Oder muss derjenige Ehegatte, der in der Wohnung bleibt, die volle Miete allein zahlen?

Kurze Antwort: Ja, der ausgezogene Ehegatte muss sich bei einem gemeinsamen Mietvertrag weiterhin zur Hälfte an der Miete beteiligen! Denn die Trennung und der Auszug eines Ehegatten haben überhaupt keine Auswirkungen auf den Mietvertrag.

Der Mietvertrag gilt trotz einer Trennung unverändert weiter. Wenn beide Eheleute unterschrieben haben, müssen eben auch beide Eheleute weiterhin die Miete zahlen. Ob der andere Ehegatte noch in der Wohnung wohnt oder nicht, braucht den Vermieter nicht zu kümmern.

Wenn beide Eheleute den Mietvertrag unterschrieben haben, haften sie “gesamtschuldnerisch”. Das heißt: Der Vermieter kann zwar die Miete pro Monat nur einmal verlangen, er kann sie aber von jedem Ehegatten in voller Höhe verlangen. Der Vermieter kann sich also aussuchen, an welchen Ehegatten er sich hält. Natürlich muss die Miete insgesamt nur einmal gezahlt werden. Wenn einer der Ehegatten zahlt, muss der andere also nicht noch mal zahlen. Der Vermieter kann aber eben auch von dem ausgezogenen Ehegatten die gesamte Miete verlangen.

Beispiel: Die Eheleute M und F haben gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben. M ist berufstätig. F ist nicht berufstätig, sondern betreut die beiden kleinen Kinder. Es kommt zum Streit, M zieht aus. In diesem Fall wird der Vermieter weiterhin von M die Miete verlangen, da F ja kein eigenes Einkommen hat. Und der Vermieter ist sogar im Recht, weil M ja den Vertrag mit unterschrieben hat. Sein Auszug ändert nichts daran, dass er weiterhin Mieter der Wohnung ist.

Diese Mithaftung des ausgezogenen Ehegatten bleibt so lange bestehen, bis der Mietvertrag mit ihm beendet wird (lesen Sie hierzu bitte unseren Artikel “Was kann der ausgezogene Ehegatte tun, um aus dem Mietvertrag zu kommen?” ).

Dass der ausgezogene Ehegatte weiterhin für die Miete mithaftet, sagt aber noch nichts darüber aus, wer intern – also im Verhältnis der Eheleute untereinander – für die Miete aufkommen muss. In bestimmten Fällen kann der ausgezogene Ehegatte, der weiterhin ganz oder teilweise die Miete zahlt, Ersatz von dem anderen Ehegatten fordern, der in der Wohnung geblieben ist.

Näheres hierzu finden Sie in unserem Artikel “Kann der Ehegatte, der ausgezogen ist, vom anderen Ehegatten einen Ausgleich für die gezahlte Miete fordern?”