gericht die Gerichtskostenrechnung. Sobald die Gerichtskosten gezahlt wurden, stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zu und fragt, ob die Angaben zutreffen und er mit der Scheidung einverstanden ist.
Bitte lesen Sie unser Kapitel “Welches Gericht ist zuständig?”.
Wenn die Eheleute sich über die Scheidung einig sind und außer der Scheidung keine weiteren Dinge vor Gericht geregelt werden sollen, reicht ein einziger Anwalt aus. Dieser Anwalt muss von demjenigen Ehegatten beauftragt werden, in dessen Namen die Scheidung eingereicht wird. Für den anderen Ehegatten wird kein eigener Anwalt gebraucht.
Alle unsere Mandanten haben einen Anspruch auf eine umfassende Beratung während des gesamten Scheidungsverfahren. Sie können unsere Kanzlei telefonisch unter 0211 – 58 688 01 erreichen.
Selbstverständlich können Sie uns auch jederzeit Fragen oder Unterlagen per Email senden.
Und schließlich können Sie natürlich auch einen Besprechungstermin mit unseren Anwälten vereinbaren. Sie können gerne in unserer Kanzlei in Düsseldorf, Rathausufer 10 vorbeikommen.
Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung nicht zu, so wird die Ehe trotzdem geschieden, wenn man ausreichende Gründe für eine Scheidung vorbringen kann. Diese Gründe müssen übrigens nicht unbedingt dieselben Gründe sein, die zur Trennung geführt haben, sondern können auch neue Gründe sein, die erst nach der Trennung eingetreten sind. Hat z.B. einer der Ehegatten nach der Trennung einen neuen Lebenspartner kennen gelernt, so kann dies ein ausreichender Grund für eine Scheidung sein.