Umgangsrecht mit Haustier

Wer bekommt das Haustier bei Trennung bzw. Scheidung?

Haustiere gelten rechtlich genauso als “Haushaltsgegenstände” wie Möbel, Geschirr usw. Lässt sich beweisen, dass das Haustier nur einem der Eheleute gehört, so steht das Haustier ihm zu. In allen anderen Fällen wird genauso verfahren wie bei der Verteilung der sonstigen Haushaltsgegenstände (OLG Schleswig FamRZ 2013,1984; OLG Stuttgart FamRB 2014,321). Bitte lesen sie deshalb auch das Kapitel “Wie ist der Hausrat aufzuteilen? “.

Bei der Frage, was mit dem gemeinsamen Haustier passiert, geht es nicht in erster Linie um das “Wohl” des Tieres. Es kommt also nicht in erster Linie darauf an, bei wem es das Tier “besser hat”. Ziel ist es vielmehr, unter den Eheleuten eine “billige und gerechte” Verteilung der Hausratsgegenstände inklusive des Haustieres herzustellen. Im Rahmen der Prüfung, welche Regelung “billig und gerecht” ist, kann es dann aber auch darauf ankommen, welcher Ehegatte sich besser um das Haustier kümmert und welcher Ehegatte bereit ist, dem anderen Ehegatten auf dessen Wunsch hin ein “Umgangsrecht” mit dem Tier zu gewähren (OLG Stuttgart FamRB 2014,321). Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres ist (OLG Oldenburg 11 WF 141/18).

Sind mehrere Hunde aufzuteilen, so kann es sinnvoll sein, dass derjenige Ehegatte, der eine kleinere Wohnung bezieht, denjenigen Hund bekommt, der für diese Wohnung besser geeignet ist (OLG Schleswig FamRZ 2013,1984).

“Umgangsrecht” mit einem Haustier?

Wenn das Haustier nach der Trennung bei einem der Eheleute lebt, fragt sich der andere Ehegatte vielleicht, ob ihm – ähnlich wie bei Kindern – ein “Umgangsrecht” mit dem Tier zusteht. Hier finden Sie eine – vereinzelt gebliebene – Gerichtsentscheidung zum ” Umgangsrecht mit einem Hund “.

Wer trägt nach der Trennung die Haustierkosten?

Sind beide Eheleute gemeinsam Eigentümer eines Haustieres (bzw. lässt sich nicht beweisen, dass einer der Eheleute Alleineigentümer ist) und lässt der eine Ehegatte bei seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung dem anderen Ehegatten dieses Tier einfach zurück, ohne dass es eine Absprache zwischen den Eheleuten gibt, so kann der andere Ehegatte verlangen, dass der ausgezogene Ehegatte sich zur Hälfte an den laufenden Kosten des Tieres beteiligt.

Beispiel: Die Eheleute besitzen einen Hund. Der Ehemann trennt sich von seiner Ehefrau und zieht aus. Den Hund lässt er einfach bei der Ehefrau zurück. Diese kann vom Ehemann verlangen, dass er sich in Zukunft zur Hälfte an den Kosten des Hundes beteiligt.

Hat sich bei der Trennung einer der Eheleute verpflichtet, weiterhin für die Kosten des Hundes aufzukommen, muss er sich an diese Zusage natürlich halten – auch wenn er es nachträglich bereut. Das OLG Zweibrücken hat hierzu entschieden: Verpflichtet sich der Ehemann im Rahmen der Scheidung schriftlich, für den bei der Ehefrau zurückgelassenen gemeinsamen Hund bis zu dessen Tod monatlich 100,. Euro zu zahlen, so kann diese Vereinbarung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (2 UF 87/05).

TIPP: Eine Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die Kosten des Hundes trägt, sollte unbedingt schriftlich erfolgen. Sie muss einen bestimmten monatlichen Betrag enthalten und sollte möglichst auch die Laufzeit der Verpflichtung (bis zum Tod des Hundes oder nur für einige Jahre?) festlegen.