Zu viel gezahlt: ist eine Rückforderung oder Verrechnung von gezahltem Unterhalt möglich?

Zu viel gezahlter Unterhalt kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Und zwar auch dann nicht, wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass die Unterhaltszahlung zu hoch war oder dass sogar gar kein Unterhaltsanspruch bestand.

Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann,

(1) wenn der Unterhaltsberechtigte wusste, dass ihm der Unterhalt nicht zusteht. Insbesondere also dann, wenn er die Unterhaltsleistung durch eine Täuschung erschlichen hat.

(2) wenn der gezahlte Unterhalt beim Unterhaltsempfänger noch vorhanden ist, also noch nicht ausgegeben wurde.

Von diesen beiden Ausnahmen abgesehen kann gegen einen Unterhaltsanspruch auch nicht aufgerechnet werden, wie sich aus § 394 Satz 1 BGB ergibt. Das gilt auch dann, wenn in der Vergangenheit zu viel Unterhalt gezahlt wurde. Eine Verrechnung mit laufendem Unterhalt ist daher unzulässig.

Beispiel:

Durch eine falsche Berechnung hat der unterhaltspflichtige Vater irrtümlich ein halbes Jahr lang 50,- Euro pro Monat zu viel gezahlt. Er kann diese 300,- Euro nicht mit dem Unterhalt für die kommenden Monate verrechnen.


Zahlung “unter Vorbehalt”?

Oft zahlen Unterhaltspflichtige den Unterhalt mit dem Zusatz “Zahlung unter Vorbehalt”. Das sollte man aber besser sein lassen!

Denn erstens bedeutet eine “Zahlung unter Vorbehalt” nicht, dass man die Zahlung jederzeit ohne Gründe zurückfordern könnte. Auch eine Unterhaltszahlung “unter Vorbehalt” kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, es läge eine der beiden oben genannten Ausnahmen vor.

Zweitens bedeutet eine Zahlung “unter Vorbehalt”, dass man ausdrücklich nicht anerkennt, zu dieser Zahlung überhaupt verpflichtet zu sein. Dadurch läuft man aber Gefahr, auf Zahlung von Unterhalt verklagt zu werden – obwohl man eigentlich bereits den richtigen Unterhalt überwiesen hat.

Beispiel:

Der Ehefrau steht ein monatlicher Ehegattenunterhalt von 450,- Euro zu. Der Ehemann zahlt diese 450,- Euro zwar, aber nur “unter Vorbehalt”. Die Ehefrau kann trotzdem monatlich 450,- Euro einklagen, weil der Ehemann ja mit dem Zusatz “unter Vorbehalt” ausdrücklich betreitet, zur Zahlung dieses Unterhalts verpflichtet zu sein. Natürlich muss der Ehemann den Unterhalt dann nicht zweimal zahlen, aber er muss die Kosten für den Prozess tragen. Außerdem bekommt die Ehefrau für die Zukunft eine Möglichkeit, den Unterhalt zu vollstrecken.