Das Gericht hat dem Vater ein Umgangsrecht zugesprochen. Aber die Kindesmutter hält sich nicht daran. Was tun?

Eine gar nicht mal so seltene Situation. Was kann der Vater gegen die Umgangsverweigerung tun?

Eine Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses durch einen Gerichtsvollzieher scheidet ja nun mal aus. Denn natürlich kann ein Gerichtsvollzieher nicht das Kind mit Gewalt von der Mutter wegzerren.

Möglich ist Folgendes:

1. Der Vater kann beim Familiengericht beantragen, der Mutter wegen der Umgangsverweigerung ein Zwangsgeld (“Ordnungsgeld”) aufzuerlegen. Dieses Ordnungsgeld wird durch das Gericht vollstreckt.

Voraussetzung ist aber, dass die getroffene Umgangsregelung hinreichend konkret ist. Um vollstreckbar zu sein, muss eine Umgangsregelung präzise die Art, den Ort und die Zeit des Umgangs regeln. Deshalb sind Umgangsregelungen wie “Dem Vater steht das Umgangsrecht alle 14 Tage von Freitags bis Sonntags zu”, wie Eltern oft vereinbaren, nicht vollstreckbar. Solche Vereinbarungen sind damit im Endeffekt unbrauchbar.

Haben sich die Eltern vor Gericht auf ein Umgangsrecht geeinigt, so kann das Gericht bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung nur dann ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn das Gericht beide Eltern über die Folgen einer Zuwiderhandlung ausdrücklich schriftlich belehrt hat (OLG Naumburg NZFam 2015,182; OLG Oldenburg NZFam 2016,37).

Die Mutter kann das Ordnungsgeld vermeiden, wenn sie nachweist, dass der Umgang aus wichtigen Gründen entfallen ist, die sie nicht selbst zu vertreten hat. Ein solcher Grund kann insbesondere eine Erkrankung des Kindes sein. Aber nicht z.B. ein einfacher Schnupfen, denn auch der umgangsberechtigte Vater könnte ja schließlich das kranke Kind pflegen.

Keine ausreichende Entschuldigung stellt es dar, wenn die Mutter meint, irgendwelche anderen Termine wie z.B. Familienfeiern würden vorgehen. Fällt also z.B. der Geburtstag des Großvaters auf ein Wochenende, an dem normalerweise das Umgangsrecht stattfindet, so darf die Mutter diesen Umgang nicht einfach absagen. Sie darf vielmehr das Kind nur dann an diesem Wochenende mit zur Geburtstagsfeier des Großvaters nehmen, wenn der Vater damit einverstanden ist.

Allein die Tatsache, dass das Kind nicht zum Vater will, ist ebenfalls kein Entschuldigungsgrund. Die Mutter muss vielmehr ganz genau nachweisen, dass sie mit allen Mitteln versucht hat, das Kind zum Besuch des Vaters zu bewegen. Bei jüngeren Kindern kann man davon ausgehen, dass es der Mutter bei einigem guten Willen schon gelingen würde, entsprechend auf das Kind einzuwirken. Falls die Mutter der Meinung ist, der Umgang des Kindes mit dem Vater gefährde das Kindeswohl, so muss sie eine Änderung des Umgangsbeschlusses erwirken. Sie darf sich einem bestehenden gerichtlichem Beschluss also nicht eigenmächtig widersetzen.

2. Führt das Ordnungsgeld nicht zum Erfolg, so kann theoretisch sogar eine Ordnungshaft verhängt werden. In der Realität kommt eine solche Ordnungshaft aber so gut wie nie vor. Das ist auch leicht zu verstehen, denn wohin soll in dieser Zeit das Kind?

3. Der umgangsberechtigte Elternteil hat ferner die Möglichkeit, beim Familiengericht eine Umgangspflegschaft zu beantragen. Der Umgangspfleger kann dann für eine ordnungsgemäße Durchführung des Umgangs sorgen. Oft handelt es sich beim Umgangspfleger um einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des örtlichen Jugendamtes.

4. Wird der Umgang sehr kurzfristig verweigert und hat der Umgangsberechtigte bereits Kosten aufgewendet, so kann er vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen.

Beispiel: Der Vater hat für “sein” Besuchswochenende einen Kurzurlaub mit seinem Kind gebucht und bereits bezahlt. Kurz vor dem Wochenende teilt die Mutter, bei der das Kind lebt, mit, dass das Besuchswochenende aus irgendeinem unwichtigen Grund nicht stattfindet. Der Vater kann von der Mutter Schadensersatz verlangen (OLG Frankfurt/M. FamRZ 2016,387).

Wenn der Umgang nicht stattfindet, muss der betreuende Elternteil beweisen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um den Umgang doch noch zu ermöglichen. Gelingt der Nachweis nicht, so wird die Schuld bei diesem Elternteil gesehen (OLG Köln 4 UF 22/13).

5. Schließlich kann der Vater bei beharrlicher Umgangsverweigerung der Mutter dieser den Ehegattenunterhalt kürzen oder ganz streichen.

6. Liegt eine Umgangsverweigerung des Kindes vor, so scheiden Zwangsmittel gegen die Mutter fast immer aus. In einem solchen Fall muss man in einem langwierigen Prozess versuchen, die Einstellung des Kindes zu ändern.

Sorgerechtsentzug wegen Umgangsverweigerung?

kommt dagegen nur sehr selten in Betracht. Es geht in erster Linie ja nicht darum, die Mutter zu bestrafen, sondern den Umgang zu ermöglichen. Außerdem könnte sich ein Sorgerechtsentzug nachteilig auf das Kindeswohl auswirken. Denn wenn die Mutter die Hauptbezugsperson des Kindes ist, wird das Kind durch einen Wechsel des Sorgerechts stark belastet. Ein Sorgerechtsentzug kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn es dem Kindeswohl eindeutig widersprechen würde, wenn es bei der Mutter bleibt.