Rechte und Pflichten des Scheinvaters
Gar nicht selten stellt sich heraus, dass ein Mann, der jahrelang Unterhalt für “sein” Kind geleistet hat, in Wahrheit gar nicht der Vater des Kindes ist.
Es stellt sich für diesen so genannten “Scheinvater” dann die Frage: “Kann ich den Unterhalt zurückfordern?”
Antwort: Das wird schwer! Denn vor einer Erstattung des Unterhalts stehen Probleme:
Vom Kind kann keine Rückzahlung gefordert werden. Denn das Kind hat den geleisteten Unterhalt in der Regel bereits verbraucht. Außerdem wissen die Kinder meist gar nicht, dass sie nicht die leiblichen Kinder ihres “Vaters” sind. Dem Kind kann man also keinen Vorwurf machen.
Auch die Mutter ist nicht zu einer Erstattung des Unterhalts verpflichtet. Zwar weiß die Mutter oft, wer der wirkliche Vater ist. Aber die Mutter hat den Unterhalt in Wirklichkeit gar nicht erhalten! Denn der “Scheinvater” hat den Unterhalt nicht für sie geleistet, sondern für das Kind. Seine Zahlungen waren Kindesunterhalt, nicht Unterhalt für die Mutter. Das gilt auch dann, wenn er den Kindesunterhalt an die Mutter gezahlt hat. Denn die Mutter fungiert hier quasi nur als Zahlstelle, da ein minderjähriges Kind seine Finanzen noch nicht selbst verwaltet. Die Mutter ist also durch die Zahlungen des Scheinvaters nicht bereichert.
Ein Erstattungsanspruch kann aber gegen den wirklichen (biologischen) Vater bestehen (so genannter “Scheinvaterregress”). Denn der wirkliche Vater wäre die ganze Zeit über zum Unterhalt verpflichtet gewesen und hat diese Zahlungen gespart.
Voraussetzung ist natürlich zunächst einmal, dass der richtige Vater überhaupt bekannt ist. Steht fest, dass der “Scheinvater” nicht der wirkliche Vater ist (z.B. aufgrund eines medizinischen Gutachtens), so kann der Scheinvater in der Regel nur hoffen, dass ihm die Kindesmutter freiwillig den richtigen Vater nennt. Denn das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass man die Mutter nicht gerichtlich zur Preisgabe ihrer früheren Intimpartner zwingen kann (Bundesverfassungsgericht vom 24.2.2015, 1 BvR 472/14).
Ein Auskunftsanspruch kann auch gegen ein Zentrum für Reproduktionsmedizin gegeben sein, wenn die Kindesmutter sich hier ohne Wissen des “Scheinvaters” einer künstlichen Befruchtung unterzogen hat (OLG Hamm FamRZ 2013,637).
Teilt die Mutter den richtigen Vater dennoch nicht mit, so kann der Scheinvater von ihr allerdings keinen Schadensersatz fordern! (BGH vom 20.02.2013 – XII ZB 412/11).
Der Auskunftsanspruch besteht aber nur dann, wenn es dem Scheinvater zweifelsfrei darum geht, vom richtigen Vater Ersatz zu verlangen. Dagegen ist kein Auskunftsanspruch gegeben, wenn der Scheinvater den richtigen Vater lediglich “zur Rede stellen” will (OLG Brandenburg FamRZ 2014,223).