Bei der berühmten “Düsseldorfer Tabelle” handelt es sich um Richtlinien für die Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts. Sie wird von Familienrichtern des Oberlandesgerichts Düsseldorf erstellt und in der Regel jährlich an die neuen Einkommensverhältnisse angepasst.

Die Düsseldorfer Tabelle ist zwar kein Gesetz, wird aber praktisch von allen Familiengerichten in Deutschland angewandt.

Zur Anwendung der Tabelle:

Zunächst muss das monatliche Durchschnitts-Einkommen (netto) des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittet werden. Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, wie z.B. beim Wechselmodell oder bei volljährigen Kindern, muss das Einkommen beider Eltern zusammenaddiert werden.

Die Tabellegiltunmittelbar nur dann, wenn eine Unterhaptspflicht gegenüber genau zwei Personen besteht. Besteht eine Unterhaltspflicht nur gegenüber einem einzigen Kind, so ist der Unterhalt aus der nächst höheren Einkommensstufe zu entnehmen. Hat der unterhaltspflichtige Vater z.B. ein Nettoeinkommen von monatlich 3.000,- Euro und hat er nur ein einziges Kind, dem er Unterhat zahlen muss, so wird der Unterhaltsbetrag nicht nach der eigentlich zutreffenden Einkommensstufe 4, sondern nach der Einkommensstufe 5 ermittelt.

Umgekehrt erfolgt ene Herabstufung, wenn mehr als zwei unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind. Hat der Vater z.B. aus einer ersten Beziehung ein Kind und aus einer zweiten Beziehung ebenfalls ein Kind und muss er auch dessen Mutter Unterhalt zahlen, so wird der Unterhalt bei einem Einkommen von 3.000,- Euro nur der Stufe 3 entnommen. Bei mehr als drei Unterhaltsberechtigten kann eine weitere Herabstufung erfolgen.

Wichtig: Der tatsächlich zu zahlende Betrag ergibt sich i.d.R. erst nach Verrechnung des halben Kindergelds! Bekommt der betreuende Elternteil das staatliche Kindergeld, so wird die Hälfte davon auf den Kindesunterhalt angerechnet. Die Tabellenbeträge reduzieren sich dann also jeweils um 125,- Euro.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle 2023

Stufe: Nettoeinkommen des

Unterhaltspflichtigen:

0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre Bedarfskontroll-

Betrag:

1. bis 1.900 437 502 588 628
2. 1.901 – 2.300 459 528 618 660 1.650
3. 2.301 – 2.700 481 553 647 691 1.750
4. 2.701 – 3.100 503 578 677 723 1.850
5. 3.101 – 3.500 525 603 706 754 1.950
6. 3.501 – 3.900 560 643 753 804 2.050
7. 3.901 – 4.300 595 683 800 855 2.150
8. 4.301 – 4.700 630 723 847 905 2.250
9. 4.701 – 5.100 665 764 894 955 2.350
10. 5.101 – 5.500 700 804 941 1,005 2.450
11. 5.501 – 6.200 735 844 988 1.056 2.750
12. 6.201 – 7.000 770 884 1.035 1.106 3.150
13. 7.001 – 8.000 805 924 1.082 1.156 3.650
14. 8.001 – 9.500 840 964 1.129 1.206 4.250
15. 9.501 – 11.000 874 1.004 1.256 1.256 4.950

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Hier geht es zur vollständigen Tabelle mit allen offiziellen Anmerkungen: