Wir beantworten die häufigsten Fragen zur Onlinescheidung:
Sie können auswählen: Entweder kreuzen Sie am Endes des Formulars “Vollmacht erteilen” an. Wir bearbeiten dann sofort Ihren Auftrag. Oder – falls Sie erst weitere Fragen an uns stellen wollen, bevor Sie eine Vollmacht erteilen – Sie kreuzen “Nein, ich erteile noch keine Vollmacht und bitte erst um Rückmeldung” an.
Schicken Sie uns unverbindlich Ihre Fragen per Email oder rufen Sie uns an. [weitere Infos]
Unsere Mandanten haben einen Anspruch auf umfassende Beratung. Sie können unsere Kanzlei telefonisch unter 0211 – 58 688 01 erreichen.
Selbstverständlich können Sie uns auch jederzeit Fragen oder Unterlagen per Email senden.
Und schließlich können Sie natürlich auch einen Besprechungstermin mit unseren Anwälten vereinbaren. Sie können gerne in unserer Kanzlei in Düsseldorf, Rathausufer 10 vorbeikommen.
Bitte lesen Sie unser Kapitel “Datenschutz”.
Sie können den Scheidungsauftrag natürlich auch auf herkömmliche Weise erteilen, z.B. telefonisch oder per Fax. An den Kosten ändert sich dadurch nichts.
Sie erreichen uns unter:
Tel.: 0211 5868801
Fax: 0211 5868800
Wir benötigen die Informationen, die in dem Formular abgefragt werden. Sie können also z.B. das Formular ausdrucken, ausfüllen und per Telefax an uns senden.
Außerdem können Sie auch das ausgedruckte und ausgefüllte Formular per Post ans uns schicken:
Rechtsanwalt Roland Sperling
Rathausufer 10
40213 Düsseldorf
Anhand Ihrer Informationen stellen wir den Scheidungsantrag zusammen. Wenn Sie angekreuzt haben, dass Sie erst eine Rückspache wünschen, rufen wir Sie umgehend an. Wir rufen Sie auch dann an, wenn für uns noch Fragen offen sind.
Zusammen mit der Kopie des Scheidungsantrags erhalten Sie per Email von uns eine Schätzung der wahrscheinlichen Kosten.
Nach Eingang des Scheidungsantrags legt das Familiengericht eine Akte an und verschickt die Gerichtskostenrechnung. Nachdem diese Gerichtskosten eingezahlt sind, bekommt der andere Ehegatte Post vom Gericht. Das Gericht stellt ihm den Scheidungsantrag offiziell zu und fragt ihn, ob er mit der Scheidung einverstanden ist.
Das Wichtigste vorab:
Eine Scheidung hat zwei Voraussetzungen.
Erstens muss das so genannte “Trennungsjahr” spätestens zum Zeitpunkt des gerichtlichen Scheidungstermins abgelaufen sein. Grundsätzlich muss also mindestens ein Jahr vergangen sein, seitdem einer der Eheleute aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Unter Umständen kann auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ausreichen. Wir reichen den Scheidungsantrag mitunter bereits dann ein, wenn die Eheleute erst seit ca. 10 Monaten getrennt leben. Damit hatten wir noch nie Probleme.
Ist einer der Eheleute Ausländer oder wohnt einer der Eheleute im Ausland, kann die Scheidung manchmal sogar ohne jede Wartefrist eingereicht werden.
Zweitens muss die Ehe”zerrüttet” sein, also gescheitert. Das kann der Richter aufgrund der Angaben der Eheleute feststellen. Ob der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt, ist im Ergebnis unwichtig. Auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten wird eine Ehe geschieden, wenn klar ist, dass die Beziehung unheilbar zerrüttet ist.
Weitere Infos finden Sie in unserem Kapitel “Scheidungsvoraussetzungen”.
Bitte lesen Sie unser Kapitel “Welches Gericht ist zuständig?”.
Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung nicht zu, so wird die Ehe trotzdem geschieden, wenn man ausreichende Gründe für eine Scheidung vorbringen kann. Diese Gründe müssen übrigens nicht unbedingt dieselben Gründe sein, die zur Trennung geführt haben, sondern können auch neue Gründe sein, die erst nach der Trennung eingetreten sind. Hat z.B. einer der Ehegatten nach der Trennung einen neuen Lebenspartner kennen gelernt, so kann dies ein ausreichender Grund für eine Scheidung sein.
Ja. Nur derjenige Ehegatte, in dessen Namen der Scheidungsantrag gestellt wird, braucht einen eigenen Anwalt. Für den anderen Ehegatten wird kein Anwalt benötigt.
Sie haben weitere Fragen?
Kein Problem! Fragen Sie uns einfach: