Ausgleich für weiter gezahlte Mieten

Ehegatten, die einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben haben, sind so genannte “Gesamtschuldner”. Im Innenverhältnis, also im Verhältnis der Mieter untereinander, haften Gesamtschuldner im Zweifel jeweils zur Hälfte. Daraus folgt, dass derjenige Ehegatte, der mehr als die Hälfte der Miete zahlt, dieses “Mehr” vom anderen Ehegatten ersetzt verlangen kann.

Oft ist es so, dass der ausgezogene Ehegatte weiterhin die volle Miete zahlt. Da er im Innenverhältnis aber nur die Hälfte der Miete zahlen muss, kann er die zweite Hälfte von dem Ehegatten, der in der Wohnung wohnt, ersetzt verlangen.

Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Mietzahlung bereits bei der Ehegatten-Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden ist. Wenn z.B. der Ehemann ausgezogen ist und weiterhin die volle Miete von 800,- Euro zahlt, so kann er bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts diese 800,- Euro von seinem Einkommen abziehen. Dieser Vorwegabzug führt dazu, dass er rund 400,- Euro weniger Unterhalt zahlen muss. Er hat also die halbe Miete, nämlich die 400,- Euro, die er eigentlich von seiner Ehefrau ersetzt verlangen könnte, schon über die Unterhaltsberechnung wieder “raus”. Er kann dann natürlich nicht noch einmal zusätzlich verlangen, dass seine Frau sich an der Miete beteiligt.

Der ausgezogene Ehegatte muss in einem solchen Fall genau berechnen, was es für ihn günstiger ist: die Miete beim Unterhalt abzuziehen, oder die halbe Miete ersetzt zu verlangen. Wenn der Ehegattenunterhalt, den er ohne Vorwegabzug der Mietzahlung schulden würde, niedriger ist als die halbe Miete, dann steht er sich besser, wenn er den Ausgleich nicht über den Unterhalt regelt.

Beispiel: Der ausgezogene Ehemann zahlt weiterhin die Miete von 800,- Euro. Er kann also 400,- Euro von seiner Frau ersetzt verlangen. Falls er aber ohne Berücksichtigung der Miete Ehegattenunterhalt in Höhe von z.B. 200,- Euro zahlen müsste, dann kann er dadurch, dass er bei der Unterhaltsberechnung die Miete von seinem Einkommen vorweg abzieht, maximal diese 200,- Euro Ehegattenunterhalt sparen. Denn mehr Unterhalt sparen, als man zahlen müsste, geht natürlich nicht. Wenn der Ehemann stattdessen die Miete nicht vorweg vom Einkommen abzieht, kann er den vollen Betrag von 400,- Euro von der Ehefrau ersetzt verlangen.

Das funktioniert natürlich nur, wenn die Ehefrau diese 400,- Euro auch zahlen kann. Wenn die Ehefrau aber kein Geld hat, so ist es im Beispielsfall für den Eheann doch besser, die Miete vorab vom Einkommen abzuziehen. Denn so bekommt er dann wenigstens einen Teil der Miete zurück.