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Trennen sich die Eltern, so wohnen die Kinder meist überwiegend bei nur einem Elternteil. Die Kinder und der getrennt lebende Elternteil haben aber das Recht auf regelmäßigen Umgang miteinander. Dieses Umgangsrecht (auch “Besuchsrecht” genannt) besteht auch dann, wenn der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

Es gibt nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch eine Umgangspflicht der Eltern. Allerdings kann man einen Elternteil rechtlich nicht wirklich zwingen, Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen. Denn einen unwilligen Elternteil kann man schlecht per Gerichtsvollzieher mit seinem Kind zusammen bringen. Deshalb setzt ein dem Kindeswohl förderlicher Umgang immer ein gewisses Miteinander beider Eltern voraus.

 

Umgangsrecht Zum Download: Informationsbroschüre “Eltern bleiben Eltern” des Bundesfamilienministeriums mit wertvollen Hilfestellungen.

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