Düsseldorfer Tabelle

Bei der berühmten “Düsseldorfer Tabelle” handelt es sich um Richtlinien für die Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts. Sie wird von Familienrichtern des Oberlandesgerichts Düsseldorf erstellt und in der Regel jährlich an die neuen Einkommensverhältnisse angepasst.

Die Düsseldorfer Tabelle ist zwar kein Gesetz, wird aber praktisch von allen Familiengerichten in Deutschland angewandt.

Zur Anwendung der Tabelle:

Zunächst muss das monatliche Durchschnitts-Einkommen (netto) des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt werden. Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, wie z.B. beim Wechselmodell oder bei volljährigen Kindern, muss das Einkommen beider Eltern zusammenaddiert werden.

Die Tabelle gilt unmittelbar nur dann, wenn eine Unterhaltspflicht gegenüber genau zwei Personen besteht. Besteht eine Unterhaltspflicht nur gegenüber einem einzigen Kind, so ist der Unterhalt aus der nächst höheren Einkommensstufe zu entnehmen. Hat der unterhaltspflichtige Vater z.B. ein Nettoeinkommen von monatlich 3.000,- Euro und hat er nur ein einziges Kind, dem er Unterhalt zahlen muss, so wird der Unterhaltsbetrag nicht nach der eigentlich zutreffenden Einkommensstufe 4, sondern nach der Einkommensstufe 5 ermittelt.

Umgekehrt erfolgt eine Herabstufung, wenn mehr als zwei unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind. Hat der Vater z.B. aus einer ersten Beziehung ein Kind und aus einer zweiten Beziehung ebenfalls ein Kind und muss er auch dessen Mutter Unterhalt zahlen, so wird der Unterhalt bei einem Einkommen von 3.000,- Euro nur der Stufe 3 entnommen. Bei mehr als drei Unterhaltsberechtigten kann eine weitere Herabstufung erfolgen.

Wichtig: Der tatsächlich zu zahlende Betrag ergibt sich i.d.R. erst nach Verrechnung des halben Kindergelds! Bekommt der betreuende Elternteil das staatliche Kindergeld, so wird die Hälfte davon auf den Kindesunterhalt angerechnet. Die Tabellenbeträge reduzieren sich dann also jeweils um 125,- Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle 2024

Stufe: Nettoeinkommen des

Unterhaltspflichtigen:

0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre Bedarfskontroll-

Betrag:

1. bis 2.100 480 551 645 689
2. 2.101 – 2.500 504 579 678 724 1.750
3. 2.501 – 2.900 528 607 710 758 1.850
4. 2.901 – 3.300 552 634 742 793 1.950
5. 3.301 – 3.700 576 634 774 827 2.050
6. 3.701 – 4.100 615 706 826 882 2.150
7. 4.101 – 4.500 653 750 878 938 2.250
8. 4.501 – 4.900 692 794 929 993 2.350
9. 4.901 – 5.300 730 838 981 1.048 2.450
10. 5.301 – 5.700 768 882 1.032 1.103 2.550
11. 5.701 – 6.400 807 926 1.084 1.158 2.850
12. 6.401 – 7.200 845 970 1.136 1.213 3.250
13. 7.201 – 8.200 884 1.014 1.187 1.268 3.750
14. 8.201 – 9.700 922 1.058 1.239 1.323 4.350
15. 9.701 – 11.200 960 1.102 1.290 1.378 5.050

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Hier geht es zur vollständigen Tabelle mit allen offiziellen Anmerkungen: