Das Umgangsrecht (“Besuchsrecht”)
Das Umgangsrecht (“Besuchsrecht”)
Kinder von getrennten Elternteilen wohnen meist überwiegend bei nur einem der beiden Elternteile. Die Kinder und der andere Elternteil haben aber das Recht auf regelmäßigen Umgang miteinander.
Dieses Umgangsrecht (auch “Besuchsrecht” genannt) dient einerseits dazu, dasss sich der umgangsberechtigte Elternteil von der körperlichen und geistigen Entwickung des Kindes ein Bild machen kann, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechterhalten bleibt und einer Entfremdung vorgebeugt wird (so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1.12.2017 – XII ZB 601/15) . Andererseits soll sich auch das Kind ein Bild von der Lebenssituation des ungangsberechtigten Elternteils machen können.
Dieses Umgangsrecht besteht unabhängig davon, welcher Elternteil das Sorgerecht hat.
Es gibt nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch eine Umgangspflicht der Eltern. Allerdings kann man einen Elternteil rechtlich nicht wirklich zwingen, Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen. Denn einen unwilligen Elternteil kann man schlecht per Gerichtsvollzieher mit seinem Kind zusammen bringen. Deshalb setzt ein dem Kindeswohl förderlicher Umgang immer ein gewisses Miteinander beider Eltern voraus.
Alle Infos zum Umgangsrecht:
- Wem steht das Recht zum Umgang zu?
- Die Umgangszeiten
- Wo findet der Umgang statt?
- Kein Umgang bei Kindeswohlgefährdung
- Umgang bei Entführungsgefahr
- Wer trägt die Kosten des Umgangs?
- Nach Umzug eines Elternteils mit dem Kind
- Was tun, wenn der Umgang vereitelt wird?
- Schadensersatz wegen Umgangsvereitelung
- Kann das Gericht ein Wechselmodell anordnen?
- Was tun, wenn das Kind den Umgang verweigert?
- Das Recht auf Auskunft über die persönlichen Umstände des Kindes
- Gerichtsverfahren zur Regelung des Umgangsrechts
- Umgangsverweigerung trotz Gerichtsbeschluss
- Weitere Einzelheiten
Lesetipp:
Zum Download:
Die Informationsbroschüre “Eltern bleiben Eltern” des Bundesfamilienministeriums mit wertvollen Hilfestellungen.