Schulden der Eheleute

Was geschieht mit den Schulden der Eheleute nach Trennung bzw. Scheidung?

Bei den Schulden muss man unterschieden zwischen:
1. den gemeinsamen Schulden der Ehegatten
2. solchen Schulden, die nur einer der Ehegatten allein hat.

Wichtig ist also zunächst einmal die Frage, ob gemeinsame Schulden vorliegen oder Allein-Schulden eines Ehegatten.

Welche Schulden sind gemeinsame Schulden?

Schulden, die während der Ehe aufgenommen werden, sind keineswegs automatisch gemeinsame Schulden! Die Ehe führt nicht etwa automatisch dazu, dass immer beide Eheleute für die Schulden eines Ehegatten haften. Schulden sind vielmehr grundsätzlich immer nur die Schulden desjenigen Ehegatten, der den betreffenden Vertrag (Kreditvertrag, Ratenkaufvertrag, Telefonvertrag usw.) unterschrieben hat. Kauft z.B. die Ehefrau während der Ehe ein Auto und schließt sie nur auf ihren Namen einen Vertrag ab, so sind die Schulden aus diesem Vertrag allein ihre Schulden, aber keine gemeinsamen Schulden. Mit diesen Schulden hat der andere Ehegatte prinzipiell gar nichts zu tun. Insbesondere haftet ein Ehegatte also nicht für die Schulden des anderen Ehegatten.

Das gleiche gilt beim Mietvertrag: Schulden aus einem Mietverhältnis sind nur dann gemeinsame Schulden, wenn beide Eheleute den Mietvertrag unterschrieben haben.

Ob Schulden gemeinsam sind oder nicht, hängt also in aller Regel davon ab, ob beide gemeinsam im Vertrag stehen, oder nur einer der Eheleute.

Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gilt das auch dann, wenn man keine Gütertrennung vereinbart hat. Auch ohne Ehevertrag, also im “normalen” Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft , bleibt es dabei, dass ein Ehepartner nicht für die Schulden des anderen Ehegatten haftet. Kleinanzeigen wie “Ich zeige an, dass ich nicht mehr für die Schulden meiner Frau aufkomme”, sind also überflüssig. Näheres hierzu erfahren Sie im Kapitel “Vermögensausgleich / Zugewinn” .

Natürlich sind auch gemeinsame Schulden der Eheleute möglich. Grundsätzlich sind Schulden aber nur dann gemeinsame Schulden, wenn sich beide Ehegatten gegenüber dem Gläubiger verpflichtet haben, also z.B. wenn beide Ehegatten einen Kreditvertrag, einen Kaufvertrag oder einen Mietvertrag unterschrieben haben. Auch Schulden auf einem gemeinsamen Konto sind gemeinsame Schulden. Für gemeinsame Schulden haften beide Ehegatten gemeinsam.

Eine Ausnahme besteht bei so genannten “Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs” (§ 1357 BGB) – also bei eher alltäglichen Veträgen von meist geringen finanziellen Umfang. Beispiele: Anschaffung von Lebensmitteln, Kleidung, Haushaltsgeräten, Abschluss einer Hausratsversicherung oder eines Festnetzvertrages oder eines Stromlieferungsvertrags für die gemeinsame Wohnung. Nur bei solchen alltäglichen Geschäften wird der andere Ehegatte auch dann Vertragspartner, wenn er nicht unterschrieben hat.

Weitere Infos:

Für gemeinsame Schulden gilt:

1. Nach außen, also gegenüber dem Gläubiger, haften beide Ehegatten gemeinsam für die volle Summe. Der Gläubiger kann sich aussuchen, von wem er die Gesamtsumme verlangt. Bei einem gemeinsamen Kreditvertrag z.B. kann die Bank also sowohl von der Frau als auch vom Mann die Rückzahlung des gesamten Kredits verlangen. Keiner der beiden Ehegatten kann gegenüber der Bank einwenden, er schulde bloß die Hälfte.

Ebenso ist es mit dem Mietvertrag: haben beide Ehegatten unterschrieben, so kann der Vermieter von jedem der Ehegatten die volle Miete verlangen, auch wenn einer der Ehegatten ausgezogen ist (mehr dazu im Kapitel ” Muss der ausgezogene Ehegatte weiterhin die Miete zahlen? “)

Natürlich kann die geschuldete Summe insgesamt nur einmal verlangt werden. Hat einer der Ehegatten den vollen Betrag gezahlt, braucht der andere Ehegatte natürlich dem Gläubiger nichts mehr zahlen, da die Schuld bereits erfüllt ist.

2. Ausgleich der Ehegatten untereinander:

Von diesem so genannten Außenverhältnis ist das Verhältnis der Ehegatten untereinander, also das so genannte Innenverhältnis zu unterscheiden. Grundsätzlich hat bei gemeinsam eingegangenen Schulden im Innenverhältnis jeder Ehegatte die Hälfte zu zahlen. Hat einer der Ehegatten bereits mehr als die Hälfte gezahlt, so kann er vom anderen den Mehrbetrag ersetzt verlangen.

Beispiel: Die Eheleute haben zusammen einen Kredit über monatlich 200,- Euro aufgenommen (beide haben unterschrieben). Nach der Trennung zahlt die Ehefrau die gesamten 200,- Euro alleine. Sie kann von ihrem Ehemann die Hälfte ersetzt verlangen, also 100,- Euro.

Hinsichtlich der erst zukünftig fällig werdenden Schulden bzw. Raten kann jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten in Höhe der Hälfte der Raten eine so genannte Freistellung verlangen, d.h. die rechtlich verbindliche Übernahme der anderen Hälfte. Der Antrag muss z.B. lauten, in Höhe von 100,- Euro von den monatlichen Raten i.H.v. 200,- Euro freigestellt zu werden (OLG Bremen FF 2015,192).

Aber: Von dieser grundsätzlichen hälftigen Ausgleichspflicht gibt es folgende wichtige Ausnahmen:
Ausnahmen vom Halbteilungsgrundsatz:

(1) Solange die Eheleute noch zusammen leben und gemeinsam wirtschaften, gibt es in der Regel keinen Ausgleichsanspruch (OLG Bremen NZFam 2014,1008). Denn solange die Eheleute gemeinsam wirtschaften, ist es üblicherweise so, dass der eine Ehegatte dieses und der andere jenes zahlt, oder dass ein Ehegatte die Hausarbeit übernimmt, ohne dass dies gegengerechnet wird. Wenn z.B. der Ehemann die Miete zahlt und die Ehefrau den Haushalt versorgt, so kann der Ehemann von seiner Frau nicht die Hälfte der Miete ersetzt verlangen. Auch nach einer Trennung wird die Zeit des gemeinsamen Lebens nicht nachträglich “abgerechnet”. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Zeit nach der der Trennung der Eheleute, vorausgesetzt, die Eheleute leben auch wirtschaftlich getrennt. Ab der Trennung – die auch innerhalb der Wohnung stattfinden kann – besteht daher ein Ausgleichsanspruch für gemeinsame Schulden, wenn nicht einer der folgenden Ausnahmen vorliegt.

(2) Im Innenverhältnis ist ein Ehegatte dann ausnahmsweise verpflichtet, die gemeinsamen Schulden allein zu tragen, wenn nur dieser Ehegatte allein die Vorteile aus dem Schuldverhältnis zieht. Beispiel: Wird nach der Trennung der Eheleute das mit Hilfe eines gemeinschaftlich aufgenommenen Kredits angeschaffte Auto von einem der Partner allein weitergenutzt oder veräußert, so hat dieser im Innenverhältnis auch allein für die nach der Trennung fällig gewordenen Kreditraten aufzukommen. Diese Verschiebung zu Lasten eines Ehepartners gilt aber nur im Innenverhältnis. Der Gläubiger (z.B. die Bank) kann weiterhin auch von dem anderen Ehegatten die Zahlung verlangen, wenn dieser den Kreditvertrag mit unterschrieben hat.

