Häufiger Streitfall: Trotz gemeinsamem Sorgerecht will ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland ziehen
Häufig gibt es zwischen Eltern Streit, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem Kind ins Ausland ziehen will. Verständlicherweise befürchtet der zurückbleibende Elternteil, dadurch den Kontakt zu seinem Kind zu verlieren.
Beim gemeinsamen Sorgerecht darf ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils bei einem Umzug das Kind nicht einfach mitnehmen. Wenn der andere Elternteil dem Umzug nicht zustimmt, so muss das Familiengericht entscheiden. Der umzugswillige Elternteil muss beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht oder wenigstens das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird.
Ob das Familiengericht dem ausreisewilligen Elternteil das alleinige Sorgerecht überträgt, hängt davon ab, ob dies dem Kindeswohl dient oder nicht. Einziger Maßstab ist also das Kindeswohl. Auf die Absichten und Wünsche der Eltern kommt es dagegen nicht an.
Welche Argumente soínd für das Gericht wichtig?
Für die Entscheidung des Gerichts sind u.a. folgende Gesichtspunkte wichtig:
1. Dem betreuenden Elternteil kann man nicht verbieten, ins Ausland zu ziehen. Die Frage ist nur: darf dieser Elternteil das gemeinsame Kind mitnehmen oder nicht?
Falls man zum Ergebnis kommt, er darf das Kind nicht mitnehmen, müsste das Kind zwangsläufig zu dem anderen Elternteil wechseln. Deshalb ist zu prüfen, ob dieser Wechsel zum anderen Elternteil überhaupt ernsthaft in Betracht kommt:
Will der andere Elternteil das Kind überhaupt in seinen Haushalt aufnehmen?
Ist der andere Elternteil in der Lage, das Kind zu betreuen?
Gab es bisher Kontakte zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind, und wie ist das Verhältnis der beiden?
Würde das Kind überhaupt zum anderen Elternteil wechseln wollen?
Wäre der Wechsel zum anderen Elternteil mit erheblichen Nachteilen für das Kind verbunden?
In vielen Fällen kommt ein Wechsel zum anderen Elternteil aus einem oder mehreren der genannten Gründe gar nicht in Betracht. In diesem Fall wird das Familiengericht dem umzugswilligen Elternteil erlauben, das Kind mitzunehmen.
2. Die praktische Ausübung des Umgangsrechts wird zwar durch den Umzug ins Ausland behindert. Das ist in der Regel aber noch kein Grund, den Umzug mit dem Kind zu verbieten. Denn die Beschneidung des Umgangsrechts lässt sich zumindest teilweise dadurch auffangen, dass als Ausgleich z.B. ein sehr viel längerer Umgang während der Ferien stattfindet. Ausnahmsweise kann das aber anders sein, wenn das Kind ein besonders enges und emotionales Verhältnis zum anderen Elternteil hat und man deshalb davon ausgehen muss, dass das Kind seelisch stark leidet, wenn der Umgang nur noch seltener durchgeführt werden kann.
3. Es kann ferner darauf ankommen, in welches Land der betreuende Elternteil mit dem Kind ziehen will. Ein Umzug in ein Land, in dem ein Bürgerkrieg oder andere Katastrophen herrschen, dient natürlich nicht dem Kindeswohl. In anderen Fällen kommt es nach der Rechtsprechung u.a. darauf an, ob es bereits irgendwelche sozialen Bindungen zu Personen im Zielland gibt. Das ist z.B. der Fall , wenn es sich um das Heimatland des betreuenden Elternteils handelt und dort weitere Verwandte des Kindes leben. Umgekehrt haben Gerichte z.B. den Umzug einer Mutter mit dem gemeinsamen Kind verboten, wenn die Mutter in dem Zielland niemanden kennt und auch keinen Arbeitsplatz hat, sondern z.B. aus reiner Abenteuerlust in ein völlig fremdes Land zieht.
4. Ob die Schulausbildung oder das Gesundheitswesen im Ausland deutschen Standards entspricht, ist unerheblich. Solange dem Kind nicht etwa durch akute Seuchen o.ä. eine konkrete Gesundheitsgefahr droht.
5. Ergibt sich aus den Umständen, dass die Mutter nur deshalb ins Ausland zieht, um den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, kann dies allerdings ein Grund dafür ein, das alleinige Sorgerecht dem anderen Elternteil zu übertragen (OLG Frankfurt NZFam 14/665).
Ergebnis: Diese Überlegungen haben zur Folge, dass die Gerichte in den meisten Fällen nichts gegen den Umzug des betreuenden Elternteils zusammen mit dem Kind einzuwenden haben. In Streitfällen übertragen die Gerichte darum meistens dem ausreisewilligen Elternteil das alleinige Sorgerecht oder das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Nur dann, wenn der Umzug ausnahmsweise dem Kindeswohl widerspricht, fällt die Entscheidung anders aus.
Was tun im Ernstfall?
Solange ein gemeinsames Sorgerecht besteht, darf ein Elternteil das Kind nicht einfach so gegen den Willen des anderen Elternteils bei einem Umzug ins Ausland mitnehmen.
Was muss der Elternteil, der das Kind mitnehmen will, beachten?
Wenn dieser Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, ist es kein Problem. Natürlich ist es auch unproblematisch, wenn der andere Elternteil dem Umzug zustimmt. Aber was tun, wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht und der andere Elterteil nicht einverstanden ist?
In diesem Fall gilt: Wenn ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland ziehen will, muss zuerst beim Familiengericht beantragen, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Zumindest das so genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht, das ein Teil des Sorgerechts ist, müsste das Gericht übertragen. Falls es besonders eilig ist, geht das in manchen Fällen auch durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Nimmt ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen, mitsorgeberechtigten Elternteils bzw. ohne Übertragung des alleinigen Aufenethaltsbestimmungsrechts das Kind eigenmächtig mit ins Ausland, so kann darin ein strafbarer Kindesentzug liegen!
Was kann ein Elternteil tun, wenn der andere Elternteil einfach eigenmächtig mit dem Kind ins Ausland reist?
Befürchtet ein Elternteil, dass der andere Elternteil einfach mit dem Kind ins Ausland umziehen wird, so muss er wie folgt vorgehen:
- Er muss einen Eilantrag ans Familiengericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, mit der es dem anderen Elternteil untersagt wird, mit dem Kind ins Ausland zu ziehen (Ausreiseverbot)
- Er muss einen zusätzlichen Antrag stellen, bei der Bundespolizei eine Grenzsperre für den anderen Elternteil zu erlassen.
- Schließlich muss er einen Hauptantrag ans Familiengericht auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellen.
Ist das Kind bereits im Ausland, wird es natürlich schwieriger. Denn die deutschen Behörden haben im Ausland keine Zwangsmittel. Vielmehr muss der betroffene Elternteil in demjenigen Land, in dem sich das Kind jetzt aufhält, einen Antrag auf Kindesrückführung stellen.
Ist der betreffende Staat Mitglied des “Haagener Übereinkommens über Aspekte der Kindesentführung” (HKÜ), kann das Familiengericht dem betroffenen Elternteil eine “Widerrechtlichkeitsbescheinigung” erteilen. Diese Widerrechtlichkeitsescheinigung kann dem ausländischen Gericht vorgelegt und damit bewiesen werden, dass die Entführung nach deutschem Recht widerrechtlich war.
Wichtig ist, dass der betroffene Elterteil sehr schnell handelt. Denn je länger ein Zustand anhält, desto schwieriger ist es unter Berücksichtigung des Kindeswohls, daran wieder etwas zu ändern. Hat sich das Kind erst einmal an den neuen Aufenthaltsort gewöhnt, geht es dort in die Kita oder die Schule und hat es dort vielleicht sogar schon neue Freunde gefunden, so wird eine gerichtlich angeordnete Rückführung sehr unwahrscheinlich. Denn das würde das Kind erneut belasten. Egal, ob der Umzug ins Ausland rechtmäßig war oder nicht.
Deshalb muss der Betroffene beim zuständigen Gericht per Eilantrag beantragen, den anderen Elternteil zu verpflichten, den vorherigen Status wieder herzustellen. Also wieder nach Deutschland in die Nähe des anderen Elternteils zu ziehen und dort den Ausgang des Prozesses abzuwarten (EGMR NZFam 2026,600). Nur so kann man verhindern, dass allein der Zeitablauf Fakten schafft.
Auswirkung auf das Umgangsrecht des anderen Elternteils:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der in Deutschland zurückbleibende Elternteil verlangen, dass die Einschränkung seines Umgangsrechts anderweitig ausgeglichen wird. So ist z.B. denkbar, dass er zum Ausgleich das Kind nicht nur zwei, sondern vier Wochen in den Schulferien bekommt. Möglicherweise muss sich derjenige Elternteil, der umgezogen ist, auch an den höheren Kosten des anderen Elternteils für die Ausübung seines Umgangsrechts beteiligen. Allerdings lassen sich solche Regelungen nur schwer durchsetzen, wenn der im Ausland lebende Elternteil sich nicht freiwillig daran hält.
Lesen Sie auch : Das Umgangsrecht nach Umzug eines Elternteils