(3) Eine weitere Ausnahme von der Ausgleichspflicht für gemeinsame Schulden gibt es, wenn diese gemeinsamen Schulden bereits bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt wurden. Beispiel: Nach der Trennung zahlt der ausgezogene Ehemann die gemeinsamen Hausraten allein weiter. Bei der Unterhaltsberechnung zieht er diese Hausraten vorab von seinem Einkommen ab, zahlt also dadurch weniger Ehegattenunterhalt. Dann kann er nicht noch zusätzlich die halben Raten von seiner Ehefrau ersetzt verlangen. Mehr zu diesem Fall erfahren Sie in dem nachfolgenden Gliederungspunkt.

(4) Ein Ausgleichsanspruch besteht insoweit nicht, als einer der Eheleute bereits vor der Trennung der ihm absprachegemäß allein obliegende Ratenzahlung nicht nachgekommen ist (OLG Brandenburg NZFam 2014,1009).
Beispiel: Die Eheleute haben einen gemeinsamen Kredit aufgenommen. Absprachegemäß sollte der allein verdienende Ehemann die Raten von monatlich 250,- Euro zahlen, während sich seine Ehefrau um Haus und Kinder kümmern sollte. Zum Zeitpunkt der Trennung sind noch 3.000,- Euro offen. Grundsätzlich kann der Ehemann verlangen, dass seine Frau davon die Hälfte, also 1.500,- Euro trägt, denn die anderweitige Absprache ist mit der Trennung hinfällig. Stellt sich aber heraus, dass der Ehemann bereits vor der Trennung zwei Raten á 250,- Euro nicht gezahlt hat, so muss er diese beiden Raten allein zahlen. Er kann dann von seiner Ehefrau nur die hälftige Beteiligung an 2.500,- Euro verlangen.

WICHTIG: Derjenige Ehegatte, der behauptet, intern weniger als die Hälfte der gemeinsamen Schulden tragen zu müssen, muss die diesbezüglichen Tatsachen beweisen.

3. Zur Berücksichtigung gemeinsamer Schulden bei der Unterhaltsberechnung:

Gemeinsame Schulden können vom Einkommen desjenigen Ehegatten, der sie zahlt, abgezogen werden. Beim unterhaltspflichtigen Ehegatten verringert sich dadurch seine Unterhaltspflicht. Zahlt ein Ehegatte nicht nur die Hälfte der gemeinsamen Schulden, sondern die gesamten Schulden, so kann er den vollen von ihm gezahlten Betrag abziehen.

Wichtig: Werden gemeinsame Schulden bereits bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt, dann findet nicht noch zusätzlich ein Ausgleich zwischen den Eheleuten statt. Beispiel: Die Eheleute haben einen gemeinsamen Kredit über monatlich 500,- Euro. Der Ehemann zahlt diesen Kredit alleine zurück. Er kann von seiner Ehefrau Ersatz i.H.v. monatlich 250,- Euro verlangen. Wenn er aber bei der Unterhaltsberechnung die 500,- Euro monatlich von seinem Einkommen abzieht und dadurch geringeren Unterhalt zahlt, kann er nicht zusätzlich noch einmal 250,- Euro Ausgleich verlangen. Dies gilt aber nur, soweit die Schulden beim Ehegattenunterhalt abgezogen werden. Werden die Schulden nur beim Kindesunterhalt abgezogen, hindert dies nicht daran, vom anderen Ehegatten Ausgleich zu verlangen.

Zur Frage, wie Schulden auf einem gemeinsamen Konto zu behandeln sind, lesen Sie bitte auch das Kapitel “Gemeinsames Konto der Eheleute”